BGer 6B_38/2014 |
BGer 6B_38/2014 vom 08.07.2014 |
{T 0/2}
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6B_38/2014
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Urteil vom 8. Juli 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Oberwallis, Gebreitenweg 2, Postfach 540, 3930 Visp,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des
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Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer,
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vom 18. Dezember 2013.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. A.________ erhob am 13. Januar 2014 angeblich im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde am Bundesgericht gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 18. Dezember 2013. Da er nicht Anwalt ist und deshalb keine Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist angesetzt bis zum 29. Januar 2014, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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