BGer 9C_164/2014
 
BGer 9C_164/2014 vom 11.07.2014
9C_164/2014 {T 0/2}
 
Urteil vom 11. Juli 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 15. Januar 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Februar 2014 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Januar 2014,
in die Verfügung vom 11. Juni 2014, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. Juni 2014 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass der Vorschuss (auch) innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosen zu verzichten ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juli 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Fessler