BGer 6B_776/2013 |
BGer 6B_776/2013 vom 22.07.2014 |
{T 0/2}
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6B_776/2013
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Urteil vom 22. Juli 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. Juli 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1.
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1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung bestätigt und ihn zusätzlich vom Vorwurf der Misswirtschaft, begangen durch übermässigen Personalaufwand, freigesprochen. Gleichzeitig habe die Vorinstanz die durch das Bezirksgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten übernommen. Eine Begründung, weshalb trotz zusätzlichen Freispruchs das Strafmass nicht herabgesetzt wurde, fehle. Aus dem Freispruch resultiere eine um Fr. 434'500.-- reduzierte Deliktssumme. Dadurch verringere sich sein Verschulden, weshalb das Strafmass reduziert werden müsse. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht unter Hinweis auf Art. 50 StGB und Art. 29 Abs. 2 BV sowie einen Verstoss gegen Art. 47 StGB (Beschwerde S. 5 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer fechte die erstinstanzliche Strafzumessung "nur im Zusammenhang mit den beantragten Freisprüchen von den Vorwürfen der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB an. Nachdem diese zu bestätigen sind, erübrigen sich Ausführungen zu der im Übrigen unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Strafzumessung" (Entscheid S. 22).
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1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff.; 127 IV 101 E. 2b S. 104; je mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.
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1.4.
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1.4.1. Die erste Instanz hatte dem Beschwerdeführer unter dem Titel Misswirtschaft unter anderem zur Last gelegt, als Verwaltungsrat und Mitglied der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft einen unverhältnismässigen Personalaufwand betrieben zu haben. Über die Gesellschaft wurde am 2. Juli 2007 der Konkurs eröffnet. Sie beschäftigte in den Jahren 2004 bis 2007 sechs Personen und erzielte Einnahmen von lediglich ein paar hundert Franken. Einen Gewinn generierte sie nicht. Der Personalaufwand von ca. Fr. 434'500.-- (zuzüglich Spesen und Boni) habe, so der erstinstanzliche Vorwurf, in keinem Verhältnis zum finanziellen Zustand der Gesellschaft gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich der Misswirtschaft schuldig gemacht, weil er zugeschaut habe, wie Personen angestellt wurden, ohne dass die finanziellen Mittel vorhanden gewesen wären (erstinstanzlicher Entscheid S. 32 f.).
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1.4.2. Mit Berufungserklärung vom 15. Oktober 2012 verlangte der Beschwerdeführer einen Freispruch von den Vorwürfen der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung. Den Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung akzeptierte er und beantragte eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (vorinstanzliche Akten, nicht pag.).
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1.4.3. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der Misswirtschaft, begangen durch übermässigen Personalaufwand, frei. Sie gelangt zur Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer der eingeklagte Sachverhalt, einen unverhältnismässigen Personalaufwand zu Lasten der späteren Konkursitin generiert zu haben, nicht vorgeworfen werden kann (Entscheid S. 19 f.).
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1.5. Der Beschwerdeführer focht das erstinstanzliche Urteil im Schuld- (mit Ausnahme einer Verurteilung) und Strafpunkt an. In diesem Umfang wurde der erstinstanzliche Entscheid nicht rechtskräftig, blieb er im kantonalen Berufungsverfahren Prozessthema und hatte ihn die Vorinstanz zu überprüfen.
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1.6. Es erübrigt sich, auf die Rüge des Beschwerdeführers zur Strafzumessung näher einzugehen. Die Vorinstanz wird diese unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren neu vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen haben, weshalb sie eine bestimmte Strafe ausspricht.
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2. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juli 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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