BGer 9C_363/2014 |
BGer 9C_363/2014 vom 16.07.2014 |
9C_363/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 16. Juli 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 19. März 2014.
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In Erwägung, |
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2014 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente führen lässt,
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dass eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war und er somit den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt (Urteil 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.1 mit Hinweisen),
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dass auch die Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach erfolgter Verweigerung einer Rente - wie die Revision (Urteil 9C_808/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen) - nicht einfach der Weiterführung eines abgeschlossenen Verfahrens, insbesondere nicht der nachträglichen Korrektur von Fehlern und Unterlassungen der Prozessparteien oder der Vorinstanz, dient,
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dass daher nicht massgebend ist, ob mit dem Gutachten der MEDAS vom 19. Dezember 2012 die frühere Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle B.________ vom 5. August 2008 widerlegt wird, sondern ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. dazu BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) vorliegt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil 8C_487/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1), mithin ob seit Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2008 eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist,
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dass die Vorinstanz diesbezüglich festgestellt hat, es sei keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und das MEDAS-Gutachten enthalte lediglich eine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts,
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dass diese Sachverhaltsfeststellung weder aktenwidrig noch sonstwie willkürlich (vgl. BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen; Urteil 9C_768/2013 vom 12. Mai 2014 E. 2.3) ist, auch wenn das MEDAS-Gutachten andere Diagnosen als die Expertise der Medizinischen Begutachtungsstelle B.________ enthält,
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dass sie somit für das Bundesgericht verbindlich bleibt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass die Vorinstanz folglich zu Recht die Verneinung des Rentenanspruchs bestätigt hat,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Juli 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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