BGer 5F_10/2014 |
BGer 5F_10/2014 vom 27.06.2014 |
{T 0/2}
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5F_10/2014
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Urteil vom 27. Juni 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.Y. und B.Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch,
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Gesuchsteller,
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gegen
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X.________,
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vertreten durch Advokat Peter Volken,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_599/2013 vom 14. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. In der zwischen X.________ und dem Ehepaar A.Y. und B.Y._______ ausgetragenen Dienstbarkeitsstreitigkeit wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_599/2013 vom 14. April 2014 die von X.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Juni 2013 eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, unter Auferlegung der Gerichtskosten an X.________.
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B. Gegen dieses Urteil haben A.Y. und B.Y.________ am 1. Mai 2014 ein Revisionsgesuch eingereicht, mit welchem sie den Zuspruch einer Entschädigung verlangen. In Rahmen seiner Vernehmlassung zum Revisionsgesuch vom 23. Mai 2014 hat X.________ seinerseits ein Erläuterungsgesuch gestellt.
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Erwägungen: |
1. Die Gesuchsteller machen geltend, entgegen der Feststellung in Lit. C des Urteils 5A_599/2013 hätten sie entsprechend der diesbezüglichen Einladung vom 9. Januar 2014 am 12. Februar 2014 eine Vernehmlassung eingereicht, in welcher sie mit Begehren Ziff. 3 auch eine Entschädigung verlangt hätten. Sie rufen damit sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG an.
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2. Der Gesuchsgegner bringt im Zusammenhang mit seinem Erläuterungsgesuch vor, dass er aufgrund der Ausführungen im Urteil 5A_599/2013 ein abgeändertes Parkplatzprojekt erarbeitet habe und es angesichts der hohen Prozesskosten im Interesse der Parteien läge, wenn das Bundesgericht erläutern würde, ob er einen Parkplatz ohne Stützmauer errichten dürfe, ohne die Bauverbotsdienstbarkeit zu verletzen.
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3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen ist und auf das Erläuterungsgesuch der Gegenpartei nicht eingetreten werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. In Gutheissung des Revisionsgesuches und entsprechender Revision des Urteils 5A_599/2013 vom 14. April 2014 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Gesuchsteller für jenes Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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2. Rechtsanwalt Fernando Willisch wird für das Revisionsverfahren mit Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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