Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5F_12/2014
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Urteil vom 13. Juni 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Gesuchsteller,
gegen
Z.________ Stiftung,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_33/2014 vom 26. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
Zwischen X.________ und der Z.________ Stiftung ist seit dem 27. März 2012 vor dem Bezirksgericht Zürich ein Verfahren auf Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung des am 2. Januar 2004 verstorbenen Z.________ hängig. Gegen die Verfügung auf Leistung eines Kostenvorschusses gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches auf seine Beschwerde am 4. Dezember 2013 mangels Prozessführungsbefugnis nicht eintrat, nachdem das Konkursamt Zürich-Hottingen auf Anfrage die Klage- und Beschwerdeerhebung nicht genehmigt hatte.
B.
Am 14. Januar 2014 erhoben X.________ und Y.________ gegen den obergerichtlichen Nichteintretensbeschluss eine gemeinsame Beschwerde. Das Bundesgericht wies diese mit Urteil 5A_33/2014 vom 26. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 12. Mai 2014 (Postaufgabe) sind X.________ und Y.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Gesuchsteller beantragen sinngemäss die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Februar 2014 und verlangen erneut "das Klagerecht" von X.________ zuzulassen, den über ihn eröffneten Konkurs als nichtig aufzuheben und eventuell Y.________ "zum Prozess zuzulassen". Ausserdem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es sind in der Sache keine Antworten eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin kann nicht gestützt auf das Novenverbot (Art. 99 Abs. 2 BGG) erstmals vor Bundesgericht verlangen, "eventuell zum Prozess zugelassen" zu werden; dies ist ihr im nunmehr angefochtenen Urteil (in E. 2) bereits dargelegt worden. Damit ist sie diesbezüglich auch zur Einreichung eines Revisionsgesuchs nicht berechtigt. Soweit sie das Begehren des Gesuchstellers auf Nichtigerklärung des über ihn eröffneten Konkurses und die von ihm in diesem Zusammenhang vertretene Sichtweise der Prozessführungsbefugnis unterstützen möchte, ist sie daran zu erinnern, dass sie als Ehefrau nicht zur Beschwerde und damit nicht zur Revision berechtigt ist (Urteil 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 E. 1.1; Urteil 5F_14/2013 vom 21. August 2013 E. 1). Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
2.
Nach Ansicht des Gesuchstellers hätte sich Bundesrichter von Werdt nicht mit seiner Angelegenheit befassen dürfen, da er ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Er begnügt sich in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf ein nicht näher bezeichnetes früheres Verfahren, in welchem das Bundesgericht diesen Revisionsgrund zu Unrecht als verspätet vorgebracht beurteilt habe. Darauf wäre auf jeden Fall nicht zurückzukommen. Zudem lässt sich den Ausführungen des Gesuchstellers nicht entnehmen, weshalb die Anrufung des Revisionsgrundes erst jetzt möglich gewesen sein sollte (Art. 121 lit. a, Art. 38 Abs. 3 BGG ). Damit erweist sich das Revisionsgesuch in diesem Punkt als verwirkt. Da die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall zur Revision nicht berechtigt ist (E. 1), spielt es auch keine Rolle, wann sie allenfalls Bundesrichter von Werdt abgelehnt haben sollte.
3.
Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren im Wesentlichen mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Konkret wirft er dem Bundesgericht vor, der Gegenpartei mehr als beantragt zugesprochen zu haben (Art. 121 lit. b BGG). Seiner Ansicht nach hätte das Bundesgericht einzig über seinen Antrag auf Nichtigerklärung des über ihn ausgesprochenen Konkurs befinden sollen.
3.1. Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses - und damit der vom Bundesgericht zu beurteilenden Beschwerde - war einzig, ob dem Beschwerdeführer nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen die Prozessführungsbefugnis zusteht. Es steht dem Beschwerdeführer nicht zu, dem Bundesgericht Anträge zu stellen, über die kein letztinstanzlicher Entscheid vorliegt (Art. 75 Abs. 1 BGG) und damit das Verfahren nach Belieben zu erweitern.
3.2. Zwar stellt die vom Gesuchsteller angerufene Dispositionsmaxime einen gesetzlichen Revisionsgrund dar. Damit wird einem Beschwerdeführer indes nicht erlaubt, ungeachtet prozessualer Anforderungen Anträge zu stellen und auf deren Beurteilung mittels Einreichung eines Revisionsgesuchs durch das Bundesgericht zu bestehen. Wenn das Bundesgericht den Beschwerdeführer im nunmehr angefochtenen Urteil (in E. 3.3.1) daran erinnert hat, dass auf die Frage der Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses nicht zurückzukommen ist, liegt darin keine Verletzung der Dispositionsmaxime. Mit seinen Vorbringen beabsichtigt der Gesuchsteller in Wirklichkeit einzig, das angefochtene Urteil in Wiedererwägung zu ziehen. Dafür ist das Revisionsverfahren nicht gegeben, selbst wenn das angefochtene Urteil als nichtig bezeichnet wird.
3.3. Schliesslich wehrt sich der Gesuchsteller gegen die Kostenverteilung im vorangegangenen Verfahren. Diese ist aufgrund des Verfahrensausgangs festgelegt worden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die entsprechende Kritik daran läuft auf eine nicht vorgesehene Wiedererwägung hinaus, zumal kein gesetzlicher Revisionsgrund vorgebracht wird.
4.
Nach dem Dargelegten ist dem Revisionsgesuch kein Erfolg beschieden. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind die Kosten von den Gesuchstellern zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante