BGer 6B_155/2014 |
BGer 6B_155/2014 vom 21.07.2014 |
{T 0/2}
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6B_155/2014
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Urteil vom 21. Juli 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo,
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Beschwerdeführer,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Nötigung etc.), Entschädigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte das gegen X.________ wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten geführte Strafverfahren am 16. Mai 2013 mangels Schuldfähigkeit ein. Sie richtete X.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse.
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B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der angefochtene Beschluss und die Einstellungsverfügung seien teilweise aufzuheben. Das Strafverfahren gegen ihn sei nicht wegen Schuldunfähigkeit, sondern gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, eventualiter Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, einzustellen, und Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung sei entsprechend abzuändern. Die Begründung der Einstellungsverfügung sei derart anzupassen, dass ihm kein Verschulden mehr vorgeworfen werde. Ferner sei ihm eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- und eine Entschädigung von Fr. 4'382.50 zuzusprechen.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft werfe ihm in der Einstellungsverfügung ein schuldhaftes Verhalten vor und verletze damit die Unschuldsvermutung. Ferner gehe sie aktenwidrig und willkürlich davon aus, er sei schuldunfähig. Er habe ein besonderes Interesse an der Änderung der Einstellungsverfügung, da er in Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Vorfällen gegen verschiedene Personen Strafanzeige eingereicht habe. Zudem sei ein Administrativmassnahmeverfahren des Strassenverkehrsamts hängig. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie seine Beschwer verneine und in diesem Punkt nicht auf seine Beschwerde eintrete.
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1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG ist die beschuldigte Person zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Auch im kantonalen Verfahren ist die beschuldigte Person nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).
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1.2. Die Beschwer des Beschwerdeführers ist vorliegend sowohl für seine Legitimation vor Bundesgericht als auch für die Frage relevant, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Ersteres kann offenbleiben, da die Rügen unbegründet sind.
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2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Genugtuung zu tief angesetzt. Wie in einem vergleichbaren Fall aus dem Kanton Solothurn sei ihm für die zweitägige Unterbringung in der geschlossenen psychiatrischen Klinik eine Genugtuung von mindestens Fr. 2'000.-- auszurichten. Ferner habe die Vorinstanz die Leistungen von Rechtsanwalt A.________ von Fr. 976.30 zu Unrecht nicht als entschädigungspflichtige Aufwendungen anerkannt.
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2.1. Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu (vgl. Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Das Bundesgericht greift bei Ermessensfragen nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also ihr Ermessen überschritten, missbraucht oder unterschritten hat (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Aufwendungen von Rechtsanwalt A.________ seien nicht zu entschädigen, da sie gemäss dessen Schlussabrechnung in Sachen "Haftpflichtrecht / Kanton Zürich" angefallen seien und offensichtlich nicht das Strafverfahren betroffen hätten. Die Leistungsabrechnungen der beiden anderen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien angemessen, weshalb ihm eine Entschädigung von Fr. 3'406.20 auszurichten sei (Beschluss S. 7 ff.).
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2.2.1. Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben von Rechtsanwalt A.________ vom 24. Januar 2014, eine Vollmacht vom 21. September 2012, einen Brief vom 11. Oktober 2012 und eine "korrigierte Schlussabrechnung" vom 18. März 2013 ins Recht.
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2.2.2. Ob Rechtsanwalt A.________ seine Aufwendungen im Strafverfahren erbrachte, betrifft den Sachverhalt.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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