BGer 5A_178/2014
 
BGer 5A_178/2014 vom 26.06.2014
{T 0/2}
5A_178/2014
 
Urteil vom 26. Juni 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung (Art. 641 Abs. 2 ZGB),
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Februar 2014.
 
Sachverhalt:
A. Infolge Zwangsverwertung ging das Eigentum an drei Grundstücken (Grundbuch Blätter xxx, yyy und zzz, A.________) von X.________ (Beschwerdeführer) ins je hälftige Miteigentum von Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegner) über. Der Beschwerdeführer verliess in der Folge die Grundstücke nicht. Am 23. September 2013 verlangten die Beschwerdegegner seine Ausweisung. Am 4. Dezember 2013 fand die mündliche Verhandlung am Bezirksgericht Dietikon statt. Das Verfahren wurde summarisch gemäss Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) durchgeführt. Mit Urteil und Verfügung vom 10. Dezember 2013 wies das Bezirksgericht den Beschwerdeführer aus. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
B. Gegen das Ausweisungsurteil erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit separater Eingabe führte er Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Er ersuchte auch für das obergerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht vereinigte die beiden Rechtsmittelverfahren. Mit Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2014 wies es Beschwerde und Berufung ab und bestätigte die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wies es ab.
C. Am 4. März 2014 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts erhoben. Er verlangt deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Am 18. März 2014 hat der Beschwerdeführer auf Aufforderung hin sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründet.
Nachdem das Obergericht auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet hat und sich die Beschwerdegegner dem Gesuch widersetzt haben, ist der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 21. März 2014 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
In der Sache hat das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegner ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.
Nach Zustellung dieser Eingaben hat der Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 repliziert. Die Replik ist den Beschwerdegegnern zugestellt worden. Sie haben sich nicht mehr vernehmen lassen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts betrifft die Ausweisung des Beschwerdeführers aus drei Grundstücken und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Das Obergericht hat den Streitwert auf Fr. 15'200.-- veranschlagt und die Angelegenheit in der Rechtsmittelbelehrung als mietrechtlich qualifiziert. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht behauptet, dass zwischen ihnen je ein Mietvertrag bestanden hätte. Die Beschwerdegegner haben ihren Räumungsantrag zudem einzig auf die sachenrechtliche Grundlage von Art. 641 Abs. 2 ZGB gestützt. Die Angelegenheit kann somit nicht als mietrechtlich qualifiziert werden. Folglich ist nicht die diesbezügliche Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- massgeblich (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), sondern die allgemeine von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Streitwertberechnung und macht auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Demgemäss ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde statthaft (Art. 113 BGG). Der Beschwerdeführer rügt jedoch ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, konkret des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), so dass die Qualifikation des Rechtsmittels nicht entscheidend ist.
1.2. Den Vorwurf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Verhandlung vor Bezirksgericht. Er habe sich zu Noven äussern wollen, die die Beschwerdegegner an der Verhandlung vorgebracht hätten, doch sei er von der Richterin unterbrochen und abgekanzelt worden.
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, von sich aus unverzüglich zu reagieren und seine weiteren Bemerkungen anzubringen. Dass er untätig geblieben sei, habe er sich selber zuzuschreiben. Er mache nicht geltend, dass er sich nach der Novenstellungnahme der Beschwerdegegner noch einmal habe äussern wollen und dass ihm dies verwehrt worden sei. Dass ihm das Wort abgeschnitten worden sei, mache er erst im Zusammenhang mit der Begründung der Nichtanerkennung des Ausweisungsgesuchs geltend. In diesem Zeitpunkt sei es aber nicht mehr um das Recht der Parteien gegangen, vor dem Entscheid gebührend angehört zu werden. Selbst falls sein Gehörsanspruch verletzt worden wäre, so sei eine Heilung dieser Verletzung im obergerichtlichen Rechtsmittelverfahren möglich, da das Obergericht mit voller Kognition entscheide und der behauptete Mangel nicht besonders schwer wiege.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen vor Bundesgericht nicht genügend auseinander. Er behauptet zwar, er sei unterbrochen worden, als er sich zu den Noven habe äussern wollen. Das Obergericht hat ihm jedoch vorgehalten, er sei zu diesem Zeitpunkt untätig geblieben und die angebliche Unterbrechung habe er selber auf einen anderen Zusammenhang bezogen, nämlich die Frage der Anerkennung des Gesuchs der Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Obergericht den Prozessablauf willkürlich festgestellt haben soll, zumal es sich dabei auf seine eigene (d.h. des Beschwerdeführers) Darstellung gestützt hat. Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere nicht, dass das Obergericht seine Behauptungen über den Prozessablauf in seinen Rechtsmittelschriften missverstanden habe. Sodann setzt sich der Beschwerdeführer nicht genügend damit auseinander, dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung angenommen hat, die Verletzung könne geheilt werden. Er macht zwar geltend, die Verletzung sei schwerwiegend gewesen, doch übersieht er, dass das Obergericht auch bei einer schwerer wiegenden Verletzung bereit gewesen wäre, eine Heilung anzunehmen. Dies erhellt aus der vom Obergericht gewählten Formulierung ("dies [d.h. die Möglichkeit der Heilung] muss umso mehr gelten, als der vom [Beschwerdeführer] behauptete verletzte Gehörs anspruch nicht besonders schwer wiegt"). Auf die Rügen des Beschwerdeführers kann demnach mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.
2.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm das bezirksgerichtliche Protokoll erst fünf Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt und diese dadurch unzulässig verkürzt worden sei.
Das Obergericht hat dazu festgehalten, das am 8. Januar 2014 versandte Protokoll sei erst am 15. Januar 2014 beim Beschwerdeführer eingetroffen. Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs sei die verbleibende Zeit von fünf Tagen bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 20. Januar 2014 jedoch ausreichend gewesen.
Der Beschwerdeführer vermag vor Bundesgericht nicht darzulegen, inwieweit sein rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sein soll, dass ihm das bezirksgerichtliche Protokoll erst fünf Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt worden ist. Insbesondere behauptet und belegt er nicht, dass er seine Rechtsmittelschrift deswegen nicht sachgerecht abfassen konnte. Es wäre ihm im Übrigen frei gestanden, bereits vor dem bezirksgerichtlichen Entscheid Einsicht in die Akten zu nehmen oder dies unmittelbar nach Erhalt des bezirksgerichtlichen Entscheids am 8. Januar 2014 zu tun, zumal er ja bereits früher um gleichzeitige Zustellung von Entscheid und Protokoll gebeten hatte (act. 26 der bezirksgerichtlichen Akten) und er folglich bei Erhalt des Entscheids damit rechnen musste, dass er das Protokoll - wenn überhaupt - erst später erhalten würde.
2.3. Ober- und Bezirksgericht haben dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) verwehrt. Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer diesen Punkt vor Bundesgericht selbständig anfechten will. Da er ihn jedenfalls nicht begründet, kann darauf nicht eingegangen werden.
2.4. Auf die Beschwerde ist demnach insgesamt nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war seine Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 800.-- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg