Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1198/2013
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Urteil vom 18. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. September 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, sie habe zwischen Dezember 2002 und 11. August 2006 zusammen mit Y.________ in A.________ und B.________ über die von ihnen beiden beherrschten Firmen C.________ Holding AG und D.________ AG deutsche Investoren angeworben, welchen sie eine sichere und professionelle Vermögensanlage in der Schweiz vorgespiegelt und attraktive Renditen in Aussicht gestellt habe. In Wirklichkeit hätten die beiden die akquirierten Gelder nie in irgendwelche Anlagen investiert. Vielmehr hätten sie die entgegengenommenen Beträge zum Teil für Rückzahlungen und angebliche Renditezahlungen an Kunden, die Tragung der Geschäftskosten, die Bezahlung von Vermittlern, die Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie zur Eingehung dubioser Geschäfte und Projekte verwendet. Insgesamt hätten X.________ und Y.________ 65 Personen bzw. Personengruppen arglistig irregeführt und diese veranlasst, total umgerechnet CHF 28'420'383.50 (bei einem Euroumrechnungskurs CHF 1.50) bei den Firmen anzulegen, wodurch diese sich selbst am Vermögen geschädigt hätten. Diese Vermögensverfügungen hätten letztlich bei 46 Personen bzw. Personengruppen zu einem Verlust von umgerechnet insgesamt CHF 17'588'796.24 geführt.
B.
Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern erklärte X.________ am 26. Januar 2012 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betruges sowie der Geldwäscherei schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges in der Zeit vom 11. August 2006 bis 13. Februar 2009 (917 Tage). In einzelnen Punkten sprach es sie von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung sowie der Geldwäscherei frei. Ferner entschied es über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände und Geldbeträge sowie über die geltend gemachten Zivilforderungen.
Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und X.________ Berufung sowie drei Privatkläger Berufung bzw. Anschlussberufung. Mit Urteil vom 23. September 2013 erklärte das Obergericht des Kantons Solothurn X.________ des gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit von Dezember 2002 bis 11. August 2006, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 12. Juni 2003 bis 11. August 2006 sowie der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 11. Februar 2005 bis 30. Juni 2005, schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges. In zwei Punkten sprach es sie von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung frei.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei in Ziff. I.2 teilweise aufzuheben, und sie sei von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit von Dezember 2002 bis zum 11. August 2006, sowie der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 11. Februar 2005 bis 30. Juni 2005, freizusprechen. Ferner sei sie in Aufhebung von Ziff. I.3 des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren zu verurteilen. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1, mit Hinweisen).
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist, oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Willkür gemäss Art. 9 BV nicht, wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie macht geltend, die Anklageschrift umschreibe in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug nicht konkrete Lebenssachverhalte, sondern unterbreite dem urteilenden Gericht lediglich ein detailliertes Beurteilungs- und Subsumtionsprogramm mit Blick auf die Tatbestandsmerkmale des Betruges ohne Bezug zu einzelnen, konkreten Lebenssachverhalten, namentlich einzelnen Opfern oder Opfergruppen (Beschwerde S. 4 ff.).
2.2. Die Anklageschrift führt in Ziff. 2.1 lit. a unter dem Titel "Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) " aus, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ zwischen Dezember 2002 und dem 11. August 2006 u.a. in Solothurn insg. 65 Personen oder Personengruppen über die von ihnen beiden beherrschten Firmen C.________ Holding AG und D.________ AG in Bereicherungsabsicht eine sichere und professionelle Vermögensanlage vorgespiegelt und attraktive Renditen in Aussicht gestellt. Sie hätten die akquirierten Gelder indes nie angelegt, sondern sie für andere Zwecke, namentlich für Rückzahlungen inklusive angeblicher Renditen an Kunden, Deckung der Geschäftsunkosten, Bezahlung von Vermittlern, Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für dubiose Geschäfte verwendet. Im Anschluss daran umschreibt die Anklageschrift die Arglist der Täuschungshandlungen. Die beiden Täter hätten zur Vorspiegelung einer seriösen Vermögensanlage gegenüber ihren Kunden ein praktisch nicht durchschaubares Konstrukt und ein dicht gewobenes Lügengebäude aufgebaut. Dieses habe verschiedene Aspekte umfasst, namentlich die Geschäftstätigkeit unter Einsatz von Schweizer Vermögensverwaltungsfirmen und den Beizug angesehener Schweizer Treuhänder zur Unterstreichung der Seriosität ihrer Unternehmen bei der deutschen Kundschaft, den Abschluss privater Geschäftsbeteiligungsverträge, die den Kunden absolute Sicherheit des einbezahlten Kapitals vorspiegelten, die Führung einer professionellen Korrespondenz mit den Kunden, mit welcher eine hohe Firmenkultur und die Besorgnis der Einhaltung der Geldwäschereivorschriften vorgegaukelt worden sei, die Auszahlung angeblicher Renditen aus anderen Kundengeldern sowie das professionelle Auftreten der Beschwerdeführerin und ihres Mittäters. Im Folgenden führt die Anklageschrift die von der Beschwerdeführerin und vom Mitangeklagten Y.________ in der umschriebenen Weise arglistig getäuschten Geschädigten in einer Liste auf, unter Angabe des Datums des Geschäftsbeteiligungsvertrages, der Höhe der investierten Gelder in Euro und des Datums der Anlage (Anklageschrift S. 38 ff.).
2.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g).
2.4. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift schildert den vorgeworfenen Lebenssachverhalt hinreichend konkret. Für die Beschwerdeführerin war in klarer Weise ersichtlich, welche Vorwürfe gegen sie erhoben werden und sie war aufgrund dieser Darlegungen ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2). Inwiefern die Umschreibung ihrer Geschäftstätigkeit sich in unpräzisen Behauptungen, pauschalen Vorbringen und Scheinlebenssachverhalten erschöpfen soll, welche das urteilende Gericht in unzulässiger Weise beeinflusst habe (Beschwerde S. 5), ist unerfindlich. Im Grunde wendet sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt gegen die rechtliche Würdigung der Vorgehensweise als arglistige Täuschung. Ob das angefochtene Urteil insofern mit Bundesrecht in Einklang steht, ist indes nicht im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Anklageprinzips zu erörtern (vgl. nachfolgend E. 4).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges. Die Vorinstanz erachte das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht als erfüllt. Ihre Argumentation führe dazu, dass beim Abschluss eines jeglichen schriftlichen Vertrages oder bei der Abgabe jeglicher Erklärung über den Verwendungszweck entgegengenommener Vermögenswerte das Element der Arglist bejaht werden müsste, wenn nur nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte die Gelder habe abredewidrig verwenden wollen. Soweit die Vorinstanz die Arglist darin erblicke, dass die potentiellen Anleger das im Voraus abgegebene Versprechen der Kapitalsicherheit nicht hätten überprüfen können, verletze sie ebenfalls Bundesrecht. Dabei gehe sie namentlich nicht darauf ein, gestützt auf welche Überlegungen die einzelnen Anleger ihre Beträge von regelmässig mehr als Euro 100'000.-- übergeben hätten. Damit bleibe offen, ob die angebliche Kapitalsicherheit überhaupt kausal gewesen sei. Da die Geschädigten diesbezüglich nie einvernommen worden seien und sich lediglich in rudimentären Fragebogen hätten zur Sache vernehmen lassen, bleibe die Feststellung der Vorinstanz, wonach die 65 Personen gemäss Liste A im Anhang 1 der Anklageschrift durch die Anpreisung seriöser Anlagemöglichkeiten getäuscht worden seien, reine Spekulation.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz setze sich auch nicht mit der Mitverantwortung der einzelnen Täuschungsopfer auseinander. Sie blende namentlich aus, dass die Geschäftsidee angesichts der hohen Investitionen mindestens von einem erfahrenen Anleger nicht hätte ernst genommen werden dürfen. Höchst unglaubwürdig sei bei genauerer Betrachtung insbesondere der Umstand gewesen, dass mit Geldern, welche nicht angetastet, d.h weder verpfändet noch sonst wie transferiert werden sollten, horrende Renditen von über 100% pro Jahr hätten erzielt werden sollen. Ein derartiges Geschäft sei vollkommen realitätsfremd.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil insoweit, als die Vorinstanz das Merkmal der Arglist bei den geschäftserfahrenen Opfern bejaht hat. Die Vorinstanz verschweige etwa bei dem als Beispiel zitierten Anleger E.________, der einen Betrag von Euro 1'035'000.-- investiert habe, dass bei diesem die Kapitalsicherheit gar nicht relevant gewesen sei, so dass diesbezüglich kein Motivationszusammenhang vorgelegen habe. Der schriftliche Vertrag habe für diesen Anleger keine Bedeutung gehabt. Es habe ihn letztlich allein die hohe Rentabilität zum Vertragsschluss bewogen. Wenn ein erfahrener Geschäftsmann einzig aus diesem Grund einen siebenstelligen Betrag an ihm nicht näher bekannte Personen übergebe und sich mit der Erklärung begnüge, man könne hohe Renditen erzielen, wenn man das Trading geschickt mache, sei dieser nicht schutzwürdig. Dass sich der Geschädigte E.________ nachträglich in seinem unbegründeten Vertrauen in die Beschuldigten getäuscht gesehen habe, ändere an seiner, die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung nichts (Beschwerde S. 6 ff.).
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ hätten über die Firmen D.________ AG und C.________ Holding AG mit Kunden mit einer Investitionssumme von mehr als Euro 100'000.-- jeweils private Geschäftsbeteiligungsverträge abgeschlossen, in welchen vorgespiegelt worden sei, mit den Anlagegeldern könnten mithilfe lukrativer Tradingprogramme hohe Renditen bei gleichzeitiger Kapitalsicherheit erzielt werden. Mit den Kunden, die eine kleinere Summe investiert hätten, habe die Beschwerdeführerin in eigenem Namen sogenannte "Verwaltungsaufträge für Finanzgeschäfte abgeschlossen, mit welchen diese ebenfalls den Eindruck einer sicheren und gewinnbringenden Vermögensverwaltung vermittelt habe. Die Anlagegelder seien sowohl per Banküberweisung wie auch in Form von Bargeld entgegen genommen worden. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ hätten kein einziges reales Geschäft verwirklicht, mit dem die in Aussicht gestellten Renditen hätten erwirtschaftet werden können. Sie hätten zu keiner Zeit Zugang zu irgendwelchen hochrentablen Tradinggeschäften gehabt und auch nie über irgendwelche seriösen Geschäftskontakte bzw. Angebote Dritter verfügt. Die eingelegten Kundengelder seien denn auch ausnahmslos anderweitig, d.h. zum einen als Rückzahlungen und angebliche Renditezahlungen an Kunden, zum andern für die Bezahlung von Vermittler, Bestreitung der Geschäftsunkosten und Lebenshaltungskosten sowie die Begleichung alter Schulden der Beschwerdeführerin verwendet worden (angefochtenes Urteil S. 19 ff.; 75 ff.).
In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist führt die Vorinstanz aus, die weitgehend identisch formulierten privaten Geschäftsbeteiligungsverträge hätten den Anlegern die absolute Sicherheit und Unantastbarkeit ihres eingelegten Kapitals vorgespiegelt. Die Versprechungen seien indes frei erfunden und ohne jeden Wahrheitsgehalt gewesen. Aufgrund des Geldflusses sei erstellt, dass das zentrale Sicherheitsargument für die Kunden, dass ihr Investitionskapital für die Dauer der Anlage auf dem Bankkonto der Gesellschaft erhalten bleiben sollte, nie auch nur im Ansatz eingehalten worden sei. Dabei liege die Arglist im Wesentlichen in der Täuschung über die Absicht, die Gelder vereinbarungswidrig zu verwenden. Als Täuschung über eine innere Tatsache sei diese für die Kunden nicht überprüfbar gewesen. Angesichts dieser Umstände könnte einer bei einzelnen Kunden allenfalls vorhandenen Geschäftserfahrung nur Bedeutung zukommen, wenn für diese erkennbar gewesen wäre, dass die Gelder vereinbarungswidrig verwendet werden sollten. Dies sei indes nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 44 ff.).
3.3. Der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweisen). Andererseits gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits dessen gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der strafrechtliche Schutz entfällt daher nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
3.4. Die Vorinstanz begründet die Arglist im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ die Kunden über ihre Absicht getäuscht hätten, die entgegengenommenen Gelder vereinbarungswidrig zu verwenden. Nach den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen verwirklichten die beiden kein einziges reales Geschäft und erzielten dementsprechend keinen Gewinn. Soweit ein Teil der Kundengelder für Rückzahlungen verwendet wurde (angefochtenes Urteil S. 48), erschöpft sich ihre Vorgehensweise in einem Schneeballsystem (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2). Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang zu Recht an, die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ hätten die Kunden über eine innere Tatsache getäuscht, welche für diese als solche nicht überprüfbar war (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5; 6B_919/2008 vom 16. April 2009 E. 3.3; 6S.1/2006 vom 21. März 2006 E. 6.2). Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten hat, unterscheidet sich dieser Sachverhalt, bei welchem die Täter die entgegengenommenen Gelder für sich abzweigen und für ihren Lebensunterhalt verwenden, von denjenigen Betrugsfällen, in welchen die akquirierten Gelder tatsächlich in Anlagegeschäfte investiert werden, die Anleger indes über die Höhe der Kommissionen und das Verlustrisiko getäuscht werden. Bei der ersten Konstellation ergibt sich die Arglist der Täuschungshandlungen primär aus dem Umstand, dass diese Absicht als innere Tatsache nicht überprüfbar war (Urteil des Bundesgericht 6B_1076/2009 vom 22. März 2009 E. 6.4). Soweit die Beschwerdeführerin in Frage stellt, ob die vorgespiegelte Kapitalsicherheit für die Investitionen der Anleger überhaupt kausal waren, wendet sie sich gegen die Feststellung des Sachverhalts (vgl. angefochtenes Urteil S. 46 f.). Gründe dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar seien und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängten, legt sie indes nicht dar. Die Beschwerde genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht.
Ist die Arglist schon in der mangelnden Überprüfbarkeit der falschen Versprechungen zu erblicken, kann offenbleiben, ob sich die Geschädigten allenfalls leichtfertig verhalten haben. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ ihre nach aussen hin ausgesprochen seriös wirkende Geschäftstätigkeit durch umfangreiche betrügerische Machenschaften untermauerten. Dazu gehören sowohl die umfassende Geheimhaltungsklausel im privaten Geschäftsbeteiligungsvertrag, welche die Kunden von weiteren Recherchen abhielten, als auch die vom Mitangeklagten Y.________ in Einzelfällen verfassten fiktiven Schreiben an die PostFinance, mit welchen suggeriert wurde, der Vertrag werde dieser zur Kenntnis gebracht. Schliesslich nimmt die Vorinstanz zutreffend an, an der Arglist des betrügerischen Handelns ändere nichts, dass sich einzelne Anleger des spekulativen Charakters der Geschäfte bewusst waren. Wie das Bundesgericht mehrfach explizit klargelegt hat, kann der Umstand, dass sich das Handeln der Opfer durch ein erhebliches Mass an Naivität auszeichnet, nicht dazu führen, dass der Täter straflos ausgeht, solange jene jedenfalls nicht die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet haben; denn das Strafrecht schützt auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften (BGE 135 IV 76 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 6.4; 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2; 6P.133/2005 vom 7. Juni 2006 E. 15.4.5; 6S.116/2004 vom 7. Juli 2004, E. 2.4.2; 6P.98/2001 vom 8. Oktober 2001 E. II 10d und 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8). Zudem nimmt die Vorinstanz an, bei den Anlegern habe es sich nicht um ausgewiesene Fachleute in Finanzgeschäften und schon gar nicht um Leute gehandelt, welche hinsichtlich ihrer Fachkenntnis und Geschäftserfahrung einer Bank gleichgestellt werden könnten (angefochtenes Urteil S. 71).
Im Übrigen lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht sagen, das von ihr und dem Mitangeklagten Y.________ betriebene Anlagegeschäft sei vollkommen realitätsfremd gewesen und habe mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein gehabt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die beiden Täter äusserst geschickt vorgegangen seien, indem sie in den jeweiligen privaten Geschäftsbeteiligungsverträgen nicht eine auf den ersten Blick atemberaubende Rendite von 100% oder mehr in Aussicht gestellt, sondern des öftern 3% pro Trade versprochen hätten, so dass die effektive Höhe der zu erwartenden Rendite nach diesem Wortlaut kaum fassbar gewesen sei und zumindest auf den ersten Blick weder reisserisch noch utopisch gewirkt habe, zumal Renditeversprechen von 3% pro Trade zumindest nicht offensichtlich abwegig seien und die Rendite explizit nicht zugesichert worden sei. Insofern kann ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 71). Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Annahme von Arglist beim Geschädigten E.________ wendet. Es mag zutreffen, dass dieser als Geschäftsführer einer Ingenieurfirma hätte erkennen können, dass die Geschäftsbeteiligungsverträge nicht in jeder Hinsicht professionell ausformuliert waren. Wesentlich war aber auch hier, dass die zentrale Aussage über die Kapitalsicherheit der Geschäfte von den Kunden nicht geprüft werden konnte. Zudem entwickelte sich zwischen den Parteien eine recht intensive Geschäftsbeziehung, im Laufe derer der Geschädigte die Beschwerdeführerin in ihrem Büro aufsuchte und er sich mehrfach, nachdem ihm angebliche Renditen ausbezahlt worden waren, zu neuen Einlagen bewegen liess. Es kann auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 72 ff.).
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil schliesslich, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht rügt und geltend macht, die Vorinstanz "entziehe sich der Beweislast", indem sie auf das erstinstanzliche Urteil verweise, ohne sich mit den Argumenten der Verteidigung auseinanderzusetzen (Beschwerde S. 11 ff.). Das Amtsgericht habe sich einzig darauf beschränkt, die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zu übernehmen und ohne konkrete Beweiswürdigung die Arglist zu bejahen. Die Vorinstanz nimmt auch in Bezug auf die aufgeführten weiteren Personen und Personengruppen an, das Merkmal der Arglist ergebe sich schon daraus, dass diese die Täuschung über die beabsichtigte abredewidrige Verwendung der einbezahlten Gelder nicht hätten überprüfen können (angefochtenes Urteil S. 49). Insofern erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin als haltlos, die Vorinstanz sei nicht auf die von ihr gegen die Annahme des Kausalzusammenhanges in Bezug auf einzelne Geschädigte vorgetragenen Argumente eingegangen (vgl. Beschwerde S. 13 ff.). Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt auf eine blosse appellatorische Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt.
Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner in Bezug auf den F.________ und ihren Sohn G.________ betreffenden Anklagepunkt Willkür geltend. Die Vorinstanz nehme an, dass sie versucht habe, von den überwiesenen CHF 5 Mio. einen Betrag von CHF 4.6 Mio. in Italien beim Vatikan gewinnbringend anzulegen und dass sie in dieser Hinsicht Betrügern aufgesessen sei. Weitere Euro 500'000.-- der beiden Anleger habe sie auf ein Konto der H.________ Ltd. überwiesen, womit eine durch eine Bankgarantie abgesicherte, höchst lukrative Investition habe erfolgen sollen. Mit diesen Vorgängen setze sich die Vorinstanz indes nicht auseinander. Angesichts der äusseren Umstände könne in diesem Fall keine Täuschung über eine innere Tatsache vorgelegen haben. Selbst wenn in diesem Punkt eine Täuschung bejaht werden sollte, sei diese jedenfalls nicht arglistig. Die beiden Vermittler hätten aus eigener Motivation gehandelt und seien nicht willenlose Werkzeuge gewesen. Aus den Akten eräben sich keine Hinweise darauf, dass sie die in holländischer Sprache abgefassten und von den beiden Geschädigten unterzeichneten Vereinbarungen massgeblich beeinflusst oder erstellt hätte. Die Verbindung zwischen dem Geschädigten G.________ und dem Vermittler I.________ sei zudem sehr viel enger gewesen, als in der Anklageschrift geschildert werde. Die Annahme der Vorinstanz, sie habe die von G.________ und F.________ überwiesenen Gelder abredewidrig verwendet, verletze daher den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 16 ff.). Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin, dass Rolle und Kenntnisstand der Geschädigten F.________, die den grössten Teil des Geldes geliefert habe, nicht abgeklärt worden sei. Diese sei nie als Zeugin oder als Auskunftsperson befragt worden. Ob sie über den Verwendungszweck ihrer Anlage arglistig getäuscht worden sei, lasse sich ohne direkte Angaben ihrerseits nicht abklären (Beschwerde S. 16 ff.).
4.2. Die Vorinstanz stellt in diesem Punkt fest, die Geschädigten G.________ und F.________ hätten im Jahr 2004 I.________ und J.________ kennengelernt. J.________ habe im August 2004 Euro 240'000.-- bei der D.________ AG angelegt, nachdem er von der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten Y.________ von der Seriosität der Anlagen überzeugt worden sei und am 24. August 2004 eine angebliche Rendite ausbezahlt erhalten habe. J.________ habe daher gemeinsam mit seinem Geschäftspartner I.________ den Geschädigten G.________ und F.________ empfohlen, Euro 5 Mio. - über eine aus steuerlichen Gründen zwischengeschaltete Gesellschaft - in einem Programm der D.________ AG anzulegen. Dabei hätten ihnen die beiden Vermittler geschildert, es handle sich bei der D.________ AG um eine seriöse Gesellschaft, die von einem Schweizer Treuhänder und einer erfahrenen deutschen Finanzmanagerin geführt werde. Aufgrund des Vertrauens in die beiden von der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten Y.________ getäuschten Vermittler und gestützt auf ihre eigenen Abklärungen hätten sich die Geschädigten G.________ und F.________ am 2. Februar 2005 zu einer Investition eines Teils ihres Vermögens entschlossen, wobei sie nicht direkt mit der D.________ AG eine Vereinbarung getroffen hätten, sondern mit den Gesellschaften der Vermittler I.________ und J.________ verbunden mit dem Auftrag, die Vermögenswerte direkt auf ein Konto der D.________ AG zu überweisen. Bereits einen Tag nach der Überweisung der Euro 5 Mio. auf das Postkonto der D.________ AG habe der Mitangeklagte Y.________ einen Betrag von CHF 4,6 Mio. in bar abgehoben und an die Beschwerdeführerin übergeben, welche das Geld im Rahmen eines undurchsichtigen Edelsteingeschäfts mit dem Vatikan (Vatikan-Komplex) angeblich in Rom einer unbekannten Drittperson übergeben habe. In diesem Fall seien die Geschädigten nicht direkt durch die Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten Y.________ zur Investition veranlasst worden. Die Einlage sei vielmehr auf Vermittlung von I.________ und J.________ zustande gekommen, wobei der letztere selber Anleger bei der D.________ AG gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 57 ff., vgl. auch S. 29 ff.).
Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Vermittler J.________ habe gestützt auf seine (vermeintlich) gute Erfahrung mit seiner eigenen Einlage den mit ihm bekannten Geschädigten G.________ und F.________ zur Investition in die D.________ AG geraten. Die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ hätten diese Situation ausgenutzt und den Vermittler J.________ als nicht vorsätzlich handelndes Tatwerkzeug zur arglistigen Täuschung der Geschädigten G.________ und F.________ benutzt. Sie hätten zumindest in Kauf genommen, dass der seinerseits einer Täuschung erlegene Vermittler J.________ andere Investitionswillige guten Glaubens von der - vermeintlich gewinnträchtigen und sicheren - Anlage bei der D.________ AG überzeugte, und hätten dann auch die sich bietende Gelegenheit zum Geschäft mit den Geschädigten G.________ und F.________ ergriffen. Dafür dass die Beschwerdeführerin auf die Investition von Euro 5 Mio. der Geschädigten G.________ und F.________ eingewirkt habe, sprächen im Übrigen verschiedene Dokumente. Zudem habe J.________ selbst eingeräumt, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm und I.________ nach potentiellen Interessenten für eine Anlage erkundigt; in der Folge hätten sie die Beschwerdeführerin über das besagte Investment der Geschädigten G.________ und F.________ informiert und mit ihr und dem Mitangeklagten Y.________ über dieses Geschäft in regem E-Mail-Kontakt gestanden. Dies zeige klar auf, dass die beiden Vermittler nicht aus eigenem Antrieb gehandelt hätten. Es wäre auch völlig lebensfremd anzunehmen, die Investoren hätten einen Betrag von Euro 5 Mio. allein auf Veranlassung der Vermittler und ohne jegliche Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten Y.________ bei der D.________ AG angelegt. Dabei hätten die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ zu keiner Zeit beabsichtigt, das Geld wie vereinbart sicher und gewinnbringend anzulegen, was der Barbezug zu ganz anderen Zwecken am Tag nach dem Eingang der Gelder eindrücklich beweise (angefochtenes Urteil S. 59 ff.).
4.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme, sie habe zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ die Geschädigten G.________ und F.________ als mittelbare Täter über ihren Willen getäuscht, die von diesen investierten Gelder vereinbarungswidrig anzulegen. Sie macht geltend, sie habe die Vermittler I.________ und J.________ nicht als Tatmittler benutzt; diese hätten aus eigenem Antrieb gehandelt. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schluss auf verschiedene Dokumente und Aussagen der Beteiligten. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik. Sie beschränkt sich darauf, ihren Standpunkt zu wiederholen und eine Aussage des Geschädigten G.________ wiederzugeben. Aus den darin geschilderten Kontakten des Geschädigten zu den Vermittlern ergeben sich indes keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme mittelbarer Täterschaft willkürlich als erfüllt erachtet hätte. Inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen, legt sie nicht in genügender Weise dar. Selbst wenn eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, genügte dies nicht, um Willkür zu bejahen (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7, je mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Geschädigte F.________ sei nicht einvernommen worden, erhebt sie keine formelle Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie beschränkt sich darauf, geltend zu machen, ohne direkte Angaben der Geschädigten liesse sich nicht abklären, ob sie über den Verwendungszweck arglistig getäuscht worden sei. Einen Antrag auf Einvernahme der Geschädigten F.________ hat sie im kantonalen Verfahren nicht gestellt. Insofern ist sie nicht beschwert. Den vom Mitangeklagten Y.________ gestellten Antrag hat die Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, die damaligen Vorgänge könnten aufgrund der sichergestellten Akten zuverlässig nachvollzogen werden; die beantragte Zeugenaussage - noch dazu nach Ablauf von achteinhalb Jahren - könnten zur Entscheidfindung nichts beitragen (angefochtenes Urteil S. 4 f., 62). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei auf die von ihrer Verteidigung im Parteivortrag gegen die Annahme einer für die Vermögenstransaktion kausale arglistige Täuschung vorgebrachten Argumente nicht eingegangen. Auch in dieser Hinsicht erschöpft sich die Beschwerde in einer unzulässigen appellatorischen Kritik.
5.
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei. Soweit der Schuldspruch wegen Betruges entfalle, fehle es mit Blick auf die in gutem Glauben nach Italien transferierten Gelder der Geschädigten G.________ und F.________ an einer Vortat (Beschwerde S. 20). Wie sich aus den obstehenden Erwägungen ergibt, verletzt der Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges kein Bundesrecht. Die Rüge erweist sich daher als gegenstandslos.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihr Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog