Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_321/2014
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Urteil vom 7. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Hochdorf verurteilte X.________ am 5. Juli 2013 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 250.--. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Berufung von X.________ am 6. Februar 2014 gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen zur Ergänzung der Anklage im Sinne der Erwägungen zurück. Es sprach dem Verteidiger von X.________ für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine gekürzte Entschädigung von insgesamt Fr. 21'979.-- und dem Vertreter von A.________ eine solche von total Fr. 10'807.15 zu.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Gericht anzuweisen, das Berufungsverfahren fortzusetzen.
X.________ führt seinerseits Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_343/2014).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 46 E. 1).
1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorinstanz die Sache zur Ergänzung der Anklage und der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 329 E. 1.2 S. 331).
Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).
Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt kann im Rahmen einer Beschwerde gegen den Hauptpunkt ans Bundesgericht weitergezogen werden, vorausgesetzt diese steht nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen. Ansonsten können die Kosten- und Entschädigungsfolgen nur gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f.; 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647).
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft bestehe die Gefahr, dass die angeklagte Straftat sowie seine Zivilansprüche am 8. Februar 2015 verjähren würden, bevor ein neues erstinstanzliches Urteil ergehe. Der angefochtene Beschluss könne somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen. Auch seien die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt.
1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der drohende Eintritt der Verjährung den staatlichen Strafanspruch infrage, weshalb für die Staatsanwaltschaft von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auszugehen ist (Urteil 1B_377/2013 vom 27. März 2014 E. 1.4). Vorliegend kann offen gelassen werden, wie es sich damit für einen Privatkläger verhält, der eine Forderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gestellt hat, da die Straftat vorliegend nicht mehr verjähren kann. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Nach der Rechtsprechung läuft die Verjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr, auch wenn dieses in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird (Urteile 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 E. 3.2, in: RtiD 2013 II S. 211; 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.2.3). Entgegen der Beschwerde besteht keine Gefahr, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung eintritt, bevor ein neues erstinstanzliches Urteil ergeht. Ebenso wenig ist die Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner zu befürchten. Indem der Beschwerdeführer erklärte, zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen zu wollen, wurde die Zivilklage rechtshängig und die Verjährung unterbrochen (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 135 Ziff. 2 OR; siehe auch Art. 60 Abs. 2 OR; vgl. ferner BGE 124 IV 49 mit Hinweisen). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nicht vor.
Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Gutheissung der Beschwerde würde weder sofort einen Endentscheid herbeiführen noch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen, zumal die letztgenannte Voraussetzung im Strafverfahren restriktiv ausgelegt wird (siehe Urteil 1B_359/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2).
1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung des Stundenansatzes seines Rechtsvertreters wendet, kann offenbleiben, ob er ein hinreichendes Rechtsbegehren stellt. Bei der Regelung der Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungserkenntnis handelt es sich nicht um einen End-, sondern einen Zwischenentscheid (siehe Urteil 6B_ 983/2010 vom 19. April 2011 E. 1.2). Der Beschwerdeführer kann den vorinstanzlichen Kostenentscheid somit erst mit dem Endentscheid in der Hauptsache anfechten. Sollte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner eingestellt oder er freigesprochen werden, könnte der Beschwerdeführer den Kostenentscheid nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zusammen mit dem Strafurteil an das Bundesgericht weiterziehen. Sollte das Strafverfahren zu seinen Gunsten ausgehen, womit er kein Interesse an der Weiterziehung des Entscheids in der Hauptsache hätte, könnte er nach dessen Rechtskraft den vorinstanzlichen Kostenentscheid innerhalb der Frist von Art. 100 BGG selbstständig an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; 137 V 57 E. 1.1 S. 59 mit Hinweisen; Urteile 1B_633/2012 vom 30. Januar 2013 E. 1.2 und 6B_720/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 1.1).
2.
Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Andres