Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2D_51/2014
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Urteil vom 10. Juni 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Steuererlass 2011/2012,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 28. April 2014.
Erwägungen:
1.
A.________ ersuchte um Teilerlass bzw. um Erlass der Staatssteuern 2011 (Fr. 131.75) und 2012 (Fr. 209.30), was das Finanzdepartement des Kantons Solothurn unter Hinweis darauf, dass der Erlass eine Gesamtsanierung der finanziellen Situation des Gesuchstellers voraussetze, am 18. November 2013 ablehnte. Das Steuergericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid am 28. April 2014. Es gehe beim Erfordernis der Sanierung bei weiteren Schulden darum, dass nicht die anderen Gläubiger auf Kosten des Staates bessergestellt würden. A.________ müsse mit Blick auf seine weiteren Schulden eine Gesamtsanierung anbieten, andernfalls der Steuererlass nur den anderen Gläubigern zugutekomme. A.________ hat hiergegen beim Bundesgericht "Einsprache" erhoben; ihm sei der beantragte Steuererlass zu gewähren.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid - wie hier - auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen deshalb bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
2.2. Wird eingewendet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3).
2.3. Die vorliegende Eingabe genügt dieser Begründungsanforderung nicht: Der Beschwerdeführer wiederholt die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Einwände (fehlender Freibetrag, um die Steuern 2011 bzw. 2012 zu bezahlen); er setzt sich mit der Überlegung des Steuergerichts, dass nach dem kantonalen Recht eine Gesamtsanierung Voraussetzung für einen Steuererlass bilde, nicht auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil diesbezüglich Bundes (verfassungs) recht verletzen würde.
2.4. Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter geschehen. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar