BGer 2C_582/2014 |
BGer 2C_582/2014 vom 17.06.2014 |
{T 0/2}
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2C_582/2014
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Urteil vom 17. Juni 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Universität Basel, Verwaltungsdirektion.
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Gegenstand
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Hausverbot; aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen das Hausverbot für sämtliche Räumlichkeiten der Universität Basel,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 2. Mai 2014.
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Erwägungen: |
1. |
2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen und beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur, soweit entsprechende Rügen spezifisch erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Der Beschwerdeführer hatte schon vor der Vorinstanz den Ausstand der Rekurskommission der Universität Basel thematisiert. Das Appellationsgericht hat sich damit nicht befasst und erklärt, dass es zunächst Sache der Rekurskommission sei, das Ausstandsbegehren zur Kenntnis zu nehmen und sich im Rahmen des bei ihr hängigen Rekursverfahrens damit auseinanderzusetzen. Sodann hat das Appellationsgericht erläutert, warum es auch auf die Frage der - bloss vorläufigen - Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzugehen habe. Es trat daher auf den Rekurs nur insoweit ein, als darin in Abänderung der angefochtenen Zwischenverfügung der Präsidentin der Rekurskommission die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dortigen Rekurses beantragt wurde (E. 1.3). Der Beschwerdeführer macht längere Ausführungen zur Frage des Ausstands bzw. der Unabhängigkeit der Rekurskommission; inwiefern die beschriebene Beschränkung des Prozessthemas durch das Appellationsgericht rechtsverletzend sei, legt er jedoch nicht dar, sodass auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht einzutreten ist.
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2.3. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Appellationsgericht hat in E. 2.2 seines Urteils in Anwendung der §§ 17 und 24 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG-BS) dargelegt, warum sich die zur Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung erforderliche Interessenabwägung der Präsidentin der Rekurskommission nicht beanstanden liesse. Inwiefern es dabei (welche) verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte, zeigt dieser auch nicht im Ansatz auf; der Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG wird offensichtlich nicht Genüge getan.
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2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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2.5. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
2. |
3. |
4. |
Lausanne, 17. Juni 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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