Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_357/2014
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Urteil vom 17. Juni 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Beitragsstatut),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. April 2014.
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eröffnete A.________ (Jg. 1965) mit Verfügung vom 10. Juni 2013, er gelte sozialversicherungsrechtlich als unselbstständig Erwerbender. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2013 fest.
B.
Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 2. April 2014 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem aus deren Begründung hervorgehenden Begehren, ihn - unter Aufhebung des kantonalen Entscheids - sozialversicherungsrechtlich als selbstständig Erwerbenden zu erfassen.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung des Beschwerdeführers als selbstständig oder als unselbstständig erwerbstätiger Taxichauffeur, damit aber nicht eine Streitigkeit über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung. Kognitionsrechtlich kommt daher die Ausnahmeregelung in den Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG , wonach das Bundesgericht in Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist, nicht zum Zuge. Vielmehr hat das Gericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit als Taxichauffeur als selbstständig oder als unselbstständig Erwerbstätiger zu betrachten ist - wonach sich unter anderem die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht richtet (vgl. Art. 5 und 9 AHVG , Art. 6 ff. AHVV; BGE 122 V 169 E. 3a S. 171) - hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Es betrifft dies namentlich die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für die Abgrenzung selbstständig von unselbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 122 V 169 E. 3a und 3c S. 171 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 1013 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Zutreffend ist insbesondere, dass sich das Beitragsstatut regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu geschehen hat (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 119 V 161 E. 2 S. 161 f. und E. 3c S. 164 f.; Urteil 8C_97/2013 E. 2.2, je mit Hinweisen, vgl. auch Rz. 1016 WML).
3.
3.1. Weil für die Beurteilung des konkreten Falles rechtsprechungsgemäss die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids - hier am 14. Oktober 2013 - massgebend sind (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis), hat das kantonale Gericht richtigerweise die Situation überprüft, als der Beschwerdeführer der Taxi B.________ AG, wie auch diejenige, als er (ab August 2013) der Taxi C.________ AG angeschlossen war. Für beide Phasen befand es, überwiegend erfüllt seien die für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale.
3.2. Im Einzelnen erwog das vorinstanzliche Gericht, gemäss Anschlussvertrag mit der Taxi-Vermittlungszentrale B.________ AG vom 18. September 2012 dürfe der Wagenbestand nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Taxi B.________ AG erhöht werden, stelle diese die für den Taxibetrieb notwendige Infrastruktur - namentlich für die Bestellungsübermittlung - zur Verfügung, vermittle Fahraufträge an die Taxihalter, sorge für Standplätze, übernehme das Inkasso der Kreditfahrten und das damit verbundene Inkasso- resp. Delkredererisiko, rekrutiere und schule Personal für den Zentraldienst, gewährleiste bezüglich der Funkausrüstung einen 24-Stunden-Service und sei für die Pflege und Betreuung der Kunden mitverantwortlich; der Beschwerdeführer als Taxihalter sei demgegenüber verpflichtet, an ihn vermittelte Bestellungen unverzüglich zu erledigen und die Vorschriften und Weisungen der Taxi B.________ AG zu beachten; zudem dürfe er sich im Raum D.________ während der Vertragsdauer nicht gleichzeitig einer anderen Funkzentrale anschliessen und bestünden bezüglich Ausrüstung und Erscheinungsbild der Taxis sowie der Werbung damit verbindliche Regeln; unter gewissen Voraussetzungen könne der Beschwerdeführer - bei einer vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten - sogar mit einer Suspendierung belegt werden.
Insgesamt befand die Vorinstanz, weil der Beschwerdeführer von der Funkzentrale abhängig und weisungsgebunden sei, praktisch kein Unternehmerrisiko trage und auch keine wesentlichen Investitionen getätigt habe, das Vorhandensein eigener Büroräumlichkeiten nicht erstellt sei und nicht er persönlich, sondern die Taxi B.________ AG gegenüber den Fahrkunden in Erscheinung trete, habe die SUVA insoweit zu Recht auf unselbstständige Erwerbstätigkeit erkannt.
3.3. Bezüglich der Zusammenarbeit mit der Taxi C.________ AG zeige - so die Vorinstanz weiter- der Anschlussvertrag vom 16. Juli 2013, dass der Beschwerdeführer bei einer Kündigungszeit von drei Monaten während der Vertragsdauer berechtigt sei, mit (s) einem Fahrzeug die Dienste der Zentrale zu nutzen; die dreimonatige Kündigungsfrist könne nur gegen Bezahlung einer Umtriebspauschale von Fr. 1'500.- umgangen werden, wobei die Taxizentrale ihrerseits das Vertragsverhältnis bei schwerwiegenden Gründen jederzeit sofort auflösen könne; diese habe für den Betrieb und den Unterhalt des Vermittlungssystems zu sorgen, die Fahraufträge zu vermitteln, bargeldlose Zahlungen abzurechnen, das Inkasso vermittelter Fahraufträge zu übernehmen und das Debitorenrisiko zu tragen, während der Beschwerdeführer für den Einsatz seiner selbst finanzierten und unterhaltenen Fahrzeuge zu sorgen, die Verwendung des Namens der Zentrale und die Einhaltung des von dieser definierten Auftritts- und Erscheinungsbildes zu gewährleisten, die bereitgestellten Standplätze zu nutzen und auch die erhaltenen Aufträge prioritär auszuführen sowie für selber akquirierte Fahrten das Debitorenrisiko zu tragen habe; zudem dürfe er sich während der Vertragsdauer keiner anderen Funkzentrale, keinem anderen Vermittlungssystem anschliessen. Als einzigen Unterschied zum Anschlussvertrag mit der Taxi B.________ AG erwähnte die Vorinstanz die Möglichkeit der Ablehnung eines vermittelten Fahrauftrages; im Übrigen aber seien die Anschlussverträge mit der Taxi B.________ AG und mit der Taxi C.________ AG einander sehr ähnlich, so dass sich die von der SUVA vorgenommene Einstufung als unselbstständig Erwerbstätiger - vor allem wegen der Abhängigkeit von der Zentrale und des fehlenden Unternehmerrisikos - auch hier rechtfertige.
4.
Diese vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer nachvollziehbaren und überzeugenden Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten. Was in der Beschwerde vorgetragen wird, ist nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder aber eine Bundesrechtsverletzung darzutun (vgl. E. 1 hievor).
4.1. Bezüglich Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko und getätigter Investitionen vertritt der Beschwerdeführer zwar eine von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abweichende Auffassung, doch lassen seine Ausführungen den dem kantonalen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen und auch eine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für ein korrigierendes Eingreifen seitens des Bundesgerichts sind damit nicht gegeben (E. 1 hievor), weshalb es insoweit mit der vorinstanzlichen Erkenntnis sein Bewenden haben muss.
4.2. So vermag der Beschwerdeführer mit der Rüge der Gehörsverletzung zufolge fehlender Würdigung des Schreibens der Taxi C.________ AG vom 31. Januar 2014 keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Es wird in diesem Zusammenhang auf E. 2 hievor verwiesen: abzustellen ist nicht auf interne Vereinbarungen der an einem Arbeitsverhältnis beteiligten Parteien, sondern auf dessen äussere Erscheinungsform. Daraus, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, nebst den vermittelten Aufträgen auch selber Taxifahrten zu akquirieren, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, geht es im vorliegenden Verfahren doch ausschliesslich um die Qualifikation der erwerblichen Tätigkeit, die aufgrund der in den Anschlussverträgen vom 18. September 2012 (mit der Taxi B.________ AG) und 16. Juli 2013 (mit der Taxi C.________ AG) vorgesehenen Vermittlungen effektiv zustande gekommen ist, während anderweitige berufliche Aktivitäten hier nicht zur Diskussion stehen. Aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Umstand, dass er über ein unter seinem Namen geführtes und auf eigene Rechnung gehendes Kreditkartenclearingsystem verfügt, die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nicht in Frage zu stellen. Dieses kann auch für hier nicht erfasste berufliche Einsätze Verwendung finden. Erhebliche Investitionen als wesentlicher Anhaltspunkt für die (vom kantonalen Gericht abgelehnte) Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos sind in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges - wie die Vorinstanz unter Berufung auf E. 5.2.1 des Urteils AB.2004.00114 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2006 (mit Hinweis auf ZAK 1983 S. 444 E. 4b [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts, H 60/81 vom 22. Juni 1983]) erkannte - in aller Regel nicht zu erblicken. Jedenfalls ist ein solches Fahrzeug nicht - wie der Beschwerdeführer meint - einer eigenen Geschäftsräumlichkeit gleichzustellen, nachdem sich dieser seinen eigenen Angaben - etwa in der der Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom 12. November 2013 - zufolge gerade im Hinblick auf den erkannten Bedarf eines Taxibetriebes an einer Fahrtenvermittlung einer diese Funktion ausführenden Funkzentrale angeschlossen hat und deren Infrastruktur in Anspruch zu nehmen bereit ist. Im Übrigen lässt sich die Entgegennahme und Weiterleitung von Kundenaufträgen im Taxi selbst kaum problemlos bewerkstelligen.
4.3. Auch wenn die vom Beschwerdeführer am 18. September 2012 und 16. Juli 2013 abgeschlossenen Anschlussverträge gewisse Elemente aufweisen mögen, welche bei selbstständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier doch Gesichtspunkte, welche für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, als sie den Beschwerdeführer in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 14. Oktober 2013 hinsichtlich seiner Tätigkeit als den Funkfirmen Taxi C.________ AG und Taxi B.________ AG angeschlossener Taxichauffeur als Arbeitnehmer qualifizierte. In diesem Sinne hat das seinerzeitige Eidgenössische Versicherungsgericht im Übrigen bereits im Jahre 1970 entschieden (vgl. ZAK 1971 S. 30 [Urteil H 108/69 vom 9. Juli 1970]) und es ist kein plausibler Anlass ersichtlich, welcher ein Abweichen von der damaligen Rechtsprechung rechtfertigen würde.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Taxi B.________ AG, der Taxi C.________ AG und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juni 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl