Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_964/2013
Urteil vom 1. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Norbert Mattenberger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. November 2013.
Sachverhalt:
A.
Am 20. Januar 2011 schlossen die Y.________ AG und die X.________ AG einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag. Gemäss Vorbemerkungen bezieht er sich auf einen enteignungsrechtlichen Vergleich aus dem Jahr 2003. Hintergrund der beiden Vereinbarungen ist der Bau der Bahn A.________. Diese sollte das sich heute im Eigentum der X.________ AG befindende Grundstück B.________-GBB-xxx queren und es sollte auf dem Grundstück eine Haltestelle gebaut werden. Nachdem im Vergleich 2003 noch davon ausgegangen wurde, das Bahntrassee werde auf dem Grundstück mittels Dammschüttung erstellt, kamen die Parteien in der Folge überein, das Projekt abzuändern und das Grundstück stattdessen mit einer Eisenbahnbrücke zu queren. Der Dienstbarkeitsvertrag 2011 hatte zum Zweck, das abgeänderte Projekt rechtlich zu sichern, die aufgrund des Vergleichs 2003 begründeten Dienstbarkeiten entsprechend den geänderten Plänen zu revidieren und den geldmässigen Ausgleich der Änderungen festzulegen; subsidiär sollte weiterhin der Vergleich 2003 Geltung haben. In Ziff. 3.4 des Dienstbarkeitsvertrages 2011 wurde die von der X.________ AG zu leistende "Ausgleichszahlung aufgrund Reduktion der Dienstbarkeitsfläche" auf Fr. 692'160.-- festgesetzt. Dieser Betrag wurde mit einer Grundpfandverschreibung von Fr. 700'000.-- im 6. Rang auf dem vorgenannten Grundstück gesichert.
Mit am 15. März 2012 zugestelltem Zahlungsbefehl Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ leitete die Y.________ AG für die Beträge von Fr. 692'160.-- sowie Fr. 5'167.50 (Vertragszins von 20. Januar 2011 bis 9. Mai 2011) je nebst Verzugszins zu 5 % seit 10. Mai 2011 eine Betreibung auf Grundpfandverwertung ein.
B.
Nachdem die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte die Gläubigerin mit Gesuch vom 26. April 2012 gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag 2011 in der genannten Betreibung die provisorische Rechtsöffnung.
Mit Entscheid vom 16. April 2013 erteilte das Bezirksgericht C.________ die provisorische Rechtsöffnung für die vorstehend genannten Beträge sowie für das Pfandrecht lastend auf B.________-GBB-xxx.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Schuldnerin wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. November 2013 ab.
C.
Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin am 18. Dezember 2013 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Obergericht, eventualiter um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Ferner verlangte sie die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2014 wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Am 8. Mai 2014 reichte die Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung ein. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Rechtsöffnungssache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 100 Abs. 1 BGG); die Beschwerdeergänzung vom 8. Mai 2014 wurde hingegen nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist deshalb unzulässig (Urteile 4A_244/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.5; 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.2; vgl. ferner für den vorliegend nicht gegebenen Spezialfall der Replik: BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21).
2.
Die Schuldnerin beruft sich im Zusammenhang mit dem Dienstbarkeitsvertrag 2011 auf Grundlagenirrtum und absichtliche Täuschung. Überdies machte sie im kantonalen Verfahren eine Verrechnung mit vier Gegenforderungen geltend; die Verrechnungseinrede wird vor Bundesgericht nicht mehr erhoben.
2.1. Den angeblichen Grundlagenirrtum begründete die Schuldnerin im kantonalen Verfahren wie folgt: Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass mit dem Dienstbarkeitsvertrag 2011 sämtliche beanspruchten Flächen abgebildet worden seien. Dies habe sich als falsch herausgestellt, weil der Vertrag nur die Dienstbarkeitsfläche für die Eisenbahnbrücke berücksichtige; nicht geregelt worden seien die gemäss Vergleich 2003 eine Fläche von 850 m² umfassenden Fuss- und Fahrwegrechte sowie die gemäss Vergleich 2003 eine Fläche von 590 m² beanspruchenden zwei Wartehallen und die "Bike+Ride"-Anlage. Aus diesem Grund habe sie den Dienstbarkeitsvertrag 2011 mit Erklärung vom 18. Juni 2012 angefochten; die Gegenpartei sei aufgrund des Vergleiches 2003 verpflichtet, die gesamte beanspruchte Landfläche mit Fr. 350.--/m² zu entschädigen.
2.2. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, welcher teilweise auf den erstinstanzlichen Entscheid verweist, wurde im Dienstbarkeitsvertrag 2011 festgehalten, dass sich die beanspruchte Dienstbarkeitsfläche gegenüber dem Vergleich 2003 von 4'075 m² auf 2'097,4 m² reduziert habe. Der Dienstbarkeitsvertrag 2011 spreche in Ziff. 1 von einer Dienstbarkeitsbegründung für ein "Eisenbahnviadukt mit Haltestelle und zwei Wartehallen". Der Vertragsbestandteil bildende "Spezialplan amtliche Vermessung 1:750" zeige, dass in den beanspruchten 2'097,4 m² zwei Wartehallen enthalten seien. Die "Bike+Ride"-Anlage sei zwar im Dienstbarkeitsvertrag 2011 nicht erwähnt; die Parteien hätten diesbezüglich aber einen separaten Vergleich über eine Veloparkierungsanlage abgeschlossen, für welche eine Entschädigung von Fr. 40'000.-- ausgerichtet worden sei. Was die Fuss- und Wegrechte (850 m²) anbelange, seien diese zugunsten des Kantons Zürich errichtet worden, welcher nebst den Parteien als Dritter am Vergleich 2003, nicht aber am Dienstbarkeitsvertrag 2011 beteiligt gewesen sei; folglich hätten diese Rechte nicht Regelungsgegenstand des Vertrages 2011 bilden können. Sowohl im Dienstbarkeitsvertrag 2011 als auch in der angehefteten Grundbuchanmeldung seien aber die zu löschenden Lasten aufgeführt gewesen und daraus sei ersichtlich, dass die Dienstbarkeit betreffend Radweg nicht von der Löschung erfasst worden sei.
Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen erachtete das Obergericht den Einwand des Grundlagenirrtums als nicht glaubhaft, umso weniger, als die Bahn A.________ im Dezember 2010 eröffnet worden und es für die Schuldnerin ein Leichtes gewesen sei, die tatsächliche Situation mit der amtlichen Vermessung zu vergleichen.
2.3. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist wegen der formellen Natur des Anspruchs vorweg zu prüfen (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
Die Schuldnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, das Obergericht habe ausser Acht gelassen, dass die Fuss- und Fahrwege tatsächlich erstellt worden seien. Dies ergebe sich aus der eingereichten Flugansicht vom 31. Mai 2012, den eingereichten Fotoaufnahmen sowie aus dem Plan "D.________", welche alle bei den kantonalen Akten lägen. Gemäss Vergleich 2003 müsse die Gegenpartei diese Flächen entschädigen, selbst wenn der Kanton Zürich dienstbarkeitsberechtigt sein sollte.
Mit ihren Ausführungen kritisiert die Schuldnerin in der Sache die Beweiswürdigung. Dem ist mit einer Gehörsrüge nicht beizukommen, zumal auch das Obergericht davon ausgegangen ist, dass der Radweg erstellt worden ist. Es wäre mit substanziierten Rügen aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht den entscheidrelevanten Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. in willkürlicher Weise die Feststellung relevanter Tatsachen unterlassen haben soll.
2.4. Die Schuldnerin bestreitet den obergerichtlichen Vorhalt, sie argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits davon ausgegangen sein wolle, dass mit dem Dienstbarkeitsvertrag 2011 alle beanspruchten Flächen berücksichtigt würden, und sie gleichzeitig behaupte, dass die Dienstbarkeitsfläche noch gar nicht definitiv feststehe. Sie macht geltend, in diesem vermeintlichen Widerspruch liege genau der Irrtum begründet, dem sie bei Vertragsabschluss erlegen sei. Sie sei davon ausgegangen, mit dem Dienstbarkeitsvertrag 2011 werde die im Vergleich 2003 vorgesehene Differenzzahlung bei Feststehen des genauen Masses der Landbeanspruchung ermittelt; tatsächlich sei es aber so gewesen, dass beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages 2011 die beanspruchten Dienstbarkeitsflächen noch gar nicht definitiv festgestanden hätten.
Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar und vermögen keinen Grundlagenirrtum zu belegen. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass der Anfechtende sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage bildete und der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als gegeben vorausgesetzt werden durfte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGE 123 III 200 E. 2 S. 202; 132 II 161 E. 4.1 S. 165 f.). Objektiv wesentlich ist danach eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages gewesen ist (BGE 132III 737 E. 1.3 S. 741). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Gläubigerin vor dem Hintergrund der kantonalen Sachverhaltsfeststellungen davon ausgehen durfte, dass mit dem Dienstbarkeitsvertrag 2011 die aufgrund der Projektänderung beanspruchten Flächen festgehalten wurden. Wenn sich die Schuldnerin tatsächlich in einem oder mehreren der von ihr geltend gemachten Punkte geirrt haben sollte, so wäre dies der Gläubigerin jedenfalls nicht erkennbar gewesen, weshalb es an den Tatbestandsvoraussetzungen des Grundlagenirrtums fehlt.
2.5. Schliesslich ist die Schuldnerin der Ansicht, die obergerichtliche Begründung, wonach es angesichts der Eröffnung der Bahn A.________ im Dezember 2010 ein Leichtes gewesen wäre, die tatsächliche Situation mit der amtlichen Vermessung zu vergleichen, gehe vollständig fehl. Mit diesen Ausführungen habe das Obergericht nicht im Ansatz dargetan, weshalb kein Irrtum vorgelegen haben soll. Die Bestimmtheit des Sachverhaltes dürfe nicht mit der Bestimmtheit der Vorstellung über den Sachverhalt verwechselt werden. Soweit die Vorstellung über einen bestimmten Sachverhalt vage bleibe, könne sie wie eine fehlende Vorstellung als Nichtwissen, als ignorantia, betrachtet werden. Das Obergericht wende daher Art. 24 OR falsch an, wenn es sich darauf beschränke, ihr "Vorwürfe" zu machen, weshalb sie sich nicht in einem Irrtum befunden habe.
Die Schuldnerin verkennt, dass nicht das Obergericht nachzuweisen hat, dass kein Grundlagenirrtum vorliegt, sondern dass vielmehr sie die Voraussetzungen dartun muss, die auf einen Grundlagenirrtum schliessen lassen; dazu gehört nebst dem Nachweis der irrigen Vorstellung als weiteres Tatbestandselement auch, dass dies für die Gegenpartei nach den gesamten Umständen erkennbar und eine notwendige Grundlage des Vertrages sein musste. Inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen wäre, tut die Schuldnerin nicht dar; entsprechend bleibt der Standpunkt, das Obergericht habe Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR falsch angewandt, unbegründet.
2.6. Mangels tauglicher Vorbringen der Schuldnerin bestehen entgegen ihrer Ansicht keine objektiven Anhaltspunkte für einen Grundlagenirrtum, weshalb den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Glaubhaftmachen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG der Boden entzogen bleibt.
3.
Im Zusammenhang mit der behaupteten absichtlichen Täuschung macht die Schuldnerin wiederum eine Verletzung der entsprechenden OR-Norm, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung von Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend.
3.1. Wie im kantonalen Verfahren macht die Schuldnerin auch vor Bundesgericht geltend, dass das Projekt von der Gläubigerin auf der Grundlage abgeänderter Pläne realisiert worden sei; insbesondere sei das Terrain unter der Eisenbahnbrücke entgegen den ursprünglichen Plänen nicht wieder aufgeschüttet worden. Als Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages 2011 habe die Gläubigerin die ursprünglichen Projektpläne aus dem Jahr 2008 vorgelegt und die später abgeänderten Pläne verheimlicht; sie sei damit absichtlich getäuscht worden, denn sie hätte dem schliesslich realisierten Projekt nie zugestimmt.
3.2. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, welcher teilweise auf den erstinstanzlichen Entscheid verweist, unterzeichnete die Schuldnerin am 2. März 2011 das Werk-Abnahmeprotokoll, welches den Titel "Bauliche Abnahme der Anpassungsarbeiten inkl. Geländegestaltung" trägt und als Bauobjekt die gesamte Parzelle nennt. Im Abnahmeprotokoll ist u.a. festgehalten, dass das Werk "keine Mängel" aufweise und "die baulichen Anpassungen" "projektgerecht erstellt und abgenommen" seien.
Beide kantonalen Gerichte kamen gestützt auf diese Feststellungen zum Schluss, dass Projektänderungen, soweit die tatsächlich einseitig vorgenommen worden sein sollten, jedenfalls durch die Schuldnerin bei der Werkabnahme genehmigt worden wären und von der Genehmigung angesichts des Titels "inkl. Geländegestaltung" insbesondere auch die (fehlende) Aufschüttung unter dem Bahnviadukt erfasst wäre. Es widerspreche jeglicher Logik, wenn die Schuldnerin sinngemäss behaupte, sie habe geglaubt, es werde etwas anderes gebaut als das, was seit einigen Monaten fertig erstellt gewesen sei und vor Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrages jederzeit vor Ort habe überprüft werden können. Der Einwand der absichtlichen Täuschung sei deshalb nicht glaubhaft gemacht.
3.3. Im Rahmen einer (wiederum vorab zu behandelnden, vgl. E. 2.3) Gehörsrüge macht die Schuldnerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend. Sie wirft dem Obergericht vor, sich mit dem Argument der einseitig abgeänderten und von ihr nicht unterzeichneten Pläne, welche zu den kantonalen Akten gereicht worden seien, nicht auseinandergesetzt zu haben.
Aus dem Gehörsanspruch ergibt sich, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei ist es nicht nötig, dass sich die Vorinstanz mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
Der angefochtene Entscheid erfüllt die genannten Anforderungen. Das Obergericht hat nachvollziehbar begründet, dass allfällige einseitige Projektabänderungen bei der Werkabnahme jedenfalls geheilt worden wären und bei Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrages ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, wie sich das bereits vollendete Werk effektiv präsentiert habe.
Soweit die Schuldnerin im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Argumentationslinie behauptet, sie habe mit Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2012 auch das Abnahmeprotokoll gestützt auf Art. 31 OR angefochten, zeigt sie nicht auf, wo im angefochtenen Entscheid dieses Sachverhaltselement festgestellt worden wäre, und sie macht auch nicht im Rahmen einer Willkürrüge geltend, dass sie dies bereits im kantonalen Verfahren behauptet, aber in willkürlicher Weise eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung unterblieben wäre (zu den Anforderungen bei Willkürrügen vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Der von der Schuldnerin in diesem Zusammenhang unspezifisch erwähnten Erwägung 4.3.4 des angefochtenen Entscheides lässt sich eine betreffende Feststellung jedenfalls nicht entnehmen. Als Folge muss das Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren als neu und damit unzulässig gelten (Art. 99Abs. 1 BGG).
Ausgehend von dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) durfte das Obergericht die Frage, ob es tatsächlich zu einer einseitigen Projektänderung kam (ohne dass die Schuldnerin davon gewusst hätte, was die Gläubigerin stets bestritt), als gegenstandslos betrachten, und es hat folglich die Begründungspflicht nicht verletzt, wenn es sich dazu nicht im Einzelnen geäussert hat.
3.4. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist dem weiteren Vorbringen, das Obergericht habe die Tatbestandsvoraussetzungen der absichtlichen Täuschung gar nicht geprüft, der Boden entzogen, und kann auch ihre Kritik nicht verfangen, das Obergericht habe im Zusammenhang mit dem Glaubhaftmachen der absichtlichen Täuschung Art. 82 Abs. 2 SchKG falsch angewandt.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weil mit Bezug auf die aufschiebende Wirkung in ihrem und nicht im Sinn der Stellungnahme der Gegenseite vom 13. Januar 2014 zum betreffenden Gesuch entschieden worden ist, besteht gemäss Beschluss der zivilrechtlichen Abteilungen vom 15. August 2013 diesbezüglich keine Entschädigungspflicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli