BGer 2C_650/2014 |
BGer 2C_650/2014 vom 15.07.2014 |
{T 0/2}
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2C_650/2014
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Urteil vom 15. Juli 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Migration,
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Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 11. Juni 2014.
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Erwägungen: |
1. A.________, 1988 geborener Staatsangehöriger von Gambia, ersuchte 2005 unter falscher Identität um Asyl. Sein Gesuch wurde umgehend abgewiesen, er blieb aber während mehrerer Jahre illegal in der Schweiz. Am 28. Mai 2009 wurde seine Tochter B.________ geboren, die aus der Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin stammt (Vaterschaftsanerkennung im März 2012). Nachdem er am 15. September 2009 zwangsweise nach Gambia zurückgeführt worden war, heiratete er dort am 8. Februar 2010 die Mutter seiner Tochter. Am 7. April 2011 reiste er wieder in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Ehegatten trennten sich bereits im Dezember 2011, ohne je wieder zusammenzuziehen.
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Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 verweigerte das Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und ordnete zugleich dessen Wegweisung an. Dagegen gelangte der Betroffene an das Bundesverwaltungsgericht, welches sein für das dortige Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies; die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil 2C_155/2013 vom 30. Mai 2013). Mit Endurteil vom 11. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache selbst ab.
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Mit Schreiben vom 10. Juli (Postaufgabe 11. Juli) 2014 erklärt A.________, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Einsprache zu erheben. Er bittet darum, hierbleiben zu dürfen, wenigstens bis zur von seiner Ehefrau kürzlich beantragten Scheidung.
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Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt ausführlich dar, warum der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung im Zusammenhang mit seiner Ehe nicht erfülle (Art. 42, 49 und 50 AuG). Alsdann prüft es die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Bewilligung angesichts der Beziehung zu seiner Tochter unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK verlängert werden müsse; aufgrund seiner Sachverhaltsfeststellungen über die Art der Beziehungspflege in affektiver wie auch in finanzieller Hinsicht (E. 9.3 und 9.4) und zusätzlich unter Berücksichtigung des nicht tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers verneint es sie.
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Dieser macht einzig geltend, dass seine Tochter jetzt fünf Jahre alt sei, sie ihn liebe und er alles tun werde, um hierbleiben zu können; seine Tochter würde sehr traurig und schockiert sein, wenn er weggehen müsse; seine Frau, von der er seit 2 ½ Jahren getrennt lebe, sei auch nicht froh über den Entscheid der Vorinstanz; sie verstünden sich wieder gut, was die Besuche bei seiner Tochter betreffe; seit einem Jahr bezahle er monatlich 50 Franken für seine Tochter, was er "beweisen" könne. Mit diesen Äusserungen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht im Ansatz auf, inwiefern die entscheidwesentlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich falsch wären und dass die Bewilligungsverweigerung auf deren Grundlage rechtsverletzend sein könnte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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Beizufügen ist, dass angesichts der Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht erkennbar ist, inwiefern sich dieses mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse.
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2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juli 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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