Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_548/2014
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Urteil vom 20. Juni 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 28. April 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. Februar 2014 im Kanton Freiburg eine Strafklage wegen angeblicher Delikte zum Nachteil der Arbeitslosenkasse etc. ein. Die Staatsanwaltschaft trat am 10. Februar 2014 auf die Sache nicht ein, weil die Eingabe unverständlich war und vor allem keinen Hinweis auf irgendwelche Straftaten enthielt, welche im Kanton Freiburg verfolgt werden müssten. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg am 28. April 2014 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einem "Rekurs" ans Bundesgericht, der als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist. Indessen ist auch diese Eingabe weitgehend unverständlich, und es ist daraus insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit im kantonalen Verfahren gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen worden sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn