Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_299/2014
Urteil vom 12. Juni 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Grosswangen, Dorfstrasse 6d, 6022 Grosswangen.
Gegenstand
Bau- und Planungsrecht, Beschwerdefrist,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2014 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
Erwägungen:
1.
Der Gemeinderat Grosswangen erteilte am 2. April 2014 die Baubewilligung für einen Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Verfügung vom 12. Mai 2014 auf die Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 4. Juni 2014 (Postaufgabe 10. Juni 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Mai 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts Luzern, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Grosswangen und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli