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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_285/2014
Urteil vom 19. Juni 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Zwicky,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. April 2014.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht des Kantons Luzern die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 22. Oktober 2013 verpflichtete, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 289.-- netto zu bezahlen und ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen, während die weitergehenden Forderungen abgewiesen wurden;
dass das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. April 2014 auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes nicht eintrat;
dass das Kantonsgericht den Antrag auf Entschädigung wegen Nichtausstellung des Arbeitszeugnisses nicht behandelte, weil er erstmals vor Kantonsgericht gestellt worden war;
dass es auf die übrigen Berufungsanträge mangels Bezifferung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen den am 22. April 2014 versandten Entscheid des Kantonsgerichts Luzern am 12. Mai 2014 einen Rekurs und innert der Beschwerdefrist am 17. Mai eine ergänzende, als "Klage vor dem Bundesgericht" bezeichnete Eingabe eingereicht hat;
dass der Beschwerdeführer "Antrag auf Beschlussaufhebung der Vorinstanzen auf Grund der Rekursbegründung bei diesem Gericht" stellt und vorbringt, es stehe ihm eine Forderungssumme von insgesamt Fr. 18'841.-- zu, weil ihm zur Unzeit gekündigt worden und ihm wegen Nichtausstellens des Arbeitszeugnisses ein Schaden entstanden sei wie in der Rekursschrift an das Kantonsgericht festgehalten;
dass er mit separater Eingabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
dass Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung enthalten müssen, wobei in der Begründung in gedrängter Form dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG);
dass auf Rechtsschriften nicht eingetreten werden kann, die sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzen;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen;
dass daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass aufgrund der Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von solchen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin