BGer 1F_8/2013 |
BGer 1F_8/2013 vom 11.06.2014 |
{T 0/2}
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1F_8/2013
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Urteil vom 11. Juni 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________, vertreten durch Fürsprecher Martin Lüscher,
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Zentrumsplatz 3, 5726 Unterkulm,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesgerichts 1B_432/2011 vom 20. September 2012 sowie 1B_584/2012 und 1F_27/2012 vom 8. Januar 2013.
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Sachverhalt: |
A. Am 27. Oktober 2009 kam es auf der Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen zu einer Kollision zwischen dem Autolenker A.________ und dem Motorradfahrer B.________. Dieser kam zu Fall und wurde verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Der Polizist C.________ erstellte einen Unfallrapport. Der Präsident II des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte A.________ am 15. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 200.-- und zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von Fr. 861.75 an den Privatkläger B.________. Gegen dieses Urteil eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011).
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B. Am 12. Juli 2010 hatte A.________ eine Strafanzeige gegen B.________ wegen Widerhandlungen gegen das SVG eingereicht und als Privatkläger eine Schadenersatzforderung von Fr. 3'030.95 erhoben. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung gegen B.________ bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen A.________. Am 23. Juli 2011 reichte A.________ gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei zu prüfen, ob ein Beleg über einen bei B.________ vorgenommenen Alkohol-Atemlufttest vorhanden bzw. ob ein solcher Test durchgeführt worden sei, und es sei die Fahrfähigkeit von B.________ im Unfallzeitpunkt zu klären, insbesondere unter Beizug der Unterlagen des Spitals Zofingen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf eine gegen diesen Entscheid von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sei (BGE 138 IV 258). Auf ein Erläuterungsgesuch von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 1G_8/2012 vom 16. Oktober 2012 und auf ein Revisionsgesuch mit Urteil 1F_27/2012 vom 8. Januar 2013 nicht ein.
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C. Am 19. Dezember 2011 reichte A.________ "im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen B.________" eine Strafanzeige gegen den Polizisten C.________ wegen Urkundenfälschung ein. Er begründete dies damit, dass seine Bemühungen, auf anderem Weg zur Information zu gelangen, ob B.________ im Zeitpunkt des Unfalls fahrtüchtig gewesen sei, nicht zum Ziel geführt hätten. Die Behörden des Kantons Aargau hätten sich auf Schweigen bzw. auf eine Blockade beschränkt. Ein Besuch des Polizisten im Anschluss an den Unfall am 27. Oktober 2009 bei B.________ im Spital sei im Unfallrapport nicht vermerkt, und es ergebe sich daraus auch nicht, warum B.________ nicht habe zum Unfallgeschehen befragt werden können. Wegen dieser Auffälligkeiten sei im Rahmen einer Strafanzeige gegen B.________ die Abklärung von dessen Fahrtüchtigkeit verlangt worden. Diese Abklärung sei nicht durchgeführt worden.
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D. Mit Eingaben beim Bundesgericht vom 11. und 18. Februar 2013 sowie weiteren zahlreichen Schreiben ersucht A.________ um Revision der Urteile in den Verfahren 1B_432/2011, 1F_27/2012 und 1B_584/2012.
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Erwägungen: |
1. Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf Art. 121 lit. d BGG. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
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2. Nachdem auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, ist auf die verschiedenen zusätzlichen Schreiben des Gesuchstellers und die darin geäusserten Auffassungen und die weiteren Anträge nicht näher einzugehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juni 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Haag
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