BGer 6B_166/2014
 
BGer 6B_166/2014 vom 17.07.2014
{T 0/2}
6B_166/2014
 
Urteil vom 17. Juli 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 21. November 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
Die Vorinstanz hält unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend fest, dass Hanfsamen Bestandteil der Cannabispflanze sind und deren Inverkehrbringen zur Betäubungsmittelgewinnung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d aBetmG verboten ist. Das Verbot wäre lückenhaft, wenn das Inverkehrbringen von Hanfsetzlingen und Hanfsamen nicht erfasst würde (vgl. BGE 126 IV 198 E. 1; 60 E. 2a; Urteil 6S.189/2001 vom 31. Mai 2001 E. 2b mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe geben keinen Anlass, auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzukommen und eine mit der aktuellen Gesetzeslage in Widerspruch stehende Praxisänderung herbeizuführen. Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent gelten als verbotene Betäubungsmittel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG (vgl. Anhang 1 S. 5 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11]).
 
4.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 21 StGB rügt und vorbringt, er habe den Hanfladen in enger Zusammenarbeit mit Herrn B.________ von der Kantonspolizei Bern eröffnet und sei davon ausgegangen, der Verkauf von Hanfsamen sei erlaubt gewesen, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab (Art. 105 BGG), ohne darzulegen, inwieweit diese willkürlich sein sollten.
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Held