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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_273/2014
Urteil vom 16. Juni 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1960) bezog mit Wirkung ab November 2002 eine halbe Invalidenrente und ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61 Prozent (Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 26. Januar 2005). Die inzwischen zuständige IV-Stelle Bern ging aufgrund eines interdisziplinären Administrativgutachtens der Abklärungsstelle C.________, des Centers D.________ vom 1. März 2013 sowie erwerblicher Abklärungen von einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent aus. Demgemäss hob sie den Rentenanspruch mit Wirkung ab November 2013 auf (Verfügung vom 12. September 2013).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 24. Februar 2014).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Mit Blick auf den Gesundheitsschaden, wie er den bisherigen Rentenleistungen zugrunde lag (Folgen einer Distorsion der Halswirbelsäule nach Auffahrunfall vom 23. Dezember 1997), hätte die IV-Stelle prüfen können, ob eine Revision nach lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) in Frage kommt (vgl. BGE 136 V 279; zu den Anforderungen an eine gutachtliche Abklärung unter diesem Rechtstitel: BGE 139 V 547 E. 10.1 und 10.2 S. 568 f.). Sie hat den Rentenanspruch stattdessen auf der Grundlage einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 ATSG beurteilt.
3.
Strittig ist, ob die Vorinstanz - der IV-Stelle folgend - den seit November 2002 laufenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Wirkung ab November 2013 aufheben durfte, weil sich die erwerblichen Verhältnisse und/oder der Gesundheitszustand verändert haben.
3.1.
3.1.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des (allenfalls gleich gebliebenen) Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546 und E. 7.1 S. 548; 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3 [SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94]).
3.1.2. Im Rahmen einer materiellen Revision nach Art. 17 ATSG prüft die Verwaltung den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung in Frage steht (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417; 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteil 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 4 [SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63]; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95/1994 S. 345). Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteil I 822/06 vom 6. November 2007 E. 3.1 [SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117]).
3.2.
3.2.1. Hinsichtlich der Tatfrage (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1), ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anspruchserheblich verändert hat, verwies das kantonale Gericht auf das interdisziplinäre Gutachten der Abklärungsstelle C.________ vom 1. März 2013 und hielt überdies fest, die gesundheitliche Verbesserung schlage sich auch in den Arbeitszeiten nieder (E. 4.3.3 des angefochtenen Entscheids).
3.2.2. Die der Abklärungsstelle C.________ vorgelegten Gutachterfragen waren zwar nicht revisionsspezifisch (zu den diesbezüglichen Anforderungen: Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4 [SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81]; Andreas Traub, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183 ff.). Dennoch kann der Expertise entnommen werden, dass sich der massgebende medizinische Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzusprechung nicht verändert hat. Die Sachverständigen hielten fest, bereits nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall vom 23. Dezember 1997, das heisst ab Ende 1998, sei die Leistungsfähigkeit nur noch um 20 Prozent gemindert gewesen. Seit da bestehe die Arbeitsunfähigkeit unverändert (S. 28 des Gutachtens). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, in medizinischer Hinsicht sei nach Entstehung des Rentenanspruchs eine revisionsbegründende Tatsachenänderung eingetreten, ist aktenwidrig und somit offensichtlich unrichtig (vgl. oben E. 1). Mit Blick auf die gutachterliche Beurteilung (keine Veränderung der seit 1998 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent) lässt sich im Übrigen aus einer Zunahme der Arbeitsstunden nicht auf eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes rückschliessen (dazu unten E. 3.3.4).
3.3. Die Vorinstanz erkannte zudem, die erwerbliche Situation habe sich verändert (E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids).
3.3.1. Dazu stellte sie fest was folgt: Während die IV-Stelle noch 2006 den vom Beschwerdeführer betriebenen Agritourismus (Pferdehaltung und damit verbundene Aktivitäten) als Hobby des Beschwerdeführers eingestuft habe (Abklärungsberichte für Selbständigerwerbende vom 21. Juli 2004 und 31. Januar 2006), habe der 2008 in B.________ aufgenommene Betrieb (mit Gästezimmern, Reitkursen und Pferdeausbildungen) "einen deutlich anderen Umfang (...) als die vormaligen Aktivitäten". Innerhalb der selbständigen Erwerbstätigkeit stellten sich diese Veränderungen als revisionsrechtlich relevante Vorgänge dar. Auch mit Blick auf die Auflösung der im Jahr 2002 gegründeten E.________ AG durch Konkurs im Jahr ........ und die Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Einzelunternehmens (A.________ Werbung) ab 2008 sei von veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG auszugehen.
3.3.2. Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 IVV).
Das kantonale Gericht beschreibt, dass und wie sich der Beschwerdeführer bei der Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten einerseits neu organisiert und anderseits seine erwerblichen Tätigkeiten ausgedehnt hat. Es führt aber nicht weiter aus, inwieweit sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (leistungs-) erheblich verändert haben (vgl. oben E. 3.1.1).
3.3.3. Die von der Vorinstanz namhaft gemachten betrieblichen Veränderungen begründen dann eine Revision - mit der Folge allseitiger Überprüfung des Rentenanspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. oben E. 3.1.2) -, wenn sie das Invalideneinkommen so beeinflussen, dass dies zu einer anspruchsverändernden Erhöhung oder Senkung des Invaliditätsgrades führt (unter Vorbehalt der Gesamtbeurteilung auch anhand aller übrigen Parameter). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die medizinischen Gutachter festgestellt hatten, die Tätigkeit (eines selbständigerwerbenden Werbefachmanns) sei angepasste Arbeit, welche das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers bereits seit Ende 1998 bloss zu maximal 20 Prozent einschränkt habe (Abklärungsstelle C.________-Gutachten vom 1. März 2013, S. 24 unten und 25 oben). Angesichts dieser Vorgabe ist näher zu prüfen, ob resp. wie sich die vorinstanzlich festgestellten Veränderungen in Umfang und Art der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das anrechenbare Invalideneinkommen auswirkten.
3.3.4. Die Akten lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer offenkundig besser als früher mit den gesundheitsschadensbedingten funktionellen Beeinträchtigungen zurechtkommt. Das gutachtlich attestierte Leistungsvermögen ist damit von einem zunächst mehr medizinisch-theoretischen Wert zu einer effektiv verwertbaren Grösse geworden. Dies zeigt sich deutlich darin, dass der Beschwerdeführer das wöchentliche Arbeitspensum von 20, später 24 Stunden (Abklärungsberichte der IV-Stelle Aargau vom 21. Juli 2004 und 31. Januar 2006) auf aktuell 40,5 Stunden ausbauen konnte (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende der IV-Stelle Bern vom 5. März und 4. September 2013). Für eine erwerblich wirksame Anpassung spricht auch, dass aus der ursprünglich hobbymässig betriebenen Pferdehaltung (vgl. Erwerbsschaden-Gutachten vom 15. April 2003, S. 7) seit 2008 ein professioneller Ertragspfeiler (Agritourismus neben der Werbetätigkeit im Rahmen der 2008 gegründeten Einzelfirma) werden konnte (vgl. den erwähnten Abklärungsbericht vom 5. März 2013, S. 3 und 6).
Die nunmehr vollständige praktische Verwertbarkeit des Leistungsvermögens von 80 Prozent führt zu einer anspruchswesentlichen Veränderung des zumutbaren Invalideneinkommens. Hierin liegt ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.
3.4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der in diesem Fall Platz greifenden allseitigen Prüfung der weiteren Anspruchsparameter rechtsfehlerhaft vorgegangen sein sollte. Angesichts der effektiven Leistungserbringung besteht keine Veranlassung, die gutachtliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen (vgl. Ziff. 31 ff. der Beschwerdeschrift). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Invalidität durch Prozentvergleich bemessen hat (dazu vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b S. 137); der Beschwerdeführer könnte vollzeitlich, wenn auch mit einer 20-prozentigen Einschränkung infolge leichter kognitiver Funktionsstörungen, weiterhin als Werbefachmann tätig sein. Offen bleiben kann daher, wie es sich mit der Rüge des Beschwerdeführers verhält, die vorinstanzliche Annahme, der Versicherte würde heute im Gesundheitsfall im Agritourismus und nicht mehr in der Werbung arbeiten, sei willkürlich (Ziff. 23 ff. der Beschwerdeschrift).
3.5. Nach dem Gesagten ist das kantonale Gericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, der Sachverhalt habe sich rentenaufhebend verändert.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 ATSG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Traub