BGer 9C_298/2014
 
BGer 9C_298/2014 vom 17.06.2014
{T 0/2}
9C_298/2014
 
Urteil vom 17. Juni 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. März 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. März 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. April 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 28. April 2014eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, da sie sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin, welche sich seit Mai 2013 unbestritten in Spanien aufhält, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien habe und keine triftigen oder zwingenden Gründe vorlägen, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen,
dass die Beschwerdeführerin ferner nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihr erwähnten Grundrechte verstossen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer