Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_144/2014
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Urteil vom 15. Juli 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundespatentgericht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss der Gerichtsleitung des Bundespatentgerichts vom 29. Januar 2014.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Gerichtsleitung des Bundespatentgerichts vom 29. Januar 2014 mit Eingabe vom 5. März 2014 Beschwerde in Zivilsachen erhob und mit einem vom 3. März 2014 datierten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2014 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies;
dass dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 eine Frist bis zum 11. Juni 2014 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2014 ankündigte, er werde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2014 Beschwerde einreichen, worauf ihm mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 16. Juni 2014 mitgeteilt wurde, dass gegen die genannte Verfügung keine Beschwerdemöglichkeit gegeben sei und dass ihm - nachdem die Zahlungsfrist in der Zwischenzeit unbenützt verstrichen war -eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt werde, bei deren unbenütztem Ablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten würde;
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2014 die Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 1. Juli 2014 angesetzt wurde mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht bezahlt werde;
dass der Beschwerdeführer trotz des Schreibens vom 16. Juni 2014 mit Eingabe vom 27. Juni 2014 unter Berufung auf Art. 13 EMRK eine Beschwerde gegen die bundesgerichtliche Verfügung vom 21. Mai 2014 einreichte und ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellte;
dass das schweizerische Recht gegen eine Verfügung des Bundesgerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kein Rechtsmittel vorsieht (ausdrücklich für prozessleitende Verfügungen des Instruktionsrichters: Art. 32 Abs. 3 BGG);
dass Art. 13 EMRK keinen Anspruch auf Einräumung einer Beschwerdemöglichkeit gegen eine solche Verfügung verschafft, weil Art. 13 EMRK nicht anwendbar ist, wo eine Konventionsverletzung durch eine Gerichtsentscheidung gerügt wird, da Art. 13 EMRK keinen mehrstufigen Rechtsschutz garantiert ( FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 12 zu Art. 13 EMRK; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, § 29 Rz. 647 S. 425);
dass demnach auf die Beschwerde vom 27. Juni 2014 nicht einzutreten ist und die betreffende Eingabe einzig als Wiedererwägungsgesuch behandelt werden kann;
dass der Beschwerdeführer darin indessen keine Gründe vorbringt, die es rechtfertigen würden, die Verfügung vom 21. Mai 2014, die auf einem ausführlichen internen Referat des berichterstattenden Gerichtsmitglieds beruht (vgl. dazu das Urteil des EGMR 10111/06 vom 14. Oktober 2010 i.S. Ramos c. Schweiz, Ziff. 51), in Wiedererwägung zu ziehen, sondern die genannte Verfügung bloss in allgemeiner Weise kritisiert, so dass auf die Eingabe vom 27. Juni 2014 auch insoweit nicht einzutreten ist (vgl. dazu BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 61 BGG, je mit Hinweisen);
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 17. Juni 2014 angesetzten Nachfrist, deren Lauf durch die Beschwerde bzw. das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juni 2014 nicht unterbrochen wurde, nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde vom 5. März 2014 nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Eingabe vom 27. Juni 2014 wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde vom 5. März 2014 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer