Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_205/2014
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Urteil vom 1. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick von Arx,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
privatrechtliche Baueinsprache (Immission),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 30. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ plant, auf ihrem Grundstück E.________-GBB-xxx das Bauprojekt "Sichtschutzwände auf Terrasse und Wasserspeier beim Vordach Hauseingang" zu realisieren, welches am 3. August 2012 im Amtsblatt des Kantons Schwyz publiziert wurde.
B.
Dagegen erhoben B.________, C.________ und D.________ als Gesamteigentümer des Nachbargrundstücks E.________-GBB-yyy am 17. August 2012 eine privatrechtliche Einsprache, welche das Bezirksgericht March nach Durchführung von Augenschein und Vergleichsverhandlungen am 18. März 2013 in Bezug auf den Wasserspeier guthiess und diesbezüglich das Baugesuch abwies.
Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 30. Januar 2014 ab.
C.
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 10. März 2014 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Einsprache, eventualiter um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
Streitgegenstand bildet die im Rahmen einer privatrechtlichen Baueinsprache beurteilte übermässige Einwirkung im Sinn von Art. 684 Abs. 1 ZGB. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nach der übereinstimmenden Ansicht des Kantonsgerichts und der Beschwerdeführerin nicht erreicht. Richtigerweise hat sie deshalb eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht (Art. 113 BGG).
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.
Die Einsprecher hatten im Zusammenhang mit den Sichtschutzwänden eine Unterschreitung des Grenzabstandes sowie eine ungerechtfertigte Einwirkung durch Entzug naturgemässer Besonnung und hinsichtlich des Wasserspeiers geltend gemacht, das fallende Vordachwasser beschädige den Bodenbelag ihres Grundstückes und spritze zudem gegen die Hausmauer, wodurch deutlich sichtbare Wasserflecken entstanden seien. Das Bezirksgericht verneinte die übermässige Einwirkung im Zusammenhang mit den Sichtschutzwänden. Demgegenüber kam es zum Schluss, dass der Wasserspeier das gesammelte Regenwasser direkt auf den Steinboden des Nachbargrundstücks prasseln lasse. Wie beim Augenschein und auf diversen Fotos festgehalten, werde durch das herabfallende Wasser der Steinbodenbelag beschädigt. Zudem spritze das Wasser an die Fassade hoch; dies sei durchaus geeignet, Schäden vorhandener und nachgewiesener Art zu verursachen. Es liege eine unzulässige Immission vor, weshalb die Eigentümerin zu verpflichten sei, die notwendigen Vorkehrungen für eine vorschriftsgemässe und sachgerechte Ableitung des Wassers vorzunehmen.
Vor Kantonsgericht rügte die Beschwerdeführerin primär eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, indem die bestehenden Schäden am Boden nicht durch das Wasser aus dem Wasserspeier verursacht worden seien und es am nötigen Kausalzusammenhang fehle. Ferner rügte sie eine unrichtige Rechtsanwendung, indem das Bezirksgericht lediglich von Mutmassungen ausgegangen sei. Das Kantonsgericht befand, aus den anlässlich des Augenscheins gemachten Fotos sei ersichtlich, dass das Niederschlagswasser vom Vordach über den Wasserspeier auf den Bodenbelag zwischen den Liegenschaften abgeleitet werde. Weiter seien die lokal begrenzten Schäden in Form von Rissen und Löchern am Bodenbelag sowie Verfärbungen der Fassade im Bereich, wo das Wasser ungehindert aus einer Höhe von ca. zwei Metern herabfalle, zu erkennen. Es sei davon auszugehen, dass ohne das Wasser aus dem Wasserspeier keine oder zumindest weniger Schäden vorliegen würden. Im Sinn einer conditio sine qua non sei das aus dem Speier fliessende Wasser als natürlich kausal für Schaden am Bodenbelag und an der Hausmauer zu betrachten. Sodann erwog das Kantonsgericht zur Rechtsfrage der adäquaten Kausalität, dass Niederschlagswasser, das aus einer Höhe von zwei Metern auf den Boden auftreffe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu lokalen Belagsschäden in Form von Rissen und Löchern sowie zu Feuchtigkeit und Verfärbungen an der Fassade führen könne. In Bezug auf die Bestreitung der Übermässigkeit der Immission befand das Kantonsgericht, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte restliche Niederschlag (natürlich bzw. von anderen Dächern) vernachlässigbar sei, ansonsten sich ähnliche Schadensbilder auch an anderen Orten zeigen müssten, und dass die Interessenabwägung eindeutig zugunsten der Einsprecher (intakter Boden und saubere Fassade) und nicht der Beschwerdeführerin (kostengünstiger Ablauf) ausfalle; insgesamt liege eine übermässige Immission vor.
3.
Die Beschwerde erschöpft sich trotz des gelegentlichen Einstreuens des Wortes "willkürlich" weitgehend in appellatorischen Ausführungen, indem einfach das Gegenteil des im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhaltes behauptet wird (es bestünden keine Flecken an der Fassade bzw. gemäss den Fotos befänden sich die Verfärbungen nicht im Bereich des Speiers; die grössten Wassermengen würden über die anderen Dächer abfliessen und vom Vordach würden höchstens einzelne Tröpfchen herabfallen; selbst bei heftigem Niederschlag fliesse das Wasser kontrolliert über die bestehende Rinne in den Meteorwasserschaft auf ihrem eigenen Grundstück; die wenigen aus dem Speier fliessenden Tröpfchen könnten unmöglich kausal für die angeblichen Schäden sein, zumal die Risse im Boden nicht in der Falllinie des Wasserspeiers lägen). Mit solchen Ausführungen ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzutun. Es wurde ein Augenschein durchgeführt und es wurden dabei auch Fotos erstellt, auf denen jedenfalls die im Sachverhalt festgestellten Schäden am Boden im Bereich des Wasserspeiers klar ersichtlich sind; im Unterschied zu den Flecken an der Fassade werden diese letztlich auch nicht in Abrede gestellt, sondern es wird primär der Konnex zwischen Wassereinwirkung und Belagsschäden bestritten (dazu unten).
Was sodann die Behauptung anbelangt, die Schäden hätten schon früher bestanden, was aus alten Fotos ersichtlich sei, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, an welcher Stelle sie dies im Verfahren vor Kantonsgericht ausdrücklich geltend gemacht hätte, weshalb das Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren als neu und damit unzulässig gelten muss (Art. 99 Abs. 1 BGG; ohnehin neu und damit unzulässig sind die erst vor Bundesgericht eingereichten Fotos). Mangels entsprechender Substanziierung ist auch der Gehörsrüge, das Kantonsgericht habe den von ihr eingereichten alten Fotos schlicht keine Beachtung geschenkt, der Boden entzogen, soweit diesbezüglich nicht ohnehin eine willkürlich unterlassene Beweiswürdigung geltend zu machen wäre: Die Fotos wurden offenbar schon vor erster Instanz eingereicht und die Beschwerdeführerin müsste zur Begründung ihrer Verfassungsrüge aufzeigen, dass und inwiefern sie sich vor Kantonsgericht ausdrücklich auf diese berufen hätte.
Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter den natürlichen wie auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und dem Wasserspeier. Sie macht zum einen Willkür und zum anderen eine Gehörsverletzung geltend, indem kein Augenschein bei Regen durchgeführt und auch keine Expertise in Auftrag gegeben worden sei. Diese Vorbringen scheitern schon daran, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dass sie kantonal solche Beweisanträge gestellt hätte. Entsprechend liegt keine Verfassungsverletzung vor, wenn die kantonalen Gerichte auf ihre eigenen Erhebungen und die vorhandenen Beweismittel abgestellt haben. Was sodann die natürliche Kausalität anbelangt, durfte das Kantonsgericht diese aufgrund der Feststellung, dass sich die Schäden am Belag unterhalb des Wasserspeiers befinden, willkürfrei bejahen. Schliesslich ist auch die Bejahung der Adäquanz nicht willkürlich. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die wenigen Tröpfchen aus dem Wasserspeier könnten keineswegs adäquat kausal für die Risse im Boden sein, baut ihre Aussage auf einer in Kontrast zu den kantonalen Feststellungen stehenden Sachverhaltsbasis; mit solchen Ausführungen ist keine willkürliche Rechtsanwendung darzutun. Ebenso wenig ist die Behauptung, die Risse und Löcher im Boden seien vielmehr auf Temperaturschwankungen oder Bodenerschütterungen durch die nahe gelegene Strasse zurückzuführen, geeignet, eine willkürliche Rechtsanwendung aufzuzeigen. Die betreffenden Behauptungen, welche den Sachverhalt beschlagen, sind neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wäre gerade im Zusammenhang mit Temperaturschwankungen keine Willkür ersichtlich, kann doch aus dem Speier stammendes Wasser, welches am Boden zurückbleibt, im Winter leicht gefrieren und über die Jahre die fraglichen Belagsschäden verursachen. Insgesamt ist festzuhalten, dass zwar auch andere mitwirkende oder sogar im Vordergrund stehende Ursachen denkbar wären; dies allein begründet aber noch keine Willkür, denn angesichts der offensichtlichen örtlichen Koinzidenz zwischen dem Aufprallen des Speierwassers und den Belagsschäden ist die Bejahung der adäquaten Kausalität zumindest sachlich vertretbar und damit haltbar.
Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, Niederschlagswasser könne a priori keine Immission darstellen und schon gar keine übermässige, übergeht sie den entscheidenden Punkt, dass es sich nicht um frei vom Himmel fallendes, sondern um gesammeltes und aus einem Wasserspeier an einer bestimmten Stelle herabprasselndes Wasser handelt. Dies kann ohne weiteres eine übermässige Immission darstellen. Zumal die betreffende Stelle in einem engen Durchgang liegt, lässt sich im Zusammenhang mit der Bejahung der Übermässigkeit der Immission nicht von Willkür sprechen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli