BGer 6B_60/2014 |
BGer 6B_60/2014 vom 24.06.2014 |
{T 0/2}
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6B_60/2014, 6B_61/2014, 6B_62/2014
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Urteil vom 24. Juni 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bircher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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6B_60/2014
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald,
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Beschwerdegegner,
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6B_61/2014
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. Y.________,
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Beschwerdegegner,
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6B_62/2014
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. Z.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung; Beschwerdelegitimation,
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Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, soweit sie auf seine Beschwerden nicht eingetreten sei. Zu dieser Rüge ist er im bundesgerichtlichen Verfahren berechtigt. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 138 IV 248 E. 2; 136 IV 41 E. 1.4; 136 IV 29 E. 1.9; je mit Hinweisen).
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2.2. Angefochten sind letztinstanzliche kantonale Entscheide zur Legitimation in einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Die angefochtenen Entscheide beenden das jeweilige Verfahren. Es liegen somit Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG vor (vgl. BGE 128 I 215 E. 2). Die Beschwerden sind zulässig.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Beschwerdelegitimation abgesprochen und damit Art. 382 StPO verletzt.
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3.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Art. 115 StPO bestimmt, wer als geschädigte Person gilt.
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3.3. Der Beschwerdeführer hat die jeweiligen Beschwerdegegner 2 wegen verschiedener strafbarer Handlungen gegen das Vermögen der B.________ AG angezeigt.
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3.3.1. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3.3.2. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (vgl. zum Verhältnis der beiden Bestimmungen Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 94 ff. zu Art. 115 StPO; Oberholzer, a.a.O., Rz. 514).
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3.4. Die Vorinstanz hat die Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Unerheblich ist, ob er versuchte, mit seinem Privatvermögen den Konkurs der B.________ AG abzuwenden, da dies nur zu einer mittelbaren Verletzung führen würde, die keine Geschädigtenstellung zu begründen vermag.
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4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfahren 6B_60/2014, 6B_61/2014 und 6B_62/2014 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juni 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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