Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
1C_321/2014
|
|
|
Urteil vom 26. Juni 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auskunftsgesuch betreffend Einsicht in die Datenbanken des NDB,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Erwägungen:
1.
In einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Sachen Auskunftsgesuch betreffend Einsicht in die Datenbanken des Nachrichtendienstes des Bundes NDB bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 den Eingang des Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin A.________. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bis zum 2. Juli 2014 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Juni 2014 (Postaufgabe 23. Juni 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte den Kostenvorschuss gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gehalten, von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Es kann nur dann ganz oder teilweise auf einen Vorschuss verzichten, "wenn besondere Gründe vorliegen". Die Beschwerdeführerin, die ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hat, legt vorliegend nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise derartige Gründe für einen Verzicht auf die Kostenvorschussleistung übergangen haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Nachrichtendienst des Bundes NDB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli