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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_481/2014
Urteil vom 14. Juli 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Mai 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 19. Juni 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Mai 2014,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde der Versicherten vom 19. Juni 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich des hier nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden bzw. ausschliesslichen oder vorwiegenden resp. stark überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesenen Vorliegens eines Unfalles bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung oder einer Berufskrankheit - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen enthält, welche der Rechtsvertreter der Versicherten schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass zwar die Beschwerdeführerin einzelne Aussagen von bereits im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Ärzten - so namentlich der Dres. med. B.________ und C.________ - wiedergibt, denen sie eigene Darlegungen resp. eine nach ihrer Auffassung zutreffende Beweiswürdigung beifügt und einen daraus abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise gegenübergestellten Abklärungsbedarf geltend macht, ohne jedoch in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, woran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand eines "ungenügend abgeklärt (en)... (Sachverhalts) " nichts ändert,
dass es sich überdies bei den in der letztinstanzlichen Beschwerde erhobenen Behauptungen, wonach auch "andere Mitarbeiter (an diesem Arbeitsplatz) beschädigt" worden seien und die Handgelenke hätten operieren müssen, um neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, welche - da nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab - als unzulässige Nova im Verfahren vor Bundesgericht zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395; je mit weiteren Hinweisen); ausserdem fehlt jegliche Begründung dafür, inwiefern die Voraussetzungen für ein nachträgliches Vorbringen dieser neuen Tatsachen erfüllt sein sollten (BGE 133 III 393 E. 5 S. 395 mit weiteren Hinweisen),
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz