BGer 4A_85/2014
 
BGer 4A_85/2014 vom 16.06.2014
{T 0/2}
4A_85/2014
 
Urteil vom 16. Juni 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A._________ Technik AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Raschle,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._________ Elektroanlagen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Eisenring,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung, vom 19. August 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Hauptstandpunkt, dass sowohl das Kantonsgericht als auch die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig und in Verletzung von Bundesrecht festgestellt hätten. Über weite Strecken trägt sie aber keine Sachverhaltsrügen bezüglich konkreter Feststellungen vor, die den Begründungsanforderungen (Erwägung 2.2) entsprechen würden. Vielmehr präsentiert sie unter den Titeln "Vorbemerkungen zum Vertragsverhältnis" und "Zeitlicher Ablauf auf Baustellen" wie auch teilweise in der weiteren Beschwerdebegründung eigene Sachverhaltsdarstellungen. Darauf kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Auch kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden, soweit sie ihre rechtliche Argumentation auf einen Sachverhalt stützt, der von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu formulieren.
 
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin sieht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO verletzt. Bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 galt indessen noch das kantonale Verfahrensrecht. Dieses war vorliegend noch auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Kantonsgericht anwendbar (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Wohl galt die ZPO nach deren Art. 405 Abs. 1 sodann für das kantonale Berufungsverfahren. Das Obergericht hatte seinem Urteil aber das im erstinstanzlichen Entscheid noch massgebliche kantonale Prozessrecht zu Grunde zu legen (siehe BGE 138 I 1 E. 2.1; 138 III 512 E. 2.1; Urteil 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.2.3). Dass es hierbei in Willkür verfallen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist damit nicht zu prüfen (Erwägung 2.1).
3.2.2. Nach Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Demnach hat das Gericht die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, zu würdigen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird etwa verletzt, wenn bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen wird oder wenn das Gericht bei der Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 137 II 266 E. 3.2; 133 I 33 E. 2.1 S. 36).
3.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe eine "schemenhafte Beurteilung" der Beweismittel vorgenommen, indem sie überwiegend konstatiert habe, dass kein schriftlicher Beweis vorliege und entsprechend der Beweis nicht erbracht sei. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass auch Zeugen- und Parteiaussagen als taugliche Mittel zur Erbringung eines Beweises angesehen werden müssten. So habe sie beispielsweise auf S. 20 ihres Entscheids den Nachweis dafür, dass der Mangel korrekt angezeigt und der Beschwerdegegnerin eine angemessene Frist zur Behebung angesetzt worden sei, nur deshalb für nicht erbracht erachtet, weil keine schriftliche Mängelrüge und Androhung der Ersatzvornahme vorliege. Stattdessen - so die Beschwerdeführerin - hätte die Vorinstanz den Gehalt der einzelnen Zeugen- und Parteiaussagen würdigen und anhand dieser vorgetragenen Beweismittel zu entscheiden gehabt, ob der Beweis rechtsgenüglich erbracht worden sei. Auf Seite 19 halte die Vorinstanz gar ausdrücklich fest, dass die Aussagen von A._________ lediglich Parteibehauptungen darstellten und für sich allein keinen Beweis erbrächten. Indem die Vorinstanz einer Parteiaussage (respektive Parteibefragung und Beweisaussage) per se die Eignung als Beweismittel abspreche, obwohl diese in Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO als solches vorgesehen sei, verletze sie Bundesrecht. Dieselbe Bundesrechtsverletzung begehe die Vorinstanz auch auf S. 18 ihres Entscheids, indem sie die Aussage von A._________ zur Beibringung der Sicherheitsnachweise wiederum als blosse Parteibehauptung abtue.
3.2.4. Die Vorwürfe sind nicht berechtigt:
3.3. Die Beweiswürdigung selbst kann vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft werden (BGE 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b; vgl. auch Urteil 5A_250/2012 vom 18. Mai 2012 E. 7.4.2). Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sei. Daher entfällt eine entsprechende Prüfung (BGE 134 II 244 E. 2.2).
3.4. Schliesslich kann auf den pauschalen Vorwurf, die Vorinstanz habe den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt, nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, sie könne sich des Verdachts nicht erwehren, dass die Vorinstanz bezüglich der Forderungen der Beschwerdeführerin einen ungleich strengeren Massstab angelegt habe als bei den Forderungen der Beschwerdegegnerin. Damit wird die erhobene Verfassungsrüge nicht hinlänglich begründet (vgl. Erwägung 2.1).
3.5. Die Beschwerde erweist sich demnach im Hauptstandpunkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
4.
4.1. Was die abgelehnte Forderung von Fr. 6'065.80 wegen angeblicher Mängel an den Objekten V._________ und U._________ anbelangt, kritisiert die Beschwerdeführerin die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beweis für eine korrekte Mängelrüge aufgrund der Aussagen von E._________ nicht erbracht sei, da der Beschwerdegegnerin nicht einerseits vorgeworfen werden könne, bestimmte Mängel nicht behoben zu haben, wenn ihr andererseits verboten worden sei, die entsprechende Baustelle zu betreten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Art. 368 Abs. 2 OR habe der Besteller bei Mängeln die Wahl, den Werklohn entsprechend zu mindern oder Nachbesserung und bei Verschulden Schadenersatz zu verlangen. Die Beschwerdeführerin sei daher berechtigt gewesen, auf eine Nachbesserung zu verzichten und stattdessen einen Abzug am Lohn vorzunehmen, was sie denn auch getan habe. Der zu viel bezahlte Lohn sei zurückzuerstatten.
4.2. Beim zweiten von der Beschwerdeführerin angefochtenen Punkt geht es um eine Position der Widerklage. Die Beschwerdegegnerin forderte Fr. 95'000.-- als Restbetrag ihrer prozentualen Beteiligung an der Werkvertragssumme im Projekt U._________. Sie machte geltend, die Parteien hätten abgemacht, dass 95% der Werkvertragssumme ihr zukommen und 5% bei der Beschwerdeführerin verbleiben sollten. Gemäss den Informationen der Beschwerdeführerin habe die Werkvertragssumme Fr. 1,2 Mio. betragen. Anhand der Abrechnung der Bauherrin habe sie (die Beschwerdegegnerin) dann aber feststellen müssen, dass die Summe um Fr. 200'000.-- höher auf Fr. 1,4 Mio. festgesetzt worden sei. Sie forderte daher auf den Fr. 200'000.-- ihren prozentualen Anteil (95%) von Fr. 190'000.--. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Fr. 95'000.-- bezahlt hatte, belief sich die widerklageweise geltend gemachte Forderung auf Fr. 95'000.--.
4.3. Somit ist der Beschwerde auch im Eventualstandpunkt kein Erfolg beschieden.
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
4. 
Lausanne, 16. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Kölz