Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5F_11/2014
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Urteil vom 10. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Gesuchstellerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
Gesuchsgegner,
Betreibungsamt F.________,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_949/2013 vom 10. März 2014,
Sachverhalt:
A.
Gegen die A.________ AG laufen die zwei Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nr. www und Nr. xxx des Betreibungsamtes F.________. Nach Erhalt der betreibungsamtlichen Schätzung der beiden betroffenen Grundstücke über Fr. 2'763'000.- (Wohn- und Gasthaus G.________ inklusive Zugehör) bzw. Fr. 10'000.-- (Hangar) verlangte die Schuldnerin eine neue Schätzung gemäss Art. 9 VZG.
Das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde folgte dem Gesuch und ernannte H.________ zum Gutachter. Gegen dessen Ernennung gelangte die Schuldnerin bis ans Bundesgericht, das seine Beschwerde teilweise guthiess (Urteil 5A_864/2011 vom 16. März 2012). Daraufhin ernannte das Bezirksgericht I.________ zum Gutachter, wogegen sich die Schuldnerin erfolglos bis vor Bundesgericht wehrte (Urteil 5A_789/2012 vom 12. Januar 2013).
Gestützt auf den Gutachterbericht von I.________ wies das Bezirksgericht das Betreibungsamt an, den Schätzwert auf Fr. 3'000'000.-- (Wohn- und Gasthaus G.________) und Fr. 13'000.-- (Zugehör) bzw. auf Fr. 170'000.-- (Hangar) festzulegen. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde am 22. November 2013 ab.
B.
Am 10. März 2014 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der A.________ AG gegen das obergerichtliche Urteil nicht ein (Urteil 5A_949/2013).
C.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 ist die A.________ AG erneut an das Bundesgericht gelangt. Sie strebt eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. März 2014 an.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG; ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 121). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für die Revision die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach die gestellten Begehren zu begründen sind, d.h. in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Revisionsbedarf muss aufgrund des Gesuches erkennbar sein ( ESCHER, a.a.O., N. 5 zu Art. 127).
2.
Die Gesuchstellerin führt in ihrem Revisionsbegehren aus, das Bundesgericht habe mit der Ausfällung des angefochtenen Urteils Art. 9 BV und Art. 6 EMRK verletzt. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der zu streng angesetzten Eintretensvoraussetzungen, der Frage der Zustellung der Verfahrensakten an einen Nichtanwalt, der Ernennung des Gutachters I.________ und seines Berichtes sowie der Anwendung von Art. 9 VZG. Mit diesen Vorbringen zielt die Gesuchstellerin auf einen für sie doch noch günstigen Entscheid ab, indem sie das Bundesgericht gleichsam um eine Wiedererwägung seines Urteils ersucht. Dafür ist das Revisionsverfahren indes nicht gegeben ( ESCHER, a.a.O., N. 2 zu Art. 121).
3.
Im Weiteren macht die Gesuchstellerin in allgemeiner Weise ein Versehen des Bundesgerichts geltend, da es an ihre seinerzeitige Beschwerde zu strenge Anforderungen gestellt habe und zudem ihren Antrag betreffend die Kosten der Schätzung und des kantonalen Verfahrens übergangen habe.
3.1. Dem Bundesgericht ist ein Versehen unterlaufen, wenn es eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen hat (Art. 121 lit. d BGG). Es kann einzig um Sachverhaltsmomente in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen ( ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121).
3.2. Die Vorbringen der Gesuchstellerin beschlagen kein Versehen im Sinne des Gesetzes, sondern stellen hinsichtlich der prozessualen Anforderungen an eine Beschwerde ausschliesslich Kritik an der Rechtsanwendung dar, wofür die Revision nicht zur Verfügung steht. Konnte das Bundesgericht auf die Beschwerde insgesamt nicht eintreten, so bestand kein Anlass die Kosten der Schätzung und des kantonalen Verfahrens zu überprüfen. Hierin liegt keinesfalls ein Versehen und auch kein unbeurteilter Antrag (Art. 121 lit. c BGG).
4.
Dem Revisionsbegehren ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung ist nicht zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt F.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante