Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_354/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 10. Juli 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
Helsana Unfall AG,
Recht, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Heilbehandlung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. März 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1985, zog sich am 2. Dezember 2012 beim Squash eine Achillessehnenruptur zu. Nach konservativer Behandlung riss die Sehne am 23. Februar 2013 bei einem Misstritt erneut, worauf sich A.________ in der Klinik D.________ am 12. März 2013 operieren liess. Die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana), bei welcher A.________ als angestellter Anwalt bei F.________ versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Prof. Dr. med. B.________ schloss sie den Fall per 17. Oktober 2013 mit Verfügung vom gleichen Tag ab und hielt an ihrer Auffassung mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. März 2014 gut, soweit darauf einzutreten war, hob den Einspracheentscheid auf und sprach dem Versicherten auch über den 17. Oktober 2013 hinaus Heilbehandlung zu.
C.
Die Helsana führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 15. Januar 2014, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die für den Anspruch auf Heilbehandlung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
3.
3.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte die Beschwerdeführerin ihre Leistungspflicht aus den Ereignissen vom 2. Dezember 2012 und 23. Februar 2013 im Grundsatz anerkannt. Gemäss übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen hätten am 17. Oktober 2013 noch beträchtliche unfallbedingte Einbussen bestanden. Eine weitere Heilbehandlung sei indiziert und es sei dadurch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten.
3.2. Der Unfallversicherer macht vorab geltend, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung bereits seit sechs Monaten wieder voll arbeitsfähig gewesen und in seiner Tätigkeit als Anwalt durch die noch verbleibenden Einschränkungen wie namentlich das Unvermögen, auf den Zehen zu stehen, nicht beeinträchtigt sei. Damit ist die Leistungseinstellung indessen nicht zu begründen, setzt die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG doch eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraus. Der Unfallversicherer beruft sich auf die Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil seine konstante Rechtsprechung bestätigt, wonach der Versicherer (sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind) die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114), und präzisiert, dass das Kriterium der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu beurteilen sei (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Im vorliegenden Fall war der Versicherte durch die erlittene Fussverletzung in seiner Anwaltstätigkeit - abgesehen von einer kurzen operationsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz - gar nicht eingeschränkt. Die für den Anspruch auf Heilbehandlung vorausgesetzte namhafte Besserung des Gesundheitszustandes kann sich deshalb rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht anhand der zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit bestimmen; die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein vermag ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen.
3.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch darauf, dass gemäss Einschätzung ihres beratenden Arztes Prof. Dr. med. B.________ der Gesundheitszustand des Versicherten ohne gezielte Physiotherapie wieder herzustellen sei und daher auch weitere Ganganalysen der Klinik D.________ mit Messung von Druck, Stabilität und Kraft nicht angezeigt seien. Gemäss Stellungnahme der Klinik D.________ vom 24. September 2013 war ein Kraftdefizit am betroffenen rechten Fuss beziehungsweise Unterschenkel von etwa 45% sowie eine Bewegungseinschränkung am Sprunggelenk um 11 Grad ausgewiesen. Ein hinkfreies Gehen sei damit nicht möglich und höhere Belastungen ausserhalb der Therapie seien ausgeschlossen. Am 18. November 2013 ergänzte Dr. med. C.________, dass aufgrund der 30-jährigen Erfahrung der Klinik in der Achillessehnenrehabilitation eine Behandlung während etwa zwölf Monaten unabdingbar sei, das Remodelling der Sehne etwa zwölf bis 18 Monate dauere. Der Patient sei im Alltag durch die fehlende Plantarflexion nach wie vor behindert. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich zu Recht erkannt, dass die nicht näher begründete Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdeführerin, wonach die weitere Heilung durch den normalen Gebrauch im Alltag herbeizuführen sei, die dringende Empfehlung weiterer Physiotherapie durch Dr. med. C.________ nicht zu entkräften vermag, zumal Prof. Dr. med. B.________ die in der Klinik D.________ erhobenen Befunde nicht grundsätzlich in Zweifel zieht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes abgestellt habe, weil es sich dabei um ein Aktengutachten handle, ist damit nicht stichhaltig. Zu den Einwänden bezüglich der in der Klinik D.________ durchgeführten Ganganalysen hat sich das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend geäussert. Es wird auch letztinstanzlich nichts vorgebracht, was eine diesbezügliche andere Beurteilung zu rechtfertigen vermöchte, zumal es sich bei der streitigen Heilbehandlung um eine Sach- und nicht um eine Geldleistung handelt und das Bundesgericht daher an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario), soweit sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_695/2007 vom 20. März 2009 E. 1.3 mit Hinweis).
3.4. Entsprechend dem Entscheid des kantonalen Gerichts gilt damit als erstellt, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdeführerin auf den 17. Oktober 2013 hin von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war und die Voraussetzungen für den Abschluss des Falles daher nicht erfüllt waren (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen; Urteil U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.1). Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juli 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo