Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_810/2013
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Urteil vom 22. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Muriel Künzi,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Walter Rumpf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeit, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 28. Februar 2013.
Sachverhalt:
A.
Am 24. April 2011 kam es frühmorgens in der A.________-Bar in B.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen X.________ und Y.________. X.________ wird beschuldigt, mit der Faust auf Y.________ eingeschlagen und einem Klappmesser (Klingenlänge ca. 6 cm) mehrmals auf ihn eingestochen zu haben. Y.________ erlitt eine Stichverletzung unterhalb des rechten Schlüsselbeins sowie zwei oberflächliche Hautdurchtrennungen an der Brustwarze links und am Unterarm rechts. X.________ werden zudem weitere Delikte vorgeworfen.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 28. Februar 2013 zweitinstanzlich der schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Tätlichkeit und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig. Gleichzeitig hielt es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldpunkts (betreffend Diebstahl an einem geringfügigen Vermögenswert und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) fest. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren unter Anrechnung der Haft von 27 Tagen sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 800.--. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug zweier Geldstrafen aus den Jahren 2010 und 2011. Das Obergericht verpflichtete X.________, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu bezahlen und hiess dessen Schadenersatzanspruch dem Grundsatze nach gut.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 10 StPO die Verletzung der Unschuldsvermutung vor.
1.2. Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorliegt.
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
1.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) in eine tätliche Auseinandersetzung gerieten. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdegegner 2 Stich- sowie Schnittverletzungen erlitt und das Tatmesser wie auch die abgebrochene Klinge in der A.________-Bar sichergestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer bestreitet, ein Messer verwendet und seinen Kontrahenten damit verletzt zu haben.
Die Vorinstanz würdigt, im Wesentlichen unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen, verschiedene Beweismittel wie etwa die spurenkundlichen Untersuchungen eines sichergestellten Hemds des Beschwerdeführers sowie eines Messers, rechtsmedizinische Gutachten betreffend die Stich- und Schnittverletzungen sowie mehrere medizinische Berichte beispielsweise zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen. Die Vorinstanz schliesst gestützt darauf, dass sich der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe des Beschwerdegegners 2 befand, als auf diesen eingestochen wurde, es sich beim untersuchten Messer um die Tatwaffe handelt und der Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegner 2 im Zeitpunkt der Tat erheblich alkoholisiert waren. Die Vorinstanz würdigt weiter die Aussagen beider Kontrahenten sowie verschiedener Zeugen und Auskunftspersonen, die sich zum Tatzeitpunkt in der A.________-Bar aufhielten (vgl. Entscheid S. 22 ff. und 90 ff.).
1.4. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz setze bei der Prüfung der Aussagen zu seinen Lasten verschieden strenge Massstäbe an. Durch die ungleiche Würdigung seiner eigenen Aussagen im Vergleich zu den Depositionen der Zeugen und Auskunftspersonen verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung. Während laut den vorinstanzlichen Erwägungen kleinere Unstimmigkeiten in seinen Schilderungen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprächen, vermöchten kleine Widersprüche in den Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen deren Glaubhaftigkeit nicht zu erschüttern (Beschwerde S. 10 f. unter Hinweis auf den Entscheid S. 88 und 92). Die vom Beschwerdeführer zitierten vorinstanzlichen Erwägungen stehen, isoliert betrachtet, tatsächlich in einem gewissen Widerspruch zueinander. Es handelt sich dabei jedoch um bloss generelle Bemerkungen. Die Vorinstanz zeigt im Detail auf, in welchen Punkten der Beschwerdeführer inkonsistent und deshalb nach ihrer willkürfreien Würdigung unglaubhaft aussagte (etwa zur Tatwaffe, zur Rolle von C.________ als Spurengeber auf der Tatwaffe oder zur Frage, wie die Auseinandersetzung begann und ob der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 kannte). Ebenso legt sie dar, auf welche Zeugen sie mit der ersten Instanz schwergewichtig abstellt (D.________ und E.________, welche die Erstinstanz als Kronzeugen bezeichnet) und inwieweit etwa der Zeuge F.________ den Beschwerdeführer nicht zu entlasten vermag. Indem der Beschwerdeführer anhand einzelner allgemeiner Erwägungen im angefochtenen Entscheid eine rechtliche Ungleichbehandlung rügt und sich im Übrigen mit der Beweiswürdigung nicht auseinandersetzt, stellt er der Würdigung der Vorinstanz einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er unter Hinweis auf die Beobachtungen der involvierten Personen geltend macht, es bestünden unüberwindliche Zweifel am vorgeworfenen Messereinsatz (Beschwerde S. 11). Er wiederholt lediglich, was die Vorinstanz feststellt (nämlich, dass keine der befragten Personen ein Messer, einige aber einen Gegenstand in der Hand des Beschwerdeführers gewahren konnten). Inwiefern aber die Vorinstanz bei der Würdigung sämtlicher Beweismittel offensichtlich erhebliche Zweifel am Messereinsatz durch den Beschwerdeführer hätte haben müssen, zeigt dieser nicht auf.
Was der Beschwerdeführer betreffend sein Nachtatverhalten geltend macht (Beschwerde S. 11 f.), überzeugt ebenfalls nicht. Dass er sich nach der Auseinandersetzung in der A.________-Bar weder vom Tatort entfernte noch bei der Verhaftung Widerstand leistete, wertet er als entlastendes Moment. Damit legt er einzig dar, wie sein Verhalten seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wäre. Sein Vorbringen vermag das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen geschweige denn zu erschüttern.
Der Vorwurf in Bezug auf den Vorfall im Sommer 2011, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung den Beschwerdegegner 2 bei einer zufälligen Begegnung bedrohte und sich dadurch über eine staatsanwaltschaftliche Verfügung hinwegsetzte, beruht auf den Schilderungen des Beschwerdegegners 2 sowie den Zeugenaussagen von E.________ und G.________ (Entscheid S. 33 f., 45 ff., 51 ff., 84 ff. und 94 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Seine Ausführungen, der Sachverhalt sei "nicht rechtsgenüglich nachgewiesen" und "die subjektiven Beweise reichen für eine Verurteilung nicht aus", gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Diese ist nicht geeignet, eine Verletzung der Unschuldsvermutung darzutun, und genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner 2 dahingehend, er sei am Abend der Messerstecherei betrunken gewesen; müsse er seinetwegen ins Gefängnis, so werde er ihn umbringen. Diese Worte wertet die Vorinstanz als belastendes Indiz in Bezug auf den Vorfall in der A.________-Bar, was nicht zu beanstanden ist.
Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet aufzuzeigen, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar und die Unschuldsvermutung verletzt sein sollte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Faga