BGer 6B_222/2014
 
BGer 6B_222/2014 vom 15.07.2014
{T 0/2}
6B_222/2014
 
Urteil vom 15. Juli 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Susanna Marti,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
2. Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 26. November 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 122 StGB. Die Vorinstanz beschränke sich auf pauschale Ausführungen zur Gefährlichkeit von Fusstritten gegen den Kopf, ohne konkreten Bezug zur inkriminierten Tat zu nehmen. Sie äussere sich nicht zu den Verletzungen des Beschwerdegegners, sondern begnüge sich mit einem Verweis auf die fotografische Dokumentation in den Verfahrensakten. Die äusseren Tatumstände liessen keine Rückschlüsse auf einen über eine einfache Körperverletzung hinausgehenden Vorsatz zu. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) habe keine Rückschlüsse auf Art und Heftigkeit geben können. Die örtlichen Verhältnisse seien derart beengt gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht mit den Füssen habe ausholen können, um mit einer gewissen Wucht zuzutreten, was Voraussetzung für die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewesen wäre. Das IRM gehe aufgrund der oberflächlichen Verletzungen nicht davon aus, dass der Beschwerdegegner sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte dem Beschwerdegegner lediglich eine Abreibung verpassen wollen. Die Gewalt mit Händen, Füssen und Schlagstöcken sei lediglich dosiert und über einen kurzen Zeitraum ausgeübt worden, weshalb sich ihm der Eintritt einer schweren Körperverletzungen nicht als wahrscheinlich habe aufdrängen müssen. Der Gesetzgeber habe den Tatbestand der schweren Körperverletzung angesichts dessen hoher Strafandrohung auf Fälle massiver Gewalt beschränken wollen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schweren Verletzungen führten.
1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das Strafgericht habe die Aussagen der Beteiligten und Zeugen ausführlich und sorgfältig geprüft und den Sachverhalt zutreffend festgestellt. Auch die rechtliche Qualifikation sei unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Zwar bestreite der Beschwerdeführer einen über eine leichte Körperverletzung hinausgehenden Vorsatz, jedoch rechtfertigten schon die von ihm zugestandenen Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Beschwerdegegners einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers liessen regelmässig auf den Vorsatz einer schweren Köperverletzung schliessen. Hinzu kämen zahlreiche weitere Tritte und Schläge mit Fäusten, Füssen und Schlagstöcken gegen den ganzen Körper des Opfers. Die Lebensgefahr, insbesondere die Gefahr von Blutungen im Schädelinneren, sei bei Tritten gegen den Kopf eines Menschen als notorisch zu bezeichnen. Das rechtsmedizinische Gutachten sei dementsprechend klar ausgefallen. Auch der subjektive Tatbestand sei erstellt. Jedermann müsse wissen, dass Tritte gegen den Kopf eines Menschen lebensgefährlich sind. Ein Blick auf die fotografisch dokumentierten Verletzungen des Beschwerdegegners belegten, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hätten.
 
1.3.
1.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
1.3.2. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 222 E. 5.3 S. 225; Urteil 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 136 V 362; alle noch zu Art. 18 Abs. 2 aStGB).
1.3.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
1.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der beengten Platzverhältnisse habe er nicht mit der für eine schwere Körperverletzung erforderlichen Wucht zutreten können, und die Gefährlichkeit der lediglich dosiert angewendeten Gewalt mit Händen, Füssen und den Schlagstöcken sei für ihn nicht erkennbar gewesen, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne darzulegen, weshalb diese schlechterdings unhaltbar sein sollten und inwiefern sich ein anderes Beweisergebnis geradezu aufdrängen würde. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzutreten.
 
2.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Held