Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_633/2014
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Urteil vom 22. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, unrechtmässige Erwirkung von Leistungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. April 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 11. April 2014 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, dieses Urteil sei aufzuheben. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Ansicht des Beschwerdeführers das Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus folgt, dass er sich wenigstens kurz mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss.
Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich einerseits auf eine Darlegung der Angelegenheit aus Sicht des Beschwerdeführers und anderseits auf einen Hinweis auf angeblich missachtete Grundsätze oder Bestimmungen, ohne dass irgendwo konkret auf eine Stelle des angefochtenen Entscheids Bezug genommen würde. Solche Darlegungen sind in einem Verfahren vor Bundesgericht ungenügend.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn