Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
2C_904/2013
|
|
|
Urteil vom 20. Juni 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Mustafa Ates,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jahrgang 1977) stammt aus der Türkei. Er gelangte 1990 im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, worauf ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
Zwischen Februar 2004 und März 2006 wurde er wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) und das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz; SR 514.54) zu Bussen und zu Freiheitsstrafen von 14 bzw. 15 Tagen verurteilt. Im Oktober 2006 erfolgte eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten und im April 2009 zu einer solchen von 6 Monaten wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.
In der Folge wurde A.________ vom Amt für Migration Basel-Landschaft verwarnt; eine weitere Verwarnung erfolgte im August 2011 gestützt auf die gegen ihn vorliegenden Betreibungen und Verlustscheine. Im September 2011 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.________ wegen unrechtmässiger Aneignung, Raub, Nötigung, Freiheitsberaubung und Vergehen gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, für welche unter Berücksichtigung einer im Jahr 2003 begangenen Straftat eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wurde.
B.
Mit Verfügung vom 27. März 2012 widerrief das Amt für Migration A.________s Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Diesen Entscheid bestätigte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 16. Oktober 2012, und mit Urteil vom 10. Juli 2013 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde A.________s gegen diesen Entscheid ab.
C.
A.________ (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts (Vorinstanz). Er stellt den Antrag, das Urteil sei kostenfällig aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ausserdem besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und damit zur Anfechtung beim Bundesgericht befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit diese nicht offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; dazu BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweisen; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Die vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zusammen mit seiner Vernehmlassung eingereichten Dokumente bleiben deshalb unbeachtlich.
2.
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Diese Grenze gilt auch dann als erreicht, wenn die Freiheitsstrafe bloss bedingt oder teilbe-dingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).
2.2. Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen Regelung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3).
3.
3.1. Das Kantonsgericht hat mit Bezug auf den Beschwerdeführer erwogen, dieser habe zwischen 2003 und 2008 regelmässig delinquiert und sei auch vor Gewaltanwendung nicht zurückgeschreckt. Er sei insgesamt zu Freiheitsstrafen von mehr als 28 Monaten verurteilt worden. Die Schwere seiner Delinquenz habe sodann zugenommen; ihm könne keine gute Legalprognose gestellt werden. Zudem lägen gegen den Beschwerdeführer Betreibungen und Verlustscheine über grosse Summen vor. Zwar habe er seit einiger Zeit ein geregeltes Einkommen und leiste Abschlagszahlungen, doch seien zugleich weitere Betreibungen hinzugekommen. Es könne aber offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfülle, denn derjenige von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (längerfristige Freiheitsstrafe; recte: Art. 62 lit. b AuG) sei jedenfalls gegeben.
Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig erachtet. Seine Delinquenz begründe ein erhebliches Fernhalteinteresse der Schweiz. Entgegen dessen Auffassung sei nicht von einem geringen Verschulden auszugehen; das relativ geringe Strafmass sei viel eher auf die überlange Dauer des Verfahrens zurückzuführen. Dies ergebe sich aus einer E-Mail der damals vorsitzenden Strafgerichtspräsidentin an das Migrationsamt. Demnach habe der Beschwerdeführer mit andern Tätern fünf Prostituierte überfallen und massiv eingeschüchtert; allerdings sei erst etwa sechs Jahre nach der Tat Anklage erhoben worden, weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt gewesen sei. Die Vorinstanz anerkannte zwar, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches privates Interesse habe, in der Schweiz bleiben zu können, lebe er doch schon seit 23 Jahren hier. Allerdings könne nicht von einer guten beruflichen Integration ausgegangen werden und auch das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers sei angesichts seiner erheblichen Verschuldung überwiegend negativ zu werten. Da er voll arbeitsfähig, ledig und kinderlos sei, sei eine Rückkehr in die Türkei für ihn auch nicht mit übermässigen Schwierigkeiten verbunden, zumal er in seinem Heimatland noch Verwandte habe.
3.2. Der Beschwerdeführer weist seinerseits darauf hin, dass seit der Straftat, die zur Verurteilung im September 2011 geführt habe, bereits acht Jahre verstrichen seien. Die damals ausgesprochene Strafe von 13 Monaten liege deutlich unter dem Richtwert von zwei Jahren, der nach der "Reneja-Praxis" massgebend sei. Zudem habe die Vorinstanz die Angaben der damaligen Strafgerichtspräsidentin mit Bezug auf die Frage des Verschuldens einseitig zu seinen Lasten gewürdigt. Bei den verschiedenen, von ihm begangenen Straftaten handle es sich "zu einem wesentlichen Teil um Bagatelldelikte". Seine Verfehlungen lägen bereits mehrere Jahre zurück und seit der Verwarnung durch das Migrationsamt im November 2009 verhalte er sich äusserst korrekt. Er bezahle seine Schulden regelmässig ab und gehe seit Jahren einer festen Erwerbstätigkeit nach; neue Einträge im Betreibungsregisterauszug seien auf wiederholte Betreibungen und nicht auf neue Schulden zurückzuführen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine ganze Jugend in der Schweiz verbracht. Seine Familie und seine Freundin sowie sein gesamter Freundeskreis lebten hier.
4.
4.1. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers bei der Straftat, die zu seiner Verurteilung im Jahr 2011 geführt hat, entgegen dessen Auffassung nicht als gering erachtet. Sie hat vielmehr vermutet, das eher niedrige Strafmass sei auf die überlange Verfahrensdauer (Verletzung des Beschleunigungsverbots) zurückzuführen und nicht auf ein geringes Verschulden des Beschwerdeführers. Diese Annahme hat sie auf eine E-Mail der Präsidentin des Strafgerichts abgestützt, die das damalige Verfahren geleitet und eine entsprechende Anfrage seitens eines Mitarbeiters des Rechtsdiensts des Regierungsrats beantwortet hatte. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Vorinstanz habe diese E-Mail einseitig zu seinen Ungunsten interpretiert.
Das soeben dargestellte Vorgehen der kantonalen Behörden zur Ermittlung des Verschuldens erscheint nicht unproblematisch: Abgesehen von der generellen Frage des Beweiswerts einer Auskunft per E-Mail ist zu beachten, dass ein einzelnes Mitglied einer Kollegialbehörde mit Bezug auf ein Strafverfahren, das längere Zeit zurückliegt und für welches keine schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, kaum verbindliche Angaben zu einzelnen Fragen der Strafzumessung machen kann. Das Mass des Verschuldens des Beschwerdeführers bei dieser Straftat kann aber letztlich offenbleiben. Es liegen weder für ein besonders schweres noch für ein ausserordentlich geringes Verschulden relevante Hinweise vor. Angesichts der vom Strafgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten handelt es sich dabei zwar um eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG, die für sich alleine einen Widerrufsgrund darstellen kann; vor dem Hintergrund der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz vermöchte dieses Delikt für sich allein aber kaum einen Widerruf von dessen Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen.
4.2. Allerdings ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Anordnung der Ausreise nicht nur die letzte Strafe relevant. Es ist vielmehr das gesamte bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren in Betracht zu ziehen. Dabei hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dieser zwischen 2003 und 2008 immer wieder delinquiert hat und insgesamt zu Freiheitsstrafen von 28 Monaten verurteilt worden ist. Zudem hat die Schwere seiner Straftaten zugenommen, bis hin zur Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Angriff. Es trifft zwar zu, dass die Straftat, die zum letzten Strafurteil geführt hat, im (massgeblichen) Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits acht Jahre zurück lag und seither keine weiteren Delikte des Beschwerdeführers bekannt geworden sind. Dieser Umstand - der Ablauf einer längeren Zeitspanne seit der letzten Verurteilung - spricht grundsätzlich zugunsten des Beschwerdeführers. Allerdings ist in Betracht zu ziehen, dass in dieser Periode das Strafverfahren gegen ihn hängig war; es steht mithin nicht fest, ob sein rechtstreues Verhalten bloss unter dem Druck der drohenden strafrechtlichen und damit verbunden ausländerrechtlichen Sanktionen oder auf eine grundlegende Verhaltensänderung zurückzuführen ist. Gegen Letzteres spricht - ungeachtet der Divergenz zwischen ihm und dem Kantonsgericht betreffend die hängigen Betreibungen - die weiterhin hohe Verschuldung des Beschwerdeführers und seine gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung nicht gute berufliche Integration. Zudem handelt es sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers nicht um eine Form der Jugendkriminalität, bei der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, dass sie mit dem Eintritt ins Erwachsenenalter endet; vielmehr ist er bis zum Alter von dreissig Jahren immer wieder deliktisch in Erscheinung getreten.
4.3. Damit bestehen erhebliche öffentliche Fernhalteinteressen, die schwerer wiegen als das private Anliegen des Beschwerdeführers, sein Leben in der Schweiz fortführen zu können. Für die Interessenabwägung ist zum einen von Belang, dass er nicht verheiratet ist und keine Kinder hat. Es bestehen mithin trotz seiner Anwesenheit in diesem Land seit 23 Jahren keine so engen Banden mit hier lebenden Angehörigen und keine so gute Integration, dass ein über das Übliche hinausgehendes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu erkennen wäre. Zum andern hat der Beschwerdeführer die ersten 13 Lebensjahre in der Türkei zugebracht, so dass er nicht nur die Sprache seines Heimatlandes beherrscht, sondern auch mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Ausserdem lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass Verwandte des Beschwerdeführers in der Türkei leben, was für seine Integration in die dortige Gesellschaft nützlich sein wird.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall