BGer 1C_294/2014 |
BGer 1C_294/2014 vom 11.06.2014 |
{T 0/2}
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1C_294/2014
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Urteil vom 11. Juni 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
Verein A.________,
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Beschwerdeführer,
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Gegenstand
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Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),
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In Erwägung, |
dass der Verein A.________ mit Eingabe vom 24. April 2014 (Postaufgabe 25. April 2014) eine abstrakte Normenkontrolle der Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 BÜPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000; SR 780.1) vom Bundesgericht verlangt hat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2014 (Verfahren 1C_220/2014) auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist;
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dass der Verein A.________ daraufhin mit einer weiteren Beschwerde vom 2. Juni 2014 (Postaufgabe 3. Juni 2014) das Rechtsbegehren stellte, "der Bundesrat sei anzuweisen dafür zu sorgen, dass mein Email-, Telefon- und SMS-Verkehr von der Vorratsdatenspeicherung gemäss Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 BüPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) ausgenommen wird";
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dass der Beschwerdeführer, nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2014 auf die anbegehrte abstrakte Normenkontrolle von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 BÜPF nicht eingetreten ist, nun offenbar mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss eine konkrete Normenkontrolle der besagten Bestimmungen erreichen will;
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dass die Beschwerde ans Bundesgericht ein Anfechtungsobjekt im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) voraussetzt;
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dass vorliegend ein konkreter Anwendungsfall der beanstandeten Bestimmungen weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb mangels eines anfechtbaren Entscheids auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juni 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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