BGer 6B_1048/2013 |
BGer 6B_1048/2013 vom 23.06.2014 |
{T 0/2}
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6B_1048/2013
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Urteil vom 23. Juni 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hugo Werren,
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Beschwerdeführer,
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Vorsätzliche Tötung, Schwangerschaftsabbruch, Vergewaltigung; Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. März 2013.
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft wirft X.________ vor, er habe seine schwangere Freundin am 26. August 2009 nach einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung auf dem Boden liegend im Schwitzkasten gehalten und seitlichen Druck gegen ihren Hals bzw. Kopf ausgeübt. Dabei habe sie unter anderem einen Bruch des zweiten Halswirbelkörpers mit Frakturausläufern in den Wirbelbogen sowie eine Halsmarkquetschung erlitten, und sei zufolge der Unterbrechung zentraler Nervenleitungen verstorben, wobei auch der Embryo gestorben sei.
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B. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher Tötung, strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren.
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C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2014. Der vorinstanzliche Entscheid ging seinem Verteidiger am 2. Oktober 2013 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde endete am 1. November 2013 (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers ist verspätet.
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2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Antrags auf ein Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO. Die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot und das Fairnessgebot (Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a-c StPO).
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3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz verletze das Willkürverbot, das Fairnessgebot und das Verbot der "reformatio in peius" (Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a-c sowie Art. 391 Abs. 2 StPO), indem sie auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eintrete. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs überhaupt einzutreten ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Staatsanwaltschaft hat nach Erhalt der Berufungserklärung fristgerecht Anschlussberufung erklärt (Urteil S. 8). Dass auf ihre verspätete, selbstständige Berufung nicht eingetreten wurde, ändert nichts daran, dass sie zur Anschlussberufung nach Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO legitimiert ist.
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4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Fairnessgebots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a-c sowie Art. 10 Abs. 3 StPO).
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4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen).
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4.2. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; siehe auch BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
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4.3. Ob ein Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Parteigutachten ist nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; 132 III 83 E. 3.4; je mit Hinweisen).
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5. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinsichtlich der Vorwürfe der vorsätzlichen Tötung sowie des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs.
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5.1. Die Vorinstanz erachtet mit der ersten Instanz gestützt auf die tatnahen Aussagen des Beschwerdeführers und das Obduktionsgutachten von Dr. med. C.________ als erstellt, dass der Beschwerdeführer das Opfer auf dem Boden liegend mit dem linken Arm im Schwitzkasten hielt sowie mit der rechten Hand seitlich gegen dessen Kopfbereich erheblichen Druck ausübte, worauf das Opfer einen Bruch des zweiten Halswirbels erlitt und aufgrund der Halsmarkquetschung verstarb. In subjektiver Hinsicht geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer um die Möglichkeit eines Genickbruchs mit tödlichen Folgen wusste und den Tod des Opfers in Kauf nahm. Da er von dessen Schwangerschaft Kenntnis hatte, nahm er auch den Tod des ungeborenen Kindes in Kauf (Urteil S. 19-37; erstinstanzliches Urteil S. 17-54).
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5.2. Der Beschwerdeführer legt die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. med. D.________ ins Recht. Da die Stellungnahme erst nach dem angefochtenen Entscheid verfasst wurde, ist sie als echtes Novum unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer bei der Begründung seiner Rügen und Anträge auf sie abstellt, ist darauf nicht einzugehen.
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5.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie stelle willkürlich auf das Protokoll seiner Hafteinvernahme ab und ignoriere seine Berichtigungen. Sie beachte nicht, dass er an dieser Einvernahme nicht demonstriert habe, wie er das Opfer in den Schwitzkasten genommen habe, sondern gezeigt habe, was er allgemein unter einem Schwitzkasten verstehe. Im Übrigen sei seine Verfassung im Zeitpunkt der Einvernahme nicht berücksichtigt worden.
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5.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Einwand des Beschwerdeführers überzeuge nicht, er habe bei der Hafteinvernahme gezeigt, was er allgemein unter einem Schwitzkasten verstehe. Bei der Einvernahme sei es konstant um die tatsächlichen Abläufe am Tatabend gegangen. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer plötzlich einen bloss theoretischen Schwitzkasten hätte vorführen sollen. Auch aus dem Gesamtkontext ergehe zweifelsfrei, dass er auf entsprechende Aufforderung hin demonstriert habe, wie er das Opfer am fraglichen Abend um den Hals bzw. Kopf herum gehalten habe. Nachdem er gefragt worden sei, was er unter einem Schwitzkasten verstehe, sei in einer Protokollnotiz festgehalten worden: "Der Angeschuldigte zeigt wie er den Arm von vorne um den Hals gelegt hatte." Daraufhin habe der Beschwerdeführer gesagt: "Die andere Hand hatte ich vorne." Da er geschildert habe, wo er seine Hand gehabt habe, müsse er die konkrete Situation beschrieben haben. In einer zweiten Protokollnotiz sei beschrieben worden: "Der Angeschuldigte zeigt am Sachbearbeiter, wie er den Schwitzkasten gemacht hatte. Er steht hinter dem Sachbearbeiter und legt von hinten den linken Arm vorne um den Hals auf die Schulter. Den rechten Arm drückt er seitlich an den Kopf." Gemäss Protokoll habe der Beschwerdeführer hinzugefügt: "So fielen wir um." Mit diesem Satz habe er angegeben, wie sich die demonstrierte Situation fortgesetzt habe. Er habe die Niederschrift seiner Einvernahme selbst durchgelesen und unterschriftlich bestätigt (Urteil S. 26-28).
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5.3.2. Mit seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Würdigung willkürlich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der Hafteinvernahme einvernahmefähig war (siehe Urteil S. 22 f.). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie entgegen dessen Vorbringen, er sei im Zeitpunkt der Einvernahme übermüdet gewesen, auf die Beurteilung des Facharztes für Rechtsmedizin abstellt, wonach der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt gewirkt habe.
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5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie das Obduktionsgutachten und die Aussagen von Dr. med. C.________ als schlüssig bezeichne sowie gestützt darauf von einem seitlichen Abknicken des zweiten Halswirbels ausgehe. Sie berücksichtige die signifikante Unsicherheit des Gutachters anlässlich seiner Einvernahme nicht. Ebenso ignoriere sie das Privatgutachten von Prof. Dr. med. D.________, wonach der Tod des Opfers niemals durch ein seitliches Abknicken des zweiten Halswirbels habe eintreten können. Vielmehr könne die klar erkennbare Bruchlinie einzig von einem Abknicken nach vorne oder hinten stammen. Ein seitliches Abknicken sei aus physikalischen Gründen absolut unmöglich. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die Vorinstanz weise seinen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens willkürlich und in Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots ab.
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5.4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Sachverständige habe einen klassischen Genickbruch festgestellt. Es habe jedoch nicht ein Bruch des Zahnfortsatzes bestanden, sondern ein eigentlicher Wirbelbogen- und ein tiefer Wirbelkörperbruch. Derartige Brüche entstünden typischerweise bei einem seitlichen Abknicken der Halswirbelsäule. Der Bruchverlauf im Bogenbereich sei durch die schwächste Stelle des Bogens gegangen, was einem typischen Verlauf entspreche. Auszuschliessen sei ein Abknicken des Kopfes durch einen Aufprall auf einen harten Gegenstand aufgrund eines Sturzes. Anlässlich seiner Einvernahme vor der ersten Instanz habe der Gutachter ausgeführt, er gehe davon aus, dass es zu einem seitlichen Abknicken der Wirbelsäule habe kommen müssen, was Zug auf einen der Wirbelbögen bewirkt habe, worauf diese Knochenstruktur quasi gerissen sei und sich der Riss über den unteren Anteil des Wirbelkörpers in den gegenüberliegenden Wirbelbogen habe fortsetzen können. Der Frakturverlauf spreche für ein Abknicken und nicht für eine Überstreckung. Bei Letzterer komme es eher zu einem Abbruch des Zahnfortsatzes. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Ausführungen des Sachverständigen seien schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden könne. Insbesondere aufgrund der Fotos, auf welchen der Bruch des Halswirbelkörpers sehr gut zu erkennen sei, seien die gutachterlichen Befunde auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar. Es sei einleuchtend, dass das vom Beschwerdeführer in der Hafteinvernahme geschilderte Vorgehen geeignet sei, bei starkem Druck zu einem Genickbruch zu führen (Urteil S. 24 f.).
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5.4.2. Der Beschwerdeführer beschräkt sich wiederum in weiten Teilen darauf, sein vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf ihre diesbezüglichen Ausführungen einzugehen (Beschwerde S. 17-19, 20-26; Plädoyernotizen, a.a.O., S. 21, 25, 27-30, 34; Urteil S. 30 ff.). Insofern erschöpfen sich seine Einwände weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik. Soweit seine Rügen den Begründungsanforderungen genügen, sind sie nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung willkürlich erscheinen zu lassen.
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5.5. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Aufgrund der Dynamik des Handlungsablaufs sei es weltfremd anzunehmen, er habe die Todesgefahr erkannt und den Tod des Opfers in Kauf genommen.
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5.6. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz weder das Willkürverbot noch die Unschuldsvermutung, das Fairnessgebot oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, wenn sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet sowie den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ablehnt.
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6. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil von B.________ wendet, beschränkt er sich wiederum weitestgehend darauf, wörtlich seine Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung zu wiederholen (Beschwerde S. 31-49; Plädoyernotizen, a.a.O., S. 4-16). Selbst wenn man mit ihm davon ausginge, aufgrund der relativ kurzen vorinstanzlichen Begründung sei die Wiederholung seiner Vorbringen angezeigt, genügten sie den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine freie Prüfung vornimmt. Soweit er zum Beweisergebnis frei plädiert und der ausführlichen erstinstanzlichen Beweiswürdigung, auf welche die Vorinstanz in weiten Teilen verweist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; Urteil S. 37; erstinstanzliches Urteil S. 57-67), lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich damit detailliert auseinanderzusetzen, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. So begründet er ausführlich, das Opfer sei nicht glaubwürdig, und dessen Aussagen seien nicht glaubhaft. Ferner argumentiert er, das Opfer habe ihn aus Rache falsch beschuldigt, die Nachbarin des Opfers habe keine Spuren einer Vergewaltigung bemerkt und er habe nicht erkennen können, dass es den Geschlechtsverkehr nicht wolle.
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7. Seinen Eventualantrag, er sei wegen Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 Abs. 1 StGB zu verurteilen, begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem verlangten Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung. Darauf ist nicht einzutreten.
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8. Der Beschwerdeführer kritisiert subeventualiter die Strafzumessung. Die hypothetische Einsatzstrafe für die eventualvorsätzliche Tötung sei um mindestens drei Jahre zu reduzieren. Insgesamt sei eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Jahren auszusprechen.
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9. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sowie B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juni 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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