BGer 8C_521/2014 |
BGer 8C_521/2014 vom 04.07.2014 |
{T 0/2}
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8C_521/2014
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Urteil vom 4. Juli 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Materie unbekannt,
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Beschwerde gegen einen Beschluss des
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Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich.
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in Erwägung, |
dass A.________ mit Eingabe vom 11. Juni 2014 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Züricherhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Akt beizulegen,
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2014 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 24. Juni 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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dass indessen der Beschwerdeführer diesen ihm vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 13. Juni 2014 angesetzten, am 24. Juni 2014 abgelaufenen (vgl. Art. 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
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dass überdies die Beschwerde vom 11. Juni 2014 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juli 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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