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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_626/2014
Urteil vom 8. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision eines Strafbefehls (Täuschung der Behörden),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juni 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe am 12. September 2012 gegenüber dem Migrationsamt Thurgau wider besseres Wissen eine Erklärung unterschrieben, wonach ihre eheliche Gemeinschaft intakt sei. Mit Strafbefehl vom 26. März 2014 wurde sie wegen Täuschung der Behörden zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt erlassen bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 400.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verurteilt. Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch trat das Obergericht des Kantons Thurgau am 6. Juni 2014 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, sie sei freizusprechen.
Die Beschwerdeführerin berief sich im kantonalen Verfahren auf einen Strafbefehl vom 14. November 2013 gegen eine Drittperson, aus welchem sich ergebe, dass sie gar nicht anders habe handeln können, als beim Migrationsamt am 12. September 2012 eine Bestätigung zu unterschreiben, wonach die Ehe gelebt werde. Die Vorinstanz stellt dazu fest, der fragliche Strafbefehl sei der Beschwerdeführerin seit Mitte November 2013 bekannt und stelle deshalb kein neues Beweismittel im Sinne der StPO dar (Entscheid S. 5). Inwieweit diese Erwägung gegen das Recht verstossen könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie macht nur geltend, wegen einer Erkrankung habe sie sich erst später daran erinnert, dass sie eigentlich unschuldig sei. Indessen stellt die Vorinstanz nur fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2013 bis zum 1. Mai 2014 arbeitsunfähig war (Entscheid S. 4). Dass sie sich in der fraglichen Zeit nicht hätte daran erinnern können, dass sie unschuldig sei, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ist krank und soll IV-Leistungen erhalten. Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn