BGer 5A_205/2014
 
BGer 5A_205/2014 vom 01.07.2014
{T 0/2}
5A_205/2014
 
Urteil vom 1. Juli 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick von Arx,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
privatrechtliche Baueinsprache (Immission),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 30. Januar 2014.
 
Sachverhalt:
A. A.________ plant, auf ihrem Grundstück E.________-GBB-xxx das Bauprojekt "Sichtschutzwände auf Terrasse und Wasserspeier beim Vordach Hauseingang" zu realisieren, welches am 3. August 2012 im Amtsblatt des Kantons Schwyz publiziert wurde.
B. Dagegen erhoben B.________, C.________ und D.________ als Gesamteigentümer des Nachbargrundstücks E.________-GBB-yyy am 17. August 2012 eine privatrechtliche Einsprache, welche das Bezirksgericht March nach Durchführung von Augenschein und Vergleichsverhandlungen am 18. März 2013 in Bezug auf den Wasserspeier guthiess und diesbezüglich das Baugesuch abwies.
C. Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 10. März 2014 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Einsprache, eventualiter um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die Akten beigezogen.
 
Erwägungen:
1. Streitgegenstand bildet die im Rahmen einer privatrechtlichen Baueinsprache beurteilte übermässige Einwirkung im Sinn von Art. 684 Abs. 1 ZGB. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nach der übereinstimmenden Ansicht des Kantonsgerichts und der Beschwerdeführerin nicht erreicht. Richtigerweise hat sie deshalb eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht (Art. 113 BGG).
2. Die Einsprecher hatten im Zusammenhang mit den Sichtschutzwänden eine Unterschreitung des Grenzabstandes sowie eine ungerechtfertigte Einwirkung durch Entzug naturgemässer Besonnung und hinsichtlich des Wasserspeiers geltend gemacht, das fallende Vordachwasser beschädige den Bodenbelag ihres Grundstückes und spritze zudem gegen die Hausmauer, wodurch deutlich sichtbare Wasserflecken entstanden seien. Das Bezirksgericht verneinte die übermässige Einwirkung im Zusammenhang mit den Sichtschutzwänden. Demgegenüber kam es zum Schluss, dass der Wasserspeier das gesammelte Regenwasser direkt auf den Steinboden des Nachbargrundstücks prasseln lasse. Wie beim Augenschein und auf diversen Fotos festgehalten, werde durch das herabfallende Wasser der Steinbodenbelag beschädigt. Zudem spritze das Wasser an die Fassade hoch; dies sei durchaus geeignet, Schäden vorhandener und nachgewiesener Art zu verursachen. Es liege eine unzulässige Immission vor, weshalb die Eigentümerin zu verpflichten sei, die notwendigen Vorkehrungen für eine vorschriftsgemässe und sachgerechte Ableitung des Wassers vorzunehmen.
3. Die Beschwerde erschöpft sich trotz des gelegentlichen Einstreuens des Wortes "willkürlich" weitgehend in appellatorischen Ausführungen, indem einfach das Gegenteil des im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhaltes behauptet wird (es bestünden keine Flecken an der Fassade bzw. gemäss den Fotos befänden sich die Verfärbungen nicht im Bereich des Speiers; die grössten Wassermengen würden über die anderen Dächer abfliessen und vom Vordach würden höchstens einzelne Tröpfchen herabfallen; selbst bei heftigem Niederschlag fliesse das Wasser kontrolliert über die bestehende Rinne in den Meteorwasserschaft auf ihrem eigenen Grundstück; die wenigen aus dem Speier fliessenden Tröpfchen könnten unmöglich kausal für die angeblichen Schäden sein, zumal die Risse im Boden nicht in der Falllinie des Wasserspeiers lägen). Mit solchen Ausführungen ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzutun. Es wurde ein Augenschein durchgeführt und es wurden dabei auch Fotos erstellt, auf denen jedenfalls die im Sachverhalt festgestellten Schäden am Boden im Bereich des Wasserspeiers klar ersichtlich sind; im Unterschied zu den Flecken an der Fassade werden diese letztlich auch nicht in Abrede gestellt, sondern es wird primär der Konnex zwischen Wassereinwirkung und Belagsschäden bestritten (dazu unten).
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli