Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_235/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 16. Juli 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Pensionskasse B.________,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1972 geborene A._________ bezog für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 31. März 2011 eine ganze Invalidenrente (Verfügungen vom 5. Juli 2001 und 16. Februar 2011). Im September 2012 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 31. Mai 2013 einen Rentenanspruch.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Februar 2014 ab.
C.
A._________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 11. Februar 2014 und die Verfügung vom 31. Mai 2013 seien aufzuheben und die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung sowie zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat festgestellt, in somatischer Hinsicht sei im Vergleich zum Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 16. Februar 2011 bestand, keine gesundheitliche Verschlechterung ersichtlich. Indessen sei der Versicherte im Zusammenhang mit der Rentenaufhebung zunehmend psychisch beeinträchtigt worden. Diesen Umstand hat sie in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht für irrelevant gehalten. Der Versicherte leide an einem ätiologisch-pathogenetisch unerklärlichen syndromalen Schmerzzustand. Mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 f. hat sie festgestellt, eine erhebliche psychische Komorbidität sei nicht ausgewiesen, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liege nicht vor, eine relevante körperliche Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bestehe nicht, unbefriedigende Behandlungsergebnisse lägen zwar vor, jedoch erschienen Motivation und Eigenanstrengung des Versicherten dabei fraglich, und schliesslich seien keine Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn vorhanden. Trotz Veränderung der psychischen Symptomatik sei der Versicherte unter invalidenversicherungsrechtlicher Betrachtung nach wie vor zu 100 % erwerbsfähig. Folglich hat das kantonale Gericht die anspruchsverneinende Verfügung vom 31. Mai 2013 bestätigt.
3.
3.1. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar resp. willkürlich (vgl. BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_735/2013 vom 17. April 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) dargelegt.
3.2. Das kantonale Gericht hat sich in Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand - d.h. bei Erlass der Verfügung vom 31. Mai 2013 - nicht auf das MEDAS-Gutachten "vom 18. Mai 2011" (recte: 2009) abgestützt, sondern auf die Berichte des Hausarztes vom 21. November 2011, der psychiatrischen Klinik C.________ vom 12. April 2011 und 3. Februar 2012 sowie des ambulant behandelnden Psychiaters vom 8. Mai und 15. Oktober 2012. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft der Berichte der psychiatrischen Klinik C.________ in Abrede stellt, kann er nichts für sich ableiten: Einerseits bildeten diese nicht die alleinige Entscheidgrundlage; anderseits bezieht sich die angerufene Rechtsprechung von BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen und nicht auf jene aussenstehender Ärzte. Unbesehen, mit welcher Diagnose die anerkannte depressive Beeinträchtigung genau zu erfassen ist, findet sich in den Unterlagen - namentlich auch in den Berichten des ambulant behandelnden Psychiaters - kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass es sich dabei um ein eigenständiges, vom Schmerzleiden losgelöstes Leiden (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358; Urteile 8C_839/2011 vom 11. Januar 2012 E. 6.2; 9C_185/2010 vom 16. August 2010 E. 4.6.2) handeln könnte. Daher hat die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet, was keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) darstellt.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juli 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Dormann