Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_151/2014
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Urteil vom 27. Juni 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,
gegen
1. B.________, c/o Stadt Schlieren,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Neeracher,
2. C.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Posten Schlieren,
3. D.________,
4. E.________, c/o Stadtpolizei Schlieren,
5. F.________, c/o Stadtpolizei Schlieren,
6. G.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
7. H.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 erstattete A.________ gegen den für Schlieren zuständigen Stadtammann und Betreibungsbeamten B.________, gegen den Kantonspolizisten C.________ und gegen die für die Region Schlieren zuständige Pikett- bzw. Notfallärztin D.________ Strafanzeige wegen "Amtsmissbrauchs, Amtswillkür sowie Korruption".
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die bei der Stadt Schlieren angestellten Polizisten E.________ und F.________ wegen eines "unverhältnismässigen groben Übergriffs bei Personenkontrolle" bzw. wegen Amtsmissbrauchs.
Mit (separater) Eingabe vom 29. Oktober 2012 erstattete A.________ zudem Strafanzeige gegen die Kantonspolizisten G.________ und H.________ wegen "Amtswillkür und Korruption".
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 27. November 2013 das bei ihr hängige Verfahren an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht.
B.
A.________ führt mit Eingabe vom 19. März 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. B.________ beantragt in der Hauptsache, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die übrigen Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen.
Die Eingaben wurden A.________ zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Die Beschwerdegegner unterstehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Gemeindeammann, als Amtsärztin und als Polizisten dieser Ermächtigungsregelung. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Vorinstanz abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
2.1. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Überweisung der Anzeige vom 27. November 2013, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss verweist, von folgendem Sachverhalt aus:
2.1.1. Am 18. April 2012 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und den Eltern des Beschwerdegegners 1 zu einem Streit unter Nachbarn. Der Beschwerdegegner 1, welcher von seinen Eltern über den Vorfall unterrichtet worden war, versuchte erfolglos, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Abends klingelte er an dessen Wohnungstür, um ihn zur Rede zu stellen; der Beschwerdeführer öffnete ihm die Türe jedoch nicht. Am 19. April 2012 begab sich der Beschwerdeführer ins Stadthaus Schlieren, wo er ohne Voranmeldung das Büro des Beschwerdegegners 1 betrat, um diesen zu "verhaften". Der Beschwerdegegner 1 alarmierte per Alarmknopf die Stadtpolizei, welche den Beschwerdeführer auf den Polizeiposten mitnahm. Kurz darauf übernahmen ihn Funktionäre der Kantonspolizei, darunter der später rapportierende Beschwerdegegner 2. Die Kantonspolizei verbrachte den Beschwerdeführer auf ihren Polizeiposten und bot via Einsatzzentrale die für die Region Schlieren zuständige Pikett- bzw. Notfallärztin auf. Diese, d.h. die Beschwerdegegnerin 3, erkannte auf Fremdgefährdung und wies den Beschwerdeführer in eine geschlossene Abteilung der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) ein, wo er bis zum Folgetag (20. April 2012) hospitalisiert blieb. Die Ärzte der PUK diagnostizierten beim Beschwerdeführer (unter anderem) eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierend depressiver Störung.
2.1.2. Am 23. Oktober 2012 führten zwei Stadtpolizisten von Schlieren, nämlich die Beschwerdegegner 4 und 5, im Anschluss an eine Verzeigung wegen eines Strassenverkehrsdelikts eine Personenkontrolle des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdegegner 5 wollte den Beschwerdeführer, der ein Blutdruckmessgerät trug, am Körper abtasten; dieser drehte sich jeweils weg.
2.1.3. Der Beschwerdeführer wollte am 24. Oktober 2012 auf dem Kantonspolizeiposten Dietikon bei den Beschwerdegegnern 6 und 7 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 4 und 5 wegen des Vorfalls vom 23. Oktober 2012 erstatten (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Der Beschwerdegegner 7 als Bezirkschef erklärte dem Beschwerdeführer, dass seine Anzeige wegen Befangenheit etc. nicht entgegengenommen werden könne, sondern dass er die Strafanzeige direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten solle. Dies tat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis schliesslich auch.
2.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.3. Soweit es sich bei den Ausführungen in der Beschwerde nicht ohnehin um unzulässige neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, verfällt der Beschwerdeführer über weite Strecken in appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Er stellt der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich oder offensichtlich unvollständig sein sollten. Insbesondere substanziiert der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht, die Beschwerdegegner 4 und 5 hätten ihm den Einsatz eines Tasers (Elektroimpuls-Waffe) angedroht; auch in den Akten finden sich keine entsprechenden Hinweise. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass die von ihm gerügten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts bzw. von Anhaltspunkten für einen Missbrauch der Amtsstellung durch die Beschwerdegegner 1 - 7 zu Unrecht verneint.
3.1.1. Dem Beschwerdegegner 1 wirft der Beschwerdeführer in der Hauptsache vor, er habe ihn am 19. April 2012 zu Unrecht verhaften und im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE; heute: Fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB) in eine psychiatrische Institution einweisen lassen. Dem Beschwerdegegner 2 lastet der Beschwerdeführer an, ihn nicht über seine Rechte belehrt und ihm während der Polizeihaft über Stunden Wasser vorenthalten zu haben. Der Beschwerdegegnerin 3, welche zu diesem Zeitpunkt zugleich seine Hausärztin war, wirft der Beschwerdeführer vor, ihn zu Unrecht in die PUK eingewiesen zu haben. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdegegner 1 bis 3 "gegen ihn zusammengearbeitet hätten", und dass die Beschwerdegegnerin 3 seine Einweisung aus Gefälligkeit für die Beschwerdegegner 1 und 2 vorgenommen habe.
3.1.2. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 4 und 5 vor, bei der Personenkontrolle vom 23. Oktober 2012 "durch gewaltsame Entreissversuche und mutwillige Manipulationen einer am Körper getragenen medizinischen Herzüberwachungsapparatur" in Amtswillkür verfallen zu sein.
3.1.3. Der Beschwerdeführer erhebt gegenüber den Beschwerdegegnern 6 und 7 den Vorwurf, diese hätten mit der Weigerung, seine Anzeige entgegenzunehmen, ihre Amtspflichten verletzt; zumindest bestehe insoweit ein begründeter Anfangsverdacht.
3.2. Durch das Ermächtigungserfordernis sollen Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt, und es soll damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sichergestellt werden. Dass eine Behörde einen unliebsamen Entscheid gefällt hat oder nicht wunschgemäss im Sinne einer gesuchstellenden Person aktiv wird, begründet noch keine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu gewähren. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt werden, dass eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
Des Amtsmissbrauchs im Sinn von Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Beamter oder Behördenmitglied seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er Kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im formellen oder materiellen Sinn oder aus der Verfassung explizit oder implizit ergeben (Stefan Heimgartner, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 312 N. 7).
3.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das den Beschwerdegegnern vorgeworfene Verhalten den Verdacht des Amtsmissbrauchs oder anderen strafrechtlich relevanten Verhaltens begründen könnte.
3.3.1. Aufgrund der Akten ist plausibel, dass sich der Beschwerdegegner 1 bedroht gefühlt hatte, als der Beschwerdeführer unangemeldet sein Büro betrat und ihn festnehmen wollte. Die Benachrichtigung der Polizei begründet keinen Verdacht auf Amtsmissbrauch. Ebenso wenig bestehen Hinweise, dass der Beschwerdegegner 1 in irgendeiner Form auf den Einweisungsentscheid der Notfallärztin eingewirkt hätte.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, keine Rechtsbelehrung erteilt worden sein sollte, würde ein solches Versäumnis des Beschwerdegegners 2 noch keinen Verdacht auf Amtsmissbrauch begründen. Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen auf sein Ersuchen hin umgehend mit Wasser versorgt wurde. Eine Pflicht der Polizei, festgehaltenen Personen jederzeit und ungefragt Wasser anzubieten, besteht nicht.
Aufgrund der dokumentierten Geschehnisse erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Anlass dazu bestand, den Beschwerdeführer wegen Fremdgefährdung in die PUK einzuweisen. Jedenfalls aber fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Einweisungsentscheid aus Gefälligkeit oder aus anderen sachfremden Gründen traf und sich deshalb des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnte.
3.3.2. In Bezug auf die polizeiliche Personenkontrolle vom 23. Oktober 2012 sind entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdegegner 4 und 5 ein Funktionsversagen des Blutdruckmessgeräts herbeiführen wollten, oder dass sie ihre Pflichten anderweitig verletzt hätten.
3.3.3. Betreffend die Nichtentgegennahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner 6 und 7 ist festzuhalten, dass es keinen Verdacht auf Amtsmissbrauch begründet, wenn Polizeifunktionäre in den Ausstand treten und einen Anzeigeerstatter an eine andere zur Entgegennahme von Strafanzeigen kompetente Behörde - wie hier die Staatsanwaltschaft - verweisen, weil sie sich nicht in der Lage sehen, eine gegen "Berufskollegen" gerichtete Anzeige unbefangen bearbeiten zu können.
3.4. Die Vorinstanz hat damit zusammenfassend zu Recht geschlossen, mangels Tatverdachts rechtfertige sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht. Die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung verletzt kein Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die übrigen Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten und haben sich nicht vernehmen lassen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zusprechung von Parteientschädigungen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner