Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_369/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 24. Juni 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. März 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Mai 2014 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Verfügung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 13. Mai 2011 in Anwendung von § 26 lit. a SHG/ZH bestätigte, worin der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, im Umfang von Fr. 70'012.- ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten,
dass sie näher dargelegt hat, inwieweit der Beschwerdeführer seinen gemäss § 18 SHG/ZH bestehenden Mitwirkungspflichten an der Abklärung der Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgekommen sei, er es insbesondere auch im kantonalen Gerichtsverfahren unterlassen habe, die von der Verwaltung monierten Unterlagen trotz entsprechender prozessualer Möglichkeit gemäss § 52 Abs. 2 VRG/ZH nachzureichen, was zu einer Bestätigung der gestützt auf § 26 lit. a SHG/ZH erlassenen Rückerstattungsforderung führe,
dass sie dabei die behauptete Zurverfügungstellung der von der Verwaltung förmlich eingeforderten Dokumenten beweismässig als nicht erstellt betrachtete,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, geschweige denn klar und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen,
dass damit die Beschwerde den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden sind,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel