BGer 5A_369/2014 |
BGer 5A_369/2014 vom 07.07.2014 |
{T 0/2}
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5A_369/2014
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Urteil vom 7. Juli 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann,
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nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.________,
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Z.________, Kind.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. Am 2. April 2013 gebar die unverheiratete A.________ den Sohn Z.________. Nachdem die Regionale Berufsbeistandschaft Y.________ weder einen Unterhaltsvertrag noch eine Anerkennung des Vaters beibringen konnte, setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.________ am 25. Oktober 2013 der Mutter und dem präsumtiven Vater von Z.________ für das Beibringen der notwendigen Unterlagen eine Frist bis 19. November 2013. Am 2. Dezember 2013 anerkannte X.________ vor dem Zivilstandsamt St. Gallen 1 Z.________ als seinen Sohn.
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B. Nachdem sich die Eltern nicht über die Höhe der Unterhaltsbeiträge einigen konnten, beantragte die regionale Berufsbeistandschaft Y.________ die Errichtung einer Beistandschaft für Z.________ gemäss Art. 309 und Art. 308 Abs. 2 ZGB, wogegen sich der Vater mit Schreiben vom 4. März 2014 verwahrte.
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Am 11. März 2014 ordnete die KESB Y.________ für Z.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs von Z.________ gegenüber seinem Vater an und ernannte als Beiständin B.________, Regionale Berufsbeistandschaft Y.________. Sie beauftragte diese insbesondere, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht des Vaters zu sorgen, Z.________ bei der Wahrung der Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater zu vertreten und sofort, jedenfalls aber vor dem 2. April 2014 Unterhaltsklage einzureichen. Dafür erteilte sie die erforderliche Prozessvollmacht gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 600.-- festgesetzt und hälftig A.________ und X.________ auferlegt.
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X.________ erhob mit Schreiben vom 16./17. März 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Thurgau am 2. April 2014 abwies, soweit es darauf eintreten konnte.
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C. Gegen diesen Entscheid gelangt X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer das Bundesgericht über den Stand des Verfahrens vor Bezirksgericht Y.________ informiert.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1 BGG) Entscheid in einem Verfahren auf dem Gebiet des Kindesschutzes, mithin ein öffentlich-rechtlicher Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Frage, so dass keine Streitwertbeschränkung besteht (Art. 74 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.2. Die Beschwerdeschrift hat Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Diese sind grundsätzlich so zu formulieren, dass sie im Falle einer Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Insbesondere muss der Beschwerdeführer angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich. Dieser muss sich allerdings auf jene Rechtsfragen beziehen, welche Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren und darf nicht über die dort gestellten Begehren hinausgehen. Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeschrift ein hinreichendes Begehren enthält, darf das Bundesgericht indessen nicht ausschliesslich auf den am Anfang oder am Ende der Rechtsschrift förmlich gestellten Antrag abstellen. Vielmehr kann sich das Begehren auch aus der Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem formellen Antrag ergeben (BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 415; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.).
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Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift folgende Anträge:
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- Beibehaltung der eigenständigen Selbstbestimmung durch die Eltern von Z.________, geb. 2. April 2013 (ohne Fremdbestimmung durch die KESB Behörde)
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- Ablehnung der Beistandschaft durch KESB Behörde Y.________
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- Alimentenvorschlag (SFr. 500.-- bis zum 6. Altersjahr / Sfr. 600.-- bis zum 12. Altersjahr und SFr. 700.-- bis zur Volljährigkeit) von Herrn X.________ sei gerichtlich festzuhalten"
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Vor Obergericht war die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB durch die KESB streitig. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Festsetzung des Unterhalts für das Kind. Vielmehr ist es dann Aufgabe der Beiständin ein entsprechendes Verfahren vor den zuständigen Zivilgerichten einzuleiten, falls keine aussergerichtliche Einigung zu Stande kommt. Entsprechend ist auf das Begehren, den Unterhalt festzulegen bzw. den "Alimentenvorschlag (...) gerichtlich festzuhalten", nicht einzutreten. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf das erste Begehren. Damit wird nicht die Regelung einer Rechtsfrage verlangt, sondern ein allgemeines Anliegen vorgebracht. Demgegenüber ist auf das zweite Begehren einzutreten. Damit verlangt der Beschwerdeführer, die Anordnung der Beistandschaft aufzuheben.
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1.3. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. und 115 E. 2 S. 116). Das Bundesgericht legt zudem seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 und 115 E. 2 S. 117). Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich dabei nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
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Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe kein Anlass, eine Beistandschaft zu errichten. Er und die Kindesmutter seien sehr wohl in der Lage, die das Kind betreffenden Angelegenheiten ohne äussere Hilfe selber zu regeln. Das kann dahin verstanden werden, dass er der Vorinstanz vorwirft, Art. 308 ZGB falsch ausgelegt und namentlich das im Kindesschutz geltende Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben. Damit macht er eine Verletzung von Bundeszivilrecht geltend, was zulässig ist, so dass darauf einzutreten ist. Soweit er demgegenüber Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kritisiert, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer rein appellatorischen Kritik, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Insoweit ist auf seine Ausführungen nicht einzutreten.
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2. |
2.1. Gemäss dem bis zum 30. Juni 2014 - und damit im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt - geltenden Art. 309 Abs. 1 ZGB (AS 1977 252) hatte die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand zu ernennen, der für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Mutter in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und zu betreuen hat, wenn sie von der Niederkunft einer unverheirateten Frau Kenntnis erhält. Entsprechend hatte - und hat auch nach dem neuen Recht (Art. 50 Abs. 1 lit. a der Zivilstandsverordnung, ZStV; SR 211.112.2) - das Zivilstandsamt eine solche Niederkunft der Kindesschutzbehörde zu melden. Gemäss der Praxis zum bisherigen Recht haben die Kindesschutzbehörden in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf die Errichtung einer Beistandschaft für das Kind verzichtet, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung bereits geregelt war und die Eltern in der Lage waren, ohne weitere Hilfe die für das Kindeswohl notwendigen Vereinbarungen zu treffen. Diese Voraussetzungen sind meistens gegeben, wenn die Eltern zusammenleben (vgl. BGE 107 II 312 und BGE 111 II 2 E. 2 S. 5 ff.).
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2.2. Vorliegend ist das Kind am 2. April 2013 geboren und der Vater hat es am 2. Dezember 2013 anerkannt, so dass erst in diesem Zeitpunkt, somit acht Monate nach der Geburt, ein rechtliches Kindesverhältnis zwischen ihm und dem Kind entstanden ist. Das Zivilstandsamt hat damit zu Recht die Geburt der Kindesschutzbehörde gemeldet und diese hat zu Recht Abklärungen eingeleitet, um festzustellen, ob eine Beistandschaft angezeigt ist.
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Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt und der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, ist bis jetzt keine Unterhaltsvereinbarung zustande gekommen, und er hat auch keinen bzw. nur einen sehr beschränkten Kontakt mit der Kindesmutter und dem Kind. Das Kind ist nun über ein Jahr alt, so dass Unterhaltsansprüche laufend verjähren bzw. verwirken, wenn sie nicht eingeklagt werden (Art. 279 ZGB). Damit besteht dringender Handlungsbedarf zur Wahrung der Interessen des Kindes. Entsprechend hat die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernannt, der diese Interessen wahrzunehmen hat. Wohl mit Blick auf die Streichung von Art. 309 ZGB durch die inzwischen am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 21. Juni 2013 (AS 2014 357) hat sie die Beistandschaft nicht (auch) auf diese Bestimmung, sondern auf Art. 308 ZGB gestützt. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen zu Recht gebilligt. Mit Blick auf die Dringlichkeit des Handelns und die offensichtlichen Schwierigkeiten von Vater und Mutter, sich auf eine Regelung zu einigen, kann den kantonalen Behörden auch nicht vorgeworfen werden, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben.
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2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Ob die Kindesmutter das Verhältnis zum Vater bloss auf Alimentenzahlungen reduzieren und der Vater kein Besuchsrecht haben will, ändert nichts am Umstand, dass die Unterhaltspflicht geregelt werden muss. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestätigen vielmehr, dass offensichtlich zwischen den Eltern die Kommunikation schwierig ist und damit kaum ohne äussere Hilfe innert nützlicher Frist eine Unterhaltsregelung zu Stande kommt. Auch dass der Vaterschaftstest auf Begehren des Beschwerdeführers bereits im Juni 2013 vorlag, ändert nichts daran, dass das Kindesverhältnis erst am 2. Dezember 2013 durch Anerkennung entstanden ist. Diese Verzögerung der Anerkennung ist sehr wohl ein weiterer Hinweis auf Schwierigkeiten der Eltern bei der Wahrung der Interessen des Kindes.
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3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, weil keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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