Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_335/2014
Urteil vom 30. Juni 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 stellte die IV-Stelle des Kantons Aargau die ganze Invalidenrente des 1962 geborenen A.________ ein. Das Bundesgericht wies mit Urteil 8C_24/2012 vom 26. April 2012 eine Beschwerde ab, die gegen den diese Verfügung bestätigenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2011 gerichtet war.
Auf zwei von A.________ hiegegen eingereichte Revisionsgesuche trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8F_11/2012 vom 20. August 2012) resp. wies das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 8F_13/2012 vom 11. Oktober 2012).
Mit Schreiben vom 8. November 2012 ersuchte A.________ bei der IV-Stelle des Kantons Aargau erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente. Darauf trat die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 31. Mai 2013 nicht ein, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Februar 2014 ab, soweit es auf sie eintrat.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, auf sein Begehren vom 8. November 2012 einzutreten. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es das Nichteintreten der IV-Stelle auf das Gesuch des Versicherten vom 8. November 2012 bestätigte.
3.
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 BGG können Entscheide des Bundesgerichts nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden. Somit kann weder das Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2012 vom 26. April 2012 noch die Verfügung vom 26. Mai 2011, welche Ausgangspunkt für das damalige bundesgerichtliche Verfahren bildete, im Verfahren nach Art. 53 ATSG wegen anfänglicher Unrichtigkeit geändert werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung es ablehnten, die Verfügung vom 26. Mai 2011 in prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu ziehen. Das Bundesgericht könnte im Übrigen seinerseits auf sein Urteil grundsätzlich nur dann zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Entsprechende Revisionsgesuche des Versicherten hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es auf sie eintrat (Urteile 8F_11/2012 vom 20. August 2012 und 8F_13/2012 vom 11. Oktober 2012).
3.2. Ist ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 26. Mai 2011 wegen anfänglicher Unrichtigkeit nicht mehr möglich, so hat die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten vom 8. November 2012 zu Recht als Neuanmeldung entgegengenommen. Meldet sich eine versicherte Person nach einer Rentenaufhebung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, so hat sie glaubhaft zu machen, dass sich die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenaufhebenden Verfügung geändert haben. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f. mit weiteren Hinweisen).
3.3. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 trat die IV-Stelle nicht auf die Neuanmeldung ein, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dabei beschränkte sich die IV-Stelle darauf, die Stichhaltigkeit der Argumentation des Versicherten sowie die eingereichten Dokumente zu prüfen; entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin sei entgegen dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung auf die Neuanmeldung eingetreten und somit zu einer vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verpflichtet.
3.4. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. auch Urteil 8C_55/2007 vom 20. November 2007 E. 2.2) festgestellt, dass dem Versicherten die Glaubhaftmachung veränderter tatsächlicher Verhältnisse nicht gelungen ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Er beschränkt sich auch vor Bundesgericht im Wesentlichen darauf, darzulegen, weshalb die Verfügung vom 26. Mai 2011 und das bundesgerichtliche Urteil 8C_24/2012 vom 26. April 2012 aus seiner Sicht bereits von Anfang an falsch waren: Inwiefern die von Dr. med. B.________ gestellte Diagnose einer Arthrose des linken Atlanto-Occipitalgelenkes die Schlüssigkeit des Gutachtens des Instituts C.________, vom 2. November 2009 in Frage stellt, war bereits im Urteil 8C_24/2012 vom 26. April 2012 E. 4.4 Thema. Da Dr. med. B.________ seine Diagnose bereits am 30. Juli 2010 gestellt hatte, ist allein durch diese jedenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 26. Mai 2011 nachgewiesen.
4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold