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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_330/2014
Urteil vom 12. Juni 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 4. März 2014.
Erwägungen:
1.
A.________ (1973, Staatsangehöriger von Bangladesch) erhielt im Jahre 2004 zum Besuch einer Hotelfachschule und später zur Absolvierung eines Praktikums eine zuletzt bis 30. März 2009 befristete Aufenthaltsbewilligung. Am 7. November 2009 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, welche über die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA verfügte, und erhielt in der Folge eine bis 6. November 2014 befristete Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Das Bezirksgericht Uster nahm mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 vom Getrenntleben seit dem 20. Mai 2011 Kenntnis.
Am 20. November 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Die Beschwerden dagegen bei der Sicherheitsdirektion und danach beim Verwaltungsgericht waren erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2014 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 3 BGG abgewiesen wird.
2.1. Der mit einer hier ansässigen deutschen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführer hat gemäss Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) einen abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehe formell fortdauert. Fehlen die Bewilligungsvoraussetzungen, wie etwa der Wille zur Gemeinschaft, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatenangehörigen kann in diesem Fall mangels Bestehens bzw. Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten bzw. Nichterfüllen einer mit der Bewilligungsverfügung verbundenen Bedingung) widerrufen werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich für in seinen Anwendungsbereich fallende Ausländer keine eigenen abweichenden Bestimmungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AuG enthält (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395, mit Hinweisen). Nach Wegfallen des freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruchs wegen Beendigung der Ehegemeinschaft ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 50 AuG (vgl. Art. 2 FZA; Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4.1) aus selbständigem Grund die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann - allerdings unter Vorbehalt von Art. 51 AuG.
2.2. Das Bezirksgericht Uster hat mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 vom Getrenntleben seit dem 20. Mai 2011 Kenntnis genommen. An diesem Befund hat sich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nichts geändert. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei; mit seiner Beteuerung, dass er auf eine Wiedervereinigung hoffe und die Verlobung zwischen seiner Noch-Ehefrau und einem Dritten gar nie bestanden habe, vermag er indes nicht darzulegen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Insofern ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dementsprechend besteht keine Ehegemeinschaft mehr und die Vorinstanz hat zu Recht die Bewilligung widerrufen.
2.3. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist mangels einer dreijährigen Ehedauer nicht anwendbar. Sodann ist Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG ebenfalls nicht erfüllt. Massgebend ist, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, ob also die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Heimatland als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 350). Die vom Beschwerdeführer erwähnte allgemeine politische Situation mag nach den Parlamentswahlen in Bangladesch angespannt sein, betrifft ihn aber nicht mehr als andere. In Bezug auf die medizinische Situation führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern die detaillierten vorinstanzlichen Ausführungen unbegründet und falsch wären; er wiederholt lediglich, was er bereits vor Vorinstanz ausgeführt hat. Insofern ist nicht näher darauf einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Schliesslich vermögen auch seine Ausführungen über seine Anwesenheitsdauer und Deutschkenntnisse nicht zu begründen, warum seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint: Der Beschwerdeführer spricht die Sprache seines Herkunftslandes, hat dort 30 Jahre seines Lebens verbracht, seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist deshalb vergleichsweise kurz und seine hier erworbene Ausbildung und Sprache sind ihm auch für die berufliche und soziale Wiedereingliederung im Heimatland nützlich.
3.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass