BGer 2C_1186/2013 |
BGer 2C_1186/2013 vom 09.07.2014 |
{T 0/2}
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2C_1186/2013
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Urteil vom 9. Juli 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Niggi Dressler,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement
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des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
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Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 25. Oktober 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Migrationsamt und das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; Urteil 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1 nicht publ. in: BGE 139 I 31; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und damit zur Anfechtung beim Bundesgericht befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten (vgl. Urteil 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1 nicht publ. in: BGE 139 I 16 ff.).
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit diese nicht offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (vgl. Urteil 2C_912/2012 vom 7. Juli 2013 E. 1.4 nicht publ. in: BGE 139 I 242 ff.; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.3. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden nicht bestritten und sind für das Bundesgericht verbindlich.
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2. |
3. |
3.1. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein unbedingtes Recht auf mündliche Anhörung durch das urteilende Gericht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 429). Im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind zahlreiche Umstände objektiver Natur sowie das in der Vergangenheit liegende Verhalten des betroffenen Ausländers zu berücksichtigen. Dem persönlichen Eindruck kann dabei keine überwiegende Bedeutung zukommen, weshalb es verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund der Akten zu entscheiden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
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3.2. In der unterlassenen Beweisabnahme im vorinstanzlichen Verfahren ist weder eine Gehörsverletzung noch ein unfaires Verfahren zu erkennen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist nicht erstellt. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert, inwiefern der Beizug der Strafakten durch die Vorinstanz überhaupt geeignet gewesen wäre, die angebliche Traumatisierung zu belegen. Aus dem im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Umstand, dass gegen einen Lehrer eine strafrechtliche Untersuchung geführt worden sei, geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer von einem allfälligen Fehlverhalten hätte betroffen sein sollen. Die Vorinstanz hat durch die unterlassene Abnahme dieses Beweisantrags den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers nicht verletzt (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im behaupteten Missbrauch weder ein Wegweisungshindernis noch einen Umstand erblickt hat, der das Verschulden des Beschwerdeführers massgeblich relativieren würde.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, weshalb ein Widerrufsgrund vorliegt (Art. 63 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 lit. b, Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.2; Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132).
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4.2. Auf die rein appellatorische Kritik des Beschwerdeführers an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach als mildere Massnahme zum Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (Urteile 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 7.2; 2C_13/2011 vom 22. März 2011 E. 2.3; 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3; ebenso bereits unter der Herrschaft des alten Rechts: Urteil 2C_761/2009 vom 18. Mai 2010 E. 7.4.2) ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Er legt nicht dar, inwiefern diese ständige Praxis einer Überprüfung und Neubeurteilung unterzogen werden müsste. Im Übrigen hat er auch nicht beantragt, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, falls der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu bestätigen wäre.
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4.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist verhältnismässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dauert das erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse fort, trotz seiner derzeitigen, deliktsfreien Periode und der relativ weit zurückliegenden Straftaten. Seit 2001 war er während Jahren immer wieder straffällig, und seine Delikte müssen als schwere Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung gelten. Ausserdem steht der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 und bis zum (für die Beurteilung durch das Bundesgericht massgeblichen) Zeitpunkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz noch immer im Strafvollzug, zuletzt in der Form des Electronic Monitoring. Somit fehlt es derzeit an zuverlässigen Anhaltspunkten für die behauptete "positive Wende" im Leben des Beschwerdeführers und dafür, dass von ihm in Zukunft keine oder bloss noch eine sehr untergeordnete Gefährdung ausgehen würde.
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4.4. Die Wegweisung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) dar. Nach ständiger Rechtsprechung schützen diese Normen in erster Linie die Kernfamilie, das heisst das Zusammenleben von Ehegatten und von minderjährigen Kindern mit ihren Eltern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; 129 II 11 E. 2 S. 14). Der Beschwerdeführer ist indes nicht verheiratet und er hat keine Kinder. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienmitgliedern wurde vorinstanzlich nicht erstellt, was der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht nicht rechtsgenügend rügt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass seine Schwester und deren Familie ihn zurzeit offenbar in ihre Wohnung aufgenommen und ihm bei der Schuldentilgung geholfen haben, würde zudem kein für einen Bewilligungsanspruch ausserhalb der Kernfamilie erforderliches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen (Urteil 2A.564/2006 vom 10. Januar 2007 E. 2.4; Urteil 2A.29/2002, 2A.36/2002 vom 14. Mai 2002 E. 3.3).
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4.5. Die Ausreise nach Serbien, wo er nie gelebt hat, wird den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen. Die Vorinstanz hat dazu bloss festgehalten, er spreche die lokale Sprache, habe sich nach seiner ersten Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten fünf Wochen dort bei Verwandten aufgehalten und sein relativ junges Alter, die Berufserfahrung sowie "möglicherweise" verwandtschaftliche Beziehungen würden ihm zum Vorteil gereichen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsmitteleingabe mit diesen Erwägungen und generell mit der Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung kaum auseinander, sondern behauptet bloss in pauschaler Weise, er stünde in Serbien "vor dem Nichts". Damit fehlt es an Hinweisen, die eine Wegweisung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, und es erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.
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5. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 9. Juli 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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