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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5F_10/2014
Urteil vom 27. Juni 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.Y. und B.Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch,
Gesuchsteller,
gegen
X.________,
vertreten durch Advokat Peter Volken,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_599/2013 vom 14. April 2014.
Sachverhalt:
A.
In der zwischen X.________ und dem Ehepaar A.Y. und B.Y._______ ausgetragenen Dienstbarkeitsstreitigkeit wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_599/2013 vom 14. April 2014 die von X.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Juni 2013 eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, unter Auferlegung der Gerichtskosten an X.________.
B.
Gegen dieses Urteil haben A.Y. und B.Y.________ am 1. Mai 2014 ein Revisionsgesuch eingereicht, mit welchem sie den Zuspruch einer Entschädigung verlangen. In Rahmen seiner Vernehmlassung zum Revisionsgesuch vom 23. Mai 2014 hat X.________ seinerseits ein Erläuterungsgesuch gestellt.
Erwägungen:
1.
Die Gesuchsteller machen geltend, entgegen der Feststellung in Lit. C des Urteils 5A_599/2013 hätten sie entsprechend der diesbezüglichen Einladung vom 9. Januar 2014 am 12. Februar 2014 eine Vernehmlassung eingereicht, in welcher sie mit Begehren Ziff. 3 auch eine Entschädigung verlangt hätten. Sie rufen damit sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG an.
Der Gesuchsgegner hat in seiner Eingabe vom 23. Mai 2014 keine Ausführungen zum Revisionsgesuch, sondern lediglich zu seinem Erläuterungsgesuch gemacht.
Im Urteil 5A_599/2013 wurde unter Lit. C festgehalten, die Gesuchsteller hätten keine Vernehmlassung eingereicht, und es wurde in der Folge im Dispositiv keine Entschädigung zugesprochen. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen im Sinn von Art. 121 lit. d BGG, ging doch am 13. Februar 2014 die vom Vortag datierende Vernehmlassung ein, in deren Begehren Ziff. 3 eine Entschädigung ausdrücklich verlangt worden war, so dass gleichzeitig auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG gegeben ist.
Nach dem Gesagten ist das Urteil 5A_599/2013 vom 14. April 2014 dahingehend zu revidieren, dass den damaligen Beschwerdegegnern und heutigen Gesuchstellern ausgangsgemäss eine Entschädigung zu Lasten des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchsgegners zuzusprechen ist.
2.
Der Gesuchsgegner bringt im Zusammenhang mit seinem Erläuterungsgesuch vor, dass er aufgrund der Ausführungen im Urteil 5A_599/2013 ein abgeändertes Parkplatzprojekt erarbeitet habe und es angesichts der hohen Prozesskosten im Interesse der Parteien läge, wenn das Bundesgericht erläutern würde, ob er einen Parkplatz ohne Stützmauer errichten dürfe, ohne die Bauverbotsdienstbarkeit zu verletzen.
Die Erläuterung setzt ein unklares oder unvollständiges Dispositiv oder einen Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv voraus (vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Bundesgericht hat sich zu einer konkreten Streitfrage geäussert und der Gesuchsgegner möchte, dass es sich im Nachgang zum abgeschlossenen Verfahren zu einem neuen Streitgegenstand äussert. Dies ist nicht möglich.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen ist und auf das Erläuterungsgesuch der Gegenpartei nicht eingetreten werden kann.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und die Gesuchsteller sind für ihre Eingaben aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Gesuchsgegner hat sich zum Revisionsgesuch nicht geäussert und auf sein Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten, weshalb ihm keine Entschädigung zusteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung des Revisionsgesuches und entsprechender Revision des Urteils 5A_599/2013 vom 14. April 2014 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Gesuchsteller für jenes Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Auf das Erläuterungsgesuch des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2.
Rechtsanwalt Fernando Willisch wird für das Revisionsverfahren mit Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli