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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_75/2014
Urteil vom 16. Juli 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Bern,
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (kantonales Recht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. Dezember 2013.
Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene A.________ wird seit Mitte September 2010 durch das Sozialamt der Einwohnergemeinde Bern (nachfolgend: Sozialamt) wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben vom 6. November 2012 ersuchte sie um Übernahme der am 10. Juli 2010 in Rechnung gestellten Haftpflichtversicherungsprämie in der Höhe von Fr. 466.10 sowie der Kosten des Grundbuchauszugs vom 3. November 2011 im Betrag von Fr. 20.- und der kieferorthopädischen Behandlung der Tochter von Fr. 1'261.-. Das Sozialamt lehnte das Gesuch am 15. November 2012 verfügungsweise ab. Mit Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 9. April 2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abschlägig beschieden.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die in der Folge eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 27. Dezember 2013).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sämtliche der in den vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge erneuern. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zu Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen Ausschlussgrund.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweis; Urteil 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2).
2.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
3.
3.1. Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind (vgl. dazu BGE 121 I 367 E. 2c S. 373 mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (BSG 101.1) sieht vor, dass jede Person bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung hat. Die kantonale Garantie geht damit nicht über diejenige der Bundesverfassung hinaus (Urteil 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2).
3.2. In Konkretisierung dieser Vorgaben kann gemäss Art. 23 des kantonalbernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) jede bedürftige Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe beanspruchen (Abs. 1). Als bedürftig gilt dabei, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Abs. 2). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und, für Sachverhalte ab Januar 2012, 12/10, massgeblich (Art. 31 Abs. 1 SHG in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 des Kantons Bern über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL], Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) sowie in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen (SIL), (minimalen) Integrationszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. Abschnitt A.6 der SKOS-Richtlinien).
4.
4.1. Die - anerkanntermassen bedürftige - Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz verletze, indem sie die Übernahme der für die Versicherungsperiode vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 in Rechnung gestellten Haftpflichtversicherungsprämie im Betrag von Fr. 466.10 durch die Beschwerdegegnerin ablehne, Art. 12 und 9 BV.
4.2. Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend erkannt, dass im Sozialhilferecht das Bedarfsdeckungsprinzip gilt. Die Sozialhilfe ist demnach eine sogenannte bedarfsorientierte Leistung, welche für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet wird. Für bereits überwundene Notsituationen kann im Regelfall keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden (Urteil 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Bezugnahme auf eine konkrete und aktuelle Notlage schliesst u.a. aus, dass - mit wenigen Ausnahmen - Schulden übernommen werden (so Art. 30 Abs. 4 SHG) oder rückwirkend Sozialhilfe erstattet wird, auch wenn ein Anspruch bestanden hätte (vgl. Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 118 f. mit Hinweisen; Christoph Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 47 unten f. mit Hinweisen). Sozialhilfe ist somit grundsätzlich für die Zeit ab Einreichung des Gesuchs geschuldet.
4.2.1. Unstrittig ist die vom 10. Juli 2010 datierende und am 1. September 2010 fällig gewordene Rechnung am 13. September 2010 durch die Beschwerdeführerin bezahlt worden. Nach den vorhandenen Unterlagen in tatsächlicher Hinsicht nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat das kantonale Gericht sodann, dass der wirtschaftliche Unterstützungsantrag am 15. September 2010 eingereicht worden ist (vgl. u.a. Intakeprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2010), wobei das entsprechende Gesuchsformular am 23. September 2010 ausgefüllt und unterschrieben wurde. Als in sozialhilferechtlichem Sinne bedürftig hat die Beschwerdeführerin folglich ab Mitte September 2010 zu gelten, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt die volle wirtschaftliche Hilfe (einschliesslich Grundbedarf) zustand.
4.2.2. Da die fragliche Prämie, welche grundsätzlich als SIL zu berücksichtigen wäre (vgl. Abschnitt C.I.8 der SKOS-Richtlinien), vor Eintritt der Bedürftigkeit in Rechnung gestellt, fällig geworden und beglichen worden - und damit angefallen - ist, wurde eine Pflicht zur Übernahme mit der Vorinstanz zu Recht verneint. Aus den im angefochtenen wie auch im Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 9. April 2013 ausführlich dargelegten Gründenerwiese sich ein Abstellen auf die versicherte Zeitspanne weder als sachgerecht noch als praktikabel. Ebenso wenig bestand für die Beschwerdegegnerin schliesslich Anlass, den bereits bezahlten Betrag ausnahmsweise als Schuld zu begleichen. Auch diesbezüglich ist auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen des kantonalen Gerichts zu verweisen. Es ist nicht auszumachen, inwiefern es mit seiner Beurteilung den Kerngehalt bzw. den damit zusammenfallenden Schutzbereich des Art. 12 BV oder das gestützt auf Art. 9 BV ins Feld geführte Willkürverbot verletzt haben sollte.
5.
5.1. Ein verfassungswidriges Vorgehen kann der Vorinstanz ferner auch in Zusammenhang mit der Ablehnung der Erstattung der Gebühren für den am 3. November 2010 ausgestellten Grundbuchauszug nicht vorgeworfen werden.
5.2. Wie im kantonalen Entscheid willkürfrei festgestellt wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb der betreffende Betrag von Fr. 20.- nicht aus dem GBL zu bestreiten, sondern als separater Ausgabenposten anzurechnen wäre. Dieser ist ein nach Haushaltsgrösse und -zusammensetzung abgestufter Pauschalbetrag, der verschiedene Ausgabenpositionen umfasst (dazu im Detail Abschnitt B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Die Beschwerdeführerin ist als Miteigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft im Rahmen der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht angehalten (Art. 28 Abs. 1 SHG), sämtliche Informationen beizubringen, welcher es zur Abklärung ihrer Bedürftigkeit und damit der finanziellen Verhältnisse bedarf. Die dabei anfallenden Kosten - hier in Form der Gebühren des für die Beurteilung des Unterstützungsgesuchs unzweifelhaft erforderlichen Grundbuchauszugs - sind, zumal mit Fr. 20.- sehr gering ausfallend, aus dem GBL zu tragen, der in der allgemeinen Pauschale für die Lebensführung ausdrücklich eine gewisse Reserve für gelegentliche "übrige" Ausgaben vorsieht. Weiterungen zu den in allen Teilen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen, auf welche zu verweisen ist, erübrigen sich.
6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren die Nichtübernahme der für die kieferorthopädische Behandlung ihrer Tochter in der Höhe von Fr. 1'261.- getätigten Aufwendungen.
6.1. Die Sozialhilfebehörden sind nach den SKOS-Richtlinien grundsätzlich verpflichtet, die Kosten nötiger Zahnbehandlungen zu übernehmen, soweit kein Versicherungsschutz existiert (vgl. Abschnitt B.4.1 f. der SKOS-Richtlinien; Hänzi, a.a.O., S. 183 oben). Die Behandlung muss notwendig sowie einfach, wirtschaftlich, zweck- und verhältnismässig sein. Dabei ist zwischen Notfällen und anderen, nicht akuten Behandlungen (Sanierungen) zu unterscheiden (Abschnitt H.2 der SKOS-Richtlinien). Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht nach dieser Begriffsbestimmung in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden. Die Übernahme der Kosten von nicht notfallmässigen kieferorthopädischen Behandlungen von Kindern und Jugendlichen ist in den SKOS-Richtlinien unbestrittenermassen nicht näher geregelt. Gemäss den für die Beschwerdegegnerin im Bereich der Sozialhilfe geltenden Unterstützungsrichtlinien (abrufbar unter http://www.bern.ch/stadtverwaltung/bss/sozialamt/sozialdienst/leistungen/unterstuetzung) sind kieferorthopädische Behandlungen bedürftiger Kindergarten- und Schulkinder mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde Bern während der obligatorischen Schulzeit vom Sozialdienst zu übernehmen, sofern die Kriterien nach der Schwerebewertungsliste gemäss Ziff. 4 des Anhangs zur Verordnung der Stadt Bern vom 18. September 2002 über den Schulzahnmedizinischen Dienst (Schulzahnmedizinverordnung, SZMDV; SSSB 430.51) erfüllt sind (Ziff. 6.1 der Unterstützungsrichtlinien). Laut Ziff. 3 Abs. 1 lit. a des Anhangs haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Kostenbeiträge zur Behandlung eines Gebisses, bei welchem u.a. eine schwerwiegende, die Gesundheit beeinträchtigende Anomalie im Sinne der Schwerebewertungsliste (Ziff. 4) besteht. Der Anhang normiert im Anwendungsbereich der SZMDV die Modalitäten der Behandlungskostenbeiträge an Kinder von Eltern "in schwierigen finanziellen Verhältnissen" (vgl. Art. 15 Abs. 1 SZMDV). Für Kinder "bedürftiger" Eltern richtet sich die Kostengutsprache an Zahnbehandlungskosten demgegenüber nach den Richtlinien der Sozialhilfe durch die Sozialdienste der Stadt Bern (Art. 15 Abs. 2 SZMDV). Indem die Beschwerdegegnerin in ihren Unterstützungsrichtlinien auf die Schwerebewertungsliste im Anhang zur SZMDV verweist, orientiert sich ihre Praxis an der Regelung, die im Rahmen der Schulzahnpflege für die Beteiligung der Gemeinde an Behandlungskosten bei (nicht bedürftigen) Kindern in schwierigen finanziellen Verhältnissen gilt. Sie stellt insofern "bedürftige" Kinder sozialhilferechtlich Kindern in "schwierigen finanziellen Verhältnissen" gleich.
6.2. Richtlinien wenden sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Ein Gericht soll daher nicht ohne triftigen Grund von Richtlinien abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315; Urteil 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1).
6.2.1. Fallbezogen ist nicht erkennbar, inwiefern die Bezugnahme auf die Unterstützungsrichtlinien zu unbilligen Lösungen führen sollte. Vielmehr ermöglicht sie, die in den SKOS-Richtlinien nicht abschliessend beantwortete Frage, ob bei kieferorthopädischen Behandlungen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe Kostenbeiträge zu sprechen sind, nach identischen Massstäben zu beurteilen. Sie dient daher einer rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchstellenden. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sich die Unterstützungsrichtlinien hinsichtlich der entsprechenden Kostenbeteiligung an den schulzahnärztlichen Kriterien orientieren bzw. daran anknüpfen. Vorinstanzlich wurde in diesem Zusammenhang richtig erwogen, dass es mit der in den SKOS-Richtlinien enthaltenen Voraussetzung der Notwendigkeit der Zahnbehandlung durchaus vereinbar ist, auf die schulzahnmedizinischen Vorgaben und damit im Ergebnis darauf abzustellen, ob eine schwerwiegende, die Gesundheit beeinträchtigende Fehlstellung vorliegt. Es erscheint mit dem kantonalen Gericht sachgerecht, jedenfalls aber nicht willkürlich, die sozialhilferechtlich massgebliche Erforderlichkeit einer Zahnstellungskorrektur davon abhängig zu machen, ob ohne Behandlung eine gesundheitliche Beeinträchtigung droht oder nicht.
6.2.2. Als unbehelflich erweist sich vor diesem Hintergrund der Einwand in der Beschwerde, das Heranziehen der schulzahnmedizinischen Kriterien sei im Lichte von Art. 36 Abs. 1 BV, wonach Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, unzulässig. Bei der Anwendung von Richtlinien (die hier in Form der Unterstützungsrichtlinien ihrerseits auf eine kommunale Verordnung verweisen) handelt es sich um eine Auslegungshilfe, welche in casu darauf abzielt, Ungleichbehandlungen in der Ausrichtung von nicht klar geregelten Kostenbeiträgen zu vermeiden. Inwiefern dadurch unverhältnismässig in ein Grundrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin anderweitig rechtswidrig sein sollte. Schliesslich wird der Vorwurf, dass der in Ziff. 4 des Anhangs zur SZDMV enthaltene Katalog unvollständig oder übertrieben streng wäre, weder vor- noch letztinstanzlich erhoben. Da die Tochter der Beschwerdeführerin nach der unbestritten gebliebenen, in allen Teilen einleuchtenden Darstellung des kantonalen Gerichts nicht an einer schwerwiegenden, die Gesundheit beeinträchtigenden Anomalie im Sinne der Schwerebewertungsliste gemäss Anhang zur SZMDV leidet, entfällt eine Übernahme der Kosten der - nach den SKOS-Richtlinien folglich nicht notwendigen - kieferorthopädischen Behandlung durch die Beschwerdegegnerin.
7.
7.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) kann infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juli 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl