Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_451/2014
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Urteil vom 4. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache (Urkundenfälschung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. April 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Nachdem die Beschwerdeführerin trotz ordentlicher Vorladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, schrieb das Bezirksgericht Hinwil ein Verfahren am 24. Januar 2014 als durch Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl erledigt ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. April 2014 ab. Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, es sei festzustellen, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig geworden sei.
Das Bundesgericht kann sich nur mit der Vorladung zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht und dem dortigen Nichterscheinen der Beschwerdeführerin befassen. Zu beiden Punkten äussert sie sich nicht. Das Vorbringen, sie sei unschuldig und verstehe und akzeptiere die Anklage nicht, ist unzulässig, da die materielle Seite der Angelegenheit im angefochtenen Entscheid nicht geprüft wurde. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn