Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_465/2014
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Urteil vom 24. Juni 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; Revision,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. April 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 250.-- bzw. drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer nahm den Strafbefehl nicht entgegen. Am 1. März 2013 teilte er der Staatsanwaltschaft mit, er "widerspreche einem allfälligen Strafbefehl, wenn ein solcher existiere". Das Kantonsgericht Schaffhausen trat am 23. Mai 2013 auf diese Einsprache infolge Verspätung nicht ein, womit der Strafbefehl rechtskräftig wurde. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat mit Verfügung vom 11. April 2014 auf ein Revisionsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung "aller vorangegangenen Verfügungen, Bescheide und Strafbefehl".
Die Vorinstanz stellt in der Haupterwägung fest, neue Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Revision führen könnten, seien aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Vielmehr verweise er nur auf seinen Schriftenwechsel bzw. Mailverkehr mit der Schaffhauser Polizei und seine Sachdarstellung, die schon der Staatsanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls vorlagen. Ein Revisionsgrund sei mit diesen Angaben nicht dargetan (Verfügung S. 6/7 lit. b). Inwieweit diese Erwägung gegen das Recht verstossen oder willkürlich sein könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Da sich die Vorinstanz nur in einer Eventualerwägung materiell zur Bedeutung eines Schreibens äussert, welches der Beschwerdeführer im August 2012 an die Polizei gesandt hat (Verfügung S. 7-9 lit. c), die Haupterwägung den Ausgang der Sache indessen bereits besiegelt hat, befasst sich das Bundesgericht praxisgemäss mit der Eventualerwägung nicht (BGE 133 IV 119). Es mag angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen zum Wesen des Ordnungsbussenverfahrens nicht bemängelt.
Die Beschwerde befasst sich nur materiell mit der Sache, nicht aber mit den massgebenden Punkten des angefochtenen Entscheids. Folglich ist darauf mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn